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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Beispiel:<br />

Der ges<strong>ch</strong>iedene Ehemann einer ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen Frau leitet<br />

die Zulagen für das gemeinsame Kind ni<strong>ch</strong>t weiter.<br />

Die Tatsa<strong>ch</strong>e, dass die Familienzulagen der Person, die das<br />

Kind betreut, ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, ist glaubhaft zu ma<strong>ch</strong>en.<br />

Das kann ges<strong>ch</strong>ehen dur<strong>ch</strong>:<br />

– eine Bestätigung der Alimenteninkassostelle, wona<strong>ch</strong> die Unterhaltsbeiträge<br />

für das Kind ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig und/oder ni<strong>ch</strong>t<br />

vollständig bezahlt werden, oder<br />

– Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass die Zahlungen<br />

ni<strong>ch</strong>t re<strong>ch</strong>tzeitig und/oder ni<strong>ch</strong>t vollständig eingehen.<br />

Wird die Ni<strong>ch</strong>tausri<strong>ch</strong>tung glaubhaft gema<strong>ch</strong>t, so ist die Drittauszahlung<br />

zu bewilligen, sofern die anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person<br />

ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>weist, dass sie in den letzten 6 Monaten die Zahlungen<br />

re<strong>ch</strong>tzeitig und vollständig vorgenommen hat.<br />

S. au<strong>ch</strong> Rz. 104.<br />

Für die Frage der Verre<strong>ch</strong>nung bei der Drittauszahlung s.<br />

Rz. 802.2.<br />

3. Kinder mit Wohnsitz im Ausland<br />

Art. 4 Abs. 3 FamZG Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung für Kinder<br />

3<br />

Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für<br />

den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Deren Höhe ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Kaufkraft im<br />

Wohnsitzstaat.<br />

Art. 7 Abs. 1 und 1 bis FamZV Kinder im Ausland<br />

1<br />

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />

soweit zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen das vors<strong>ch</strong>reiben.<br />

1bis Bei Kindern, wel<strong>ch</strong>e die S<strong>ch</strong>weiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während<br />

hö<strong>ch</strong>stens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der S<strong>ch</strong>weiz Wohnsitz<br />

haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des<br />

16. Altersjahres zu laufen.<br />

3.1 Allgemeines<br />

301 Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen<br />

1/12 nur ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn zwis<strong>ch</strong>enstaatli<strong>ch</strong>e Vereinbarungen, also<br />

internationale Abkommen, das vors<strong>ch</strong>reiben. Das ist der Fall<br />

– für Kinder, die in EU/EFTA-Staaten wohnen, s. Rz. 317 ff.;<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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