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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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ebenfalls als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige. Sie können Familienzulagen<br />

als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige beantragen. Sie müssen die Voraussetzungen<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG erfüllen. Hat ein Kanton<br />

die Einkommensgrenze na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG erhöht<br />

oder aufgehoben, so gilt das au<strong>ch</strong> für diese Personen.<br />

Zum Vorgehen in Fällen, in denen bereits unre<strong>ch</strong>tmässig Familienzulagen<br />

für Erwerbstätige bezogen wurden, s. Rz. 538.1 am<br />

S<strong>ch</strong>luss.<br />

602 Der Status in der AHV ist ni<strong>ch</strong>t in erster Linie leistungs-, sondern<br />

1/13 beitragsrelevant. Die jahresweise Betra<strong>ch</strong>tung in der AHV darf<br />

deshalb auf die Familienzulagen, wel<strong>ch</strong>e als monatli<strong>ch</strong>e Leistungen<br />

für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, ni<strong>ch</strong>t<br />

in jedem Fall übernommen werden:<br />

– Wer die Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres aufgibt, gilt in<br />

der AHV in der Regel no<strong>ch</strong> für den Rest des Jahres als erwerbstätig,<br />

sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem Mindestbeitrag<br />

für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige an die AHV entspre<strong>ch</strong>en.<br />

Die betreffende Person gilt jedo<strong>ch</strong> für die Familienzulagen für<br />

den Rest des Jahres als ni<strong>ch</strong>terwerbstätig. Sie hat für den<br />

Rest des Jahres Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige,<br />

sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

und sie im betreffenden Kalenderjahr das steuerbare Einkommen<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reitet<br />

(vgl. Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts des Kantons Zug,<br />

S 2011 159 vom 26. Januar 2012).<br />

Beispiel 1:<br />

X. gibt seine Stelle auf den 31. August auf um bis Ende Jahr<br />

eine grössere Reise zu unternehmen. Er tritt erst am 1. Januar<br />

des Folgejahres eine neue Stelle an. Er hat vom 1. Januar bis<br />

zum 30. August 60‘000 Fr. verdient. Damit übers<strong>ch</strong>reitet er<br />

das steuerbare Einkommen na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG<br />

(sofern er ni<strong>ch</strong>t infolge von Abzügen darunter fällt) und hat<br />

deshalb vom 1. September bis zum 31. Dezember keinen Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätiger.<br />

Beispiel 2:<br />

X. arbeitet während der ersten se<strong>ch</strong>s Monate des Kalenderjahres<br />

und erzielt ein monatli<strong>ch</strong>es Einkommen von 3'500 Fr.<br />

Obwohl er in der AHV beitragsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> für das ganze Jahr als<br />

erwerbstätig gilt, hat er (sofern das steuerbare Einkommen im<br />

betreffenden Jahr unter dem Grenzbetrag gemäss Art. 19<br />

Abs. 2 FamZG liegt und die restli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>svorausset-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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