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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Wird das Kind tot geboren oder stirbt es bei der Geburt, so besteht<br />

der Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage, wenn die S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aft<br />

mindestens 23 Wo<strong>ch</strong>en gedauert hat. Zum Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die Kinderzulage s. Rz. 201.1.<br />

220 Die Mutter muss Wohnsitz oder gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz gemäss Art. 13 ATSG haben. Eine Frau mit Wohnsitz<br />

im Ausland, die ihr Kind während eines zeitli<strong>ch</strong> bes<strong>ch</strong>ränkten<br />

Aufenthalts in der S<strong>ch</strong>weiz zur Welt bringt, erfüllt diese Bedingung<br />

ni<strong>ch</strong>t. Bringt hingegen eine in der S<strong>ch</strong>weiz wohnhafte Frau<br />

während ihrer Ferien im Ausland ein Kind zur Welt, so besteht<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf eine Geburtszulage, sofern alle anderen Bedingungen<br />

erfüllt sind.<br />

221 Analog zu den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung für die<br />

Mutters<strong>ch</strong>aftsents<strong>ch</strong>ädigung besteht eine Karenzfrist von neun<br />

Monaten. Bei der Geburt des Kindes muss die Mutter also seit<br />

mindestens neun Monaten Wohnsitz oder gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz haben. Bei Frühgeburten, d.h. Geburten vor<br />

dem Ende des 9. S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsmonats, gilt die Regelung<br />

gemäss Art. 27 EOV. Die Karenzfrist verkürzt si<strong>ch</strong> wie folgt:<br />

– auf 8 Monate, wenn die Geburt zwis<strong>ch</strong>en dem 8. und<br />

9. S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsmonat erfolgt;<br />

– auf 7 Monate, wenn die Geburt zwis<strong>ch</strong>en dem 7. und<br />

8. S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsmonat erfolgt;<br />

– auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. S<strong>ch</strong>wangers<strong>ch</strong>aftsmonat<br />

erfolgt.<br />

222 Diese Eins<strong>ch</strong>ränkung bezügli<strong>ch</strong> Wohnsitz oder Aufenthalt der<br />

4/12 Mutter gilt au<strong>ch</strong> gegenüber der EU/EFTA.<br />

Sowohl in der Verordnung (EG) Nr. 883/04 1 , wel<strong>ch</strong>e die <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />

im Verhältnis zur EU regelt, als au<strong>ch</strong> der Verordnung<br />

(EWG) Nr. 1408/71 2 , wel<strong>ch</strong>e die <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />

im Verhältnis zur EFTA koordiniert, werden die kantonalen Geburts-<br />

und Adoptionszulagen der S<strong>ch</strong>weiz vom sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Geltungsberei<strong>ch</strong><br />

ausgenommen.<br />

1<br />

2<br />

Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäis<strong>ch</strong>en Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur<br />

Koordinierung der Systeme der sozialen Si<strong>ch</strong>erheit<br />

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen<br />

Si<strong>ch</strong>erheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb<br />

der Gemeins<strong>ch</strong>aft zu- und abwandern. SR 0.831.109.268.1<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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