FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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538.2 Werden die Familienzulagen dem Arbeitnehmenden dur<strong>ch</strong> den<br />
1/13 Arbeitgeber ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet, und kann der Arbeitnehmende<br />
das dur<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>ende Belege na<strong>ch</strong>weisen, so kann der Arbeitnehmende<br />
die Familienzulagen direkt gegenüber der FAK<br />
geltend ma<strong>ch</strong>en. Die FAK muss die Familienzulagen dem Arbeitnehmenden<br />
auszahlen, selbst wenn sie die Familienzulagen<br />
dem Arbeitgeber ausgeri<strong>ch</strong>tet oder mit Beitragsforderungen gegenüber<br />
dem Arbeitgeber verre<strong>ch</strong>net hat.<br />
Bei Konkurs des Arbeitgebers zahlt die ALV im Rahmen der Insolvenzents<strong>ch</strong>ädigung<br />
(IE) na<strong>ch</strong> Art. 51ff. AVIG die Lohnforderung<br />
für maximal vier Monate. Der massgebende Lohn gemäss<br />
AHVG ist für die Bestandteile der IE ents<strong>ch</strong>eidend. Unter anderem<br />
sind die Familienzulagen ni<strong>ch</strong>t Bestandteil des massgebenden<br />
Lohnes (Art. 7 AHVV) und sind dadur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die IE<br />
gedeckt. Die betroffenen Arbeitnehmenden müssen alle ni<strong>ch</strong>t<br />
dur<strong>ch</strong> die IE gedeckten Lohnbestandteile beim Arbeitgeber einfordern.<br />
Wurden die Familienzulagen den Arbeitnehmenden vom<br />
Arbeitgeber ni<strong>ch</strong>t ausgeri<strong>ch</strong>tet, so können die Arbeitnehmenden<br />
sie bei der FAK einfordern, wel<strong>ch</strong>e sie ihnen dann direkt auszahlt.<br />
5.4.3 Finanzierung<br />
Art. 16 FamZG Finanzierung<br />
1<br />
Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten.<br />
2<br />
Die Beiträge werden in Prozent des AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommens bere<strong>ch</strong>net.<br />
3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse auf den<br />
AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf<br />
denjenigen der Selbstständigerwerbenden der glei<strong>ch</strong>e Beitragssatz erhoben werden<br />
muss.<br />
4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem Teil des Einkommens<br />
erhoben, der dem in der obligatoris<strong>ch</strong>en Unfallversi<strong>ch</strong>erung hö<strong>ch</strong>stens versi<strong>ch</strong>erten<br />
Verdienst entspri<strong>ch</strong>t.<br />
Art. 13 FamZV Finanzierung der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
1<br />
Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen werden dur<strong>ch</strong> die Beiträge, die Erträge und Bezüge<br />
aus der S<strong>ch</strong>wankungsreserve sowie die Zahlungen aus einem allfälligen kantonalen<br />
Lastenausglei<strong>ch</strong> finanziert.<br />
2<br />
Die S<strong>ch</strong>wankungsreserve ist angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und<br />
hö<strong>ch</strong>stens 100 Prozent einer dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>en Jahresausgabe für Familienzulagen<br />
beträgt.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d