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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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52 von 100<br />

4.6.3 Beispiele<br />

427 Beispiel 1<br />

1/13 Ein hauptberufli<strong>ch</strong> selbstständiger Landwirt im Berggebiet arbeitet<br />

während vier Monaten im Jahr als Arbeitnehmer bei einem<br />

Skilift und verdient 2500 Fr. pro Monat. Die Ehefrau ist Arbeitnehmerin<br />

im Gastgewerbe und erzielt ein Einkommen von monatli<strong>ch</strong><br />

1000 Fr. Das landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Einkommen des Ehemannes<br />

beträgt auf den Monat umgere<strong>ch</strong>net 2000 Fr. Die<br />

Ehegatten arbeiten beide im Kanton, in wel<strong>ch</strong>em die Familie<br />

wohnt.<br />

1. Während den vier Monaten, in wel<strong>ch</strong>en der Ehemann die Nebenerwerbstätigkeit<br />

ausübt:<br />

– Anspru<strong>ch</strong> des Ehemannes: Er hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG (Priorität des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Anspru<strong>ch</strong>s, Art. 10 Abs. 1 FLG) und zusätzli<strong>ch</strong> auf eine allfällige<br />

Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 1 FLV).<br />

– Anspru<strong>ch</strong> der Ehefrau: Sie hat Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>konkurrenz: Weil das Einkommen des<br />

Ehemannes als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige seiner<br />

Ehefrau hat er na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG in erster Linie<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen. Er hat allenfalls Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG, wenn die Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FLG höher sind als jene na<strong>ch</strong> der kantonalen Ausführungsgesetzgebung<br />

zum FamZG (Art. 3b Abs. 1 FLV).<br />

2. Während den restli<strong>ch</strong>en a<strong>ch</strong>t Monaten:<br />

– Der Ehemann hat Anspru<strong>ch</strong> als selbstständiger Landwirt na<strong>ch</strong><br />

dem FLG.<br />

– Die Ehefrau hat Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>konkurrenz: Die Ehefrau ist na<strong>ch</strong> Art. 7<br />

Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, weil nur sie einen<br />

Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmerin geltend ma<strong>ch</strong>en kann. Der<br />

Ehemann hat allenfalls Anspru<strong>ch</strong> auf Differenzzahlung na<strong>ch</strong><br />

FLG, wenn die Familienzulagen na<strong>ch</strong> FLG höher sind als jene<br />

na<strong>ch</strong> der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG<br />

(Art. 3b Abs. 2 FLV).<br />

428 Beispiel 2<br />

1/13 Glei<strong>ch</strong>e Ausgangslage wie Beispiel 1 mit dem Unters<strong>ch</strong>ied, dass<br />

die Ehefrau als Lehrerin tätig ist und ein monatli<strong>ch</strong>es Einkom-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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