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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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538.2 Werden die Familienzulagen dem Arbeitnehmenden dur<strong>ch</strong> den<br />

1/13 Arbeitgeber ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet, und kann der Arbeitnehmende<br />

das dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Belege na<strong>ch</strong>weisen, so kann der Arbeitnehmende<br />

die Familienzulagen direkt gegenüber der FAK<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en. Die FAK muss die Familienzulagen dem Arbeitnehmenden<br />

auszahlen, selbst wenn sie die Familienzulagen<br />

dem Arbeitgeber ausgeri<strong>ch</strong>tet oder mit Beitragsforderungen gegenüber<br />

dem Arbeitgeber verre<strong>ch</strong>net hat.<br />

Bei Konkurs des Arbeitgebers zahlt die ALV im Rahmen der Insolvenzents<strong>ch</strong>ädigung<br />

(IE) na<strong>ch</strong> Art. 51ff. AVIG die Lohnforderung<br />

für maximal vier Monate. Der massgebende Lohn gemäss<br />

AHVG ist für die Bestandteile der IE ents<strong>ch</strong>eidend. Unter anderem<br />

sind die Familienzulagen ni<strong>ch</strong>t Bestandteil des massgebenden<br />

Lohnes (Art. 7 AHVV) und sind dadur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die IE<br />

gedeckt. Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen alle ni<strong>ch</strong>t<br />

dur<strong>ch</strong> die IE gedeckten Lohnbestandteile beim Arbeitgeber einfordern.<br />

Wurden die Familienzulagen den Arbeitnehmenden vom<br />

Arbeitgeber ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet, so können die Arbeitnehmenden<br />

sie bei der FAK einfordern, wel<strong>ch</strong>e sie ihnen dann direkt auszahlt.<br />

5.4.3 Finanzierung<br />

Art. 16 FamZG Finanzierung<br />

1<br />

Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.<br />

2<br />

Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommens bere<strong>ch</strong>net.<br />

3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse auf den<br />

AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf<br />

denjenigen der Selbstständigerwerbenden der glei<strong>ch</strong>e Beitragssatz erhoben werden<br />

muss.<br />

4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens<br />

erhoben, der dem in der obligatoris<strong>ch</strong>en Unfallversi<strong>ch</strong>erung hö<strong>ch</strong>stens versi<strong>ch</strong>erten<br />

Verdienst entspri<strong>ch</strong>t.<br />

Art. 13 FamZV Finanzierung der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

1<br />

Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen werden dur<strong>ch</strong> die Beiträge, die Erträge und Bezüge<br />

aus der S<strong>ch</strong>wankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen<br />

Lastenausglei<strong>ch</strong> finanziert.<br />

2<br />

Die S<strong>ch</strong>wankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und<br />

hö<strong>ch</strong>stens 100 Prozent einer dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Jahresausgabe für Familienzulagen<br />

beträgt.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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