FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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ebenfalls als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige. Sie können Familienzulagen<br />
als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige beantragen. Sie müssen die Voraussetzungen<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG erfüllen. Hat ein Kanton<br />
die Einkommensgrenze na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG erhöht<br />
oder aufgehoben, so gilt das au<strong>ch</strong> für diese Personen.<br />
Zum Vorgehen in Fällen, in denen bereits unre<strong>ch</strong>tmässig Familienzulagen<br />
für Erwerbstätige bezogen wurden, s. Rz. 538.1 am<br />
S<strong>ch</strong>luss.<br />
602 Der Status in der AHV ist ni<strong>ch</strong>t in erster Linie leistungs-, sondern<br />
1/13 beitragsrelevant. Die jahresweise Betra<strong>ch</strong>tung in der AHV darf<br />
deshalb auf die Familienzulagen, wel<strong>ch</strong>e als monatli<strong>ch</strong>e Leistungen<br />
für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, ni<strong>ch</strong>t<br />
in jedem Fall übernommen werden:<br />
– Wer die Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres aufgibt, gilt in<br />
der AHV in der Regel no<strong>ch</strong> für den Rest des Jahres als erwerbstätig,<br />
sofern die bis dahin geleisteten Beiträge dem Mindestbeitrag<br />
für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige an die AHV entspre<strong>ch</strong>en.<br />
Die betreffende Person gilt jedo<strong>ch</strong> für die Familienzulagen für<br />
den Rest des Jahres als ni<strong>ch</strong>terwerbstätig. Sie hat für den<br />
Rest des Jahres Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige,<br />
sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />
und sie im betreffenden Kalenderjahr das steuerbare Einkommen<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>reitet<br />
(vgl. Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts des Kantons Zug,<br />
S 2011 159 vom 26. Januar 2012).<br />
Beispiel 1:<br />
X. gibt seine Stelle auf den 31. August auf um bis Ende Jahr<br />
eine grössere Reise zu unternehmen. Er tritt erst am 1. Januar<br />
des Folgejahres eine neue Stelle an. Er hat vom 1. Januar bis<br />
zum 30. August 60‘000 Fr. verdient. Damit übers<strong>ch</strong>reitet er<br />
das steuerbare Einkommen na<strong>ch</strong> Artikel 19 Absatz 2 FamZG<br />
(sofern er ni<strong>ch</strong>t infolge von Abzügen darunter fällt) und hat<br />
deshalb vom 1. September bis zum 31. Dezember keinen Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Familienzulagen als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätiger.<br />
Beispiel 2:<br />
X. arbeitet während der ersten se<strong>ch</strong>s Monate des Kalenderjahres<br />
und erzielt ein monatli<strong>ch</strong>es Einkommen von 3'500 Fr.<br />
Obwohl er in der AHV beitragsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> für das ganze Jahr als<br />
erwerbstätig gilt, hat er (sofern das steuerbare Einkommen im<br />
betreffenden Jahr unter dem Grenzbetrag gemäss Art. 19<br />
Abs. 2 FamZG liegt und die restli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>svorausset-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d