FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Beispiel:<br />
Der ges<strong>ch</strong>iedene Ehemann einer ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen Frau leitet<br />
die Zulagen für das gemeinsame Kind ni<strong>ch</strong>t weiter.<br />
Die Tatsa<strong>ch</strong>e, dass die Familienzulagen der Person, die das<br />
Kind betreut, ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, ist glaubhaft zu ma<strong>ch</strong>en.<br />
Das kann ges<strong>ch</strong>ehen dur<strong>ch</strong>:<br />
– eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wona<strong>ch</strong> die Unterhaltsbeiträge<br />
für das Kind ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig und/oder ni<strong>ch</strong>t<br />
vollständig bezahlt werden, oder<br />
– Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen<br />
ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig und/oder ni<strong>ch</strong>t vollständig eingehen.<br />
Wird die Ni<strong>ch</strong>tausri<strong>ch</strong>tung glaubhaft gema<strong>ch</strong>t, so ist die Drittauszahlung<br />
zu bewilligen, sofern die anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person<br />
ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>weist, dass sie in den letzten 6 Monaten die Zahlungen<br />
re<strong>ch</strong>tzeitig und vollständig vorgenommen hat.<br />
S. au<strong>ch</strong> Rz. 104.<br />
Für die Frage der Verre<strong>ch</strong>nung bei der Drittauszahlung s.<br />
Rz. 802.2.<br />
3. Kinder mit Wohnsitz im Ausland<br />
Art. 4 Abs. 3 FamZG Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung für Kinder<br />
3<br />
Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für<br />
den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Deren Höhe ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Kaufkraft im<br />
Wohnsitzstaat.<br />
Art. 7 Abs. 1 und 1 bis FamZV Kinder im Ausland<br />
1<br />
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />
soweit zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen das vors<strong>ch</strong>reiben.<br />
1bis Bei Kindern, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während<br />
hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der S<strong>ch</strong>weiz Wohnsitz<br />
haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des<br />
16. Altersjahres zu laufen.<br />
3.1 Allgemeines<br />
301 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen<br />
1/12 nur ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen, also<br />
internationale Abkommen, das vors<strong>ch</strong>reiben. Das ist der Fall<br />
– für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen, s. Rz. 317 ff.;<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d