FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Familienzulagen no<strong>ch</strong> bis und mit September ausgeri<strong>ch</strong>tet. Au<strong>ch</strong><br />
wenn er am 1. Juni stirbt, gilt der Juni als angebro<strong>ch</strong>ener Monat.<br />
5.2.3 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Selbstständigerwerbende<br />
Art. 10a FamZV Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s der Selbstständigerwerbenden<br />
1<br />
Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten<br />
Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen<br />
wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
aufgegeben wird.<br />
2 Für den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrü<strong>ch</strong>en<br />
der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person<br />
gilt Artikel 10 sinngemäss.<br />
521.1 Es kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die<br />
1/13 selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt, sobald AHV-Beiträge<br />
auf Grund einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhoben werden.<br />
Gibt jemand seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Laufe<br />
eines Jahres auf, so endet sein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
als Selbstständigerwerbender, selbst wenn die AHV-<br />
Beitragspfli<strong>ch</strong>t bis zum Ende des Kalenderjahres erfüllt ist.<br />
521.2 Im Monat des Beginns und im Monat der Aufgabe der selbst-<br />
1/13 ständigen Erwerbstätigkeit werden die vollen Familienzulagen<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet. Endet oder beginnt jedo<strong>ch</strong> ein Arbeitsverhältnis im<br />
Lauf eines Monats und wird ans<strong>ch</strong>liessend bzw. vorher eine<br />
selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gibt es – analog<br />
zur Regelung bei We<strong>ch</strong>sel des Arbeitgebers im Laufe eines Monats<br />
– au<strong>ch</strong> für den Selbstständigerwerbenden tageweise Familienzulagen,<br />
und zwar für die Tage, für die keine Familienzulagen<br />
für Arbeitnehmende ausgeri<strong>ch</strong>tet wurden. Bei der<br />
Bere<strong>ch</strong>nung wird na<strong>ch</strong> Rz. 512 vorgegangen.<br />
521.3 Au<strong>ch</strong> Selbstständigerwerbende müssen das Mindesteinkommen<br />
1/13 na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs 3 FamZG erzielen, um Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
zu haben. Wird das Mindest-Jahreseinkommen von<br />
7 020 Fr. ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t (massgebend ist das Einkommen, wel<strong>ch</strong>es<br />
für die Bemessung der AHV-Beiträge gilt), so besteht kein<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Regel, wel<strong>ch</strong>e für Arbeitnehmende<br />
gilt (Auszahlung für einzelne Monate, Rz. 510) findet<br />
keine Anwendung. Beginnt oder endet die Tätigkeit jedo<strong>ch</strong> im<br />
Lauf eines Jahres, so werden nur die Monate der selbstständi-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d