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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Familienzulagen no<strong>ch</strong> bis und mit September ausgeri<strong>ch</strong>tet. Au<strong>ch</strong><br />

wenn er am 1. Juni stirbt, gilt der Juni als angebro<strong>ch</strong>ener Monat.<br />

5.2.3 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Selbstständigerwerbende<br />

Art. 10a FamZV Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s der Selbstständigerwerbenden<br />

1<br />

Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten<br />

Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen<br />

wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

aufgegeben wird.<br />

2 Für den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrü<strong>ch</strong>en<br />

der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person<br />

gilt Artikel 10 sinngemäss.<br />

521.1 Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die<br />

1/13 selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt, sobald AHV-Beiträge<br />

auf Grund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhoben werden.<br />

Gibt jemand seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Laufe<br />

eines Jahres auf, so endet sein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

als Selbstständigerwerbender, selbst wenn die AHV-<br />

Beitragspfli<strong>ch</strong>t bis zum Ende des Kalenderjahres erfüllt ist.<br />

521.2 Im Monat des Beginns und im Monat der Aufgabe der selbst-<br />

1/13 ständigen Erwerbstätigkeit werden die vollen Familienzulagen<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet. Endet oder beginnt jedo<strong>ch</strong> ein Arbeitsverhältnis im<br />

Lauf eines Monats und wird ans<strong>ch</strong>liessend bzw. vorher eine<br />

selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gibt es – analog<br />

zur Regelung bei We<strong>ch</strong>sel des Arbeitgebers im Laufe eines Monats<br />

– au<strong>ch</strong> für den Selbstständigerwerbenden tageweise Familienzulagen,<br />

und zwar für die Tage, für die keine Familienzulagen<br />

für Arbeitnehmende ausgeri<strong>ch</strong>tet wurden. Bei der<br />

Bere<strong>ch</strong>nung wird na<strong>ch</strong> Rz. 512 vorgegangen.<br />

521.3 Au<strong>ch</strong> Selbstständigerwerbende müssen das Mindesteinkommen<br />

1/13 na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs 3 FamZG erzielen, um Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

zu haben. Wird das Mindest-Jahreseinkommen von<br />

7 020 Fr. ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t (massgebend ist das Einkommen, wel<strong>ch</strong>es<br />

für die Bemessung der AHV-Beiträge gilt), so besteht kein<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Regel, wel<strong>ch</strong>e für Arbeitnehmende<br />

gilt (Auszahlung für einzelne Monate, Rz. 510) findet<br />

keine Anwendung. Beginnt oder endet die Tätigkeit jedo<strong>ch</strong> im<br />

Lauf eines Jahres, so werden nur die Monate der selbstständi-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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