FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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kommen 80‘000 Fr. im Jahr). Zuständig ist die FAK im Kanton<br />
B.<br />
– Die Mutter ist Arbeitnehmerin im Kanton A. und verdient<br />
40‘000 Fr. im Jahr. Zuständig ist die FAK im Kanton A.<br />
Die Rangordnung für den Bezug ist na<strong>ch</strong> Bst. d folgende:<br />
1. Mutter (anwendbar ist die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton<br />
der Kinder), 2. Vater. Die Mutter bezieht die Familienzulagen,<br />
der Vater erhält eine allfällige Differenzzahlung.<br />
419.5 Beispiel 9<br />
1/13 Die Eltern sind verheiratet. Die Famile wohnt im Kanton A.<br />
– Der Vater ist selbstständigerwerbend im Kanton A. (Einkommen<br />
30‘000 Fr. im Jahr) und Arbeitnehmer im Kanton B. (Einkommen<br />
80‘000 Fr. im Jahr). Zuständig ist die FAK im Kanton<br />
B.<br />
– Die Mutter ist selbstständigerwerbend im Kanton C. (Einkommen<br />
30‘000 Fr. im Jahr) und Arbeitnehmerin im Kanton C. und<br />
verdient 40‘000 Fr. im Jahr. Zuständig ist die FAK, der ihr Arbeitgeber<br />
im Kanton C anges<strong>ch</strong>lossen ist.<br />
Auf keinen Elternteil ist die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons<br />
der Kinder anwendbar. Die Rangordnung für den<br />
Bezug ist na<strong>ch</strong> Bst. e folgende: 1. Vater (höheres Einkommen<br />
als Arbeitnehmer), 2. Mutter. Der Vater bezieht die Familienzulagen,<br />
die Mutter erhält eine allfällige Differenzzahlung.<br />
419.6 Beispiel 10<br />
1/13 Die Eltern sind verheiratet. Die Famile wohnt im Kanton A.<br />
– Der Vater ist selbstständigerwerbend im Kanton B. und verdient<br />
in dieser Eigens<strong>ch</strong>aft 70‘000 Fr. im Jahr. Daneben leistet<br />
der sporadis<strong>ch</strong>e Einsätze in den Kantonen A., B. und C., für<br />
die er als Arbeitnehmer entlöhnt wird. Sein Lohn als Arbeitnehmer<br />
ist s<strong>ch</strong>wankend, aber im Jahr höher als das Einkommen<br />
der Mutter. Es besteht aber nirgends ein Arbeitsverhältnis,<br />
das für die Dauer von mindestens 6 Monaten oder<br />
unbefristet eingegangen wurde (Art. 11 Abs. 1 bis<br />
Bst. a FamZV; s. Rz. 530.1). Zuständig ist die FAK, wel<strong>ch</strong>er er<br />
als Selbstständiger im Kanton B. anges<strong>ch</strong>lossen ist.<br />
– Die Mutter steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im<br />
Kanton C. und verdient 30‘000 Fr. im Jahr. Zuständig ist die<br />
FAK im Kanton C.<br />
Auf keinen Elternteil ist die Familienzulagenordnung des Wohnsitzkantons<br />
der Kinder anwendbar. Die Rangordnung ents<strong>ch</strong>eidet<br />
si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Bst. e und ist na<strong>ch</strong> folgende:<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d