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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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87 von 100<br />

müssen getrennt von den Familienzulagen finanziert werden.<br />

Beim Lastenausglei<strong>ch</strong> sind alle Familienausglei<strong>ch</strong>skassen glei<strong>ch</strong><br />

zu behandeln.<br />

546 Aufgehoben<br />

1/13<br />

6. Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />

6.1 Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

6.1.1 Allgemeines<br />

Art. 19 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

1<br />

In der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erte Personen, die bei der AHV als ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />

Personen erfasst sind, gelten als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige. Sie haben Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist ni<strong>ch</strong>t anwendbar.<br />

Zuständig ist der Wohnsitzkanton.<br />

1bis Die Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende<br />

in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>ert sind und das Mindesteinkommen<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 3 ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>en, gelten ebenfalls als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige.<br />

Art. 16 FamZV Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen<br />

Ni<strong>ch</strong>t als ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:<br />

a. Personen, die na<strong>ch</strong> Errei<strong>ch</strong>en des ordentli<strong>ch</strong>en Rentenalters eine Altersrente<br />

der AHV beziehen;<br />

b. Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine<br />

Altersrente der AHV bezieht;<br />

c. Personen, deren AHV-Beiträge na<strong>ch</strong> Artikel 3 Absatz 3 AHVG als bezahlt gelten.<br />

d. Asylsu<strong>ch</strong>ende, vorläufig Aufgenommene, S<strong>ch</strong>utzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung<br />

und weggewiesene Personen mit Anspru<strong>ch</strong> auf Nothilfe na<strong>ch</strong> Artikel<br />

82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 12 , deren Beiträge na<strong>ch</strong> Artikel 14<br />

Absatz 2 bis des AHVG no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t festgesetzt sind.<br />

601 Au<strong>ch</strong> der Begriff „ni<strong>ch</strong>terwerbstätige Person“ ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />

1/13 der AHV. Es gibt aber einzelne Vorbehalte und Ausnahmen.<br />

601.1 Seit dem 1.1.2013 gelten alle Personen, die als Arbeitnehmerin-<br />

1/13 nen oder Arbeitnehmer oder als Selbstständigerwerbende in der<br />

AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>ert sind und das Mindesteinkommen<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 3 FamZG ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>en, leistungsseitig<br />

12 SR 142.31<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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