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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Kinder des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin<br />

gelten ni<strong>ch</strong>t als Pflegekinder.<br />

240 Waisen, die in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie mit entspre<strong>ch</strong>ender<br />

Ents<strong>ch</strong>ädigung untergebra<strong>ch</strong>t sind, dürfen Pflegekindern<br />

ni<strong>ch</strong>t glei<strong>ch</strong>gesetzt werden. Ihr Vormund hat keinen Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen.<br />

2.4.5 Ges<strong>ch</strong>wister und Enkelkinder, überwiegender Unterhalt<br />

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG, Art. 6 FamZV)<br />

Art. 6 FamZV Ges<strong>ch</strong>wister und Enkelkinder; überwiegender Unterhalt<br />

Die bezugsbere<strong>ch</strong>tigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt<br />

auf, wenn:<br />

a. das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des<br />

Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV ni<strong>ch</strong>t übersteigt;<br />

oder<br />

b. sie an den Unterhalt des Kindes, das ni<strong>ch</strong>t in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag<br />

von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.<br />

241 Das FamZG geht beim Anspru<strong>ch</strong> für Enkelkinder und Ges<strong>ch</strong>wister<br />

vom überwiegenden Unterhalt aus und verlangt ni<strong>ch</strong>t, dass<br />

diese Kinder unentgeltli<strong>ch</strong> aufgenommen werden. Die Voraussetzungen<br />

sind deshalb weniger streng als beim Anspru<strong>ch</strong> von<br />

Pflegekindern auf eine Waisen- oder Kinderrente der AHV.<br />

242 Wenn das Kind im Haushalt des Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten lebt, besteht<br />

ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, sofern die von dritter<br />

Seite erbra<strong>ch</strong>ten Leistungen für den Unterhalt des Kindes (z.B.<br />

Unterhaltsbeiträge, Waisenrente) den Betrag der maximalen vollen<br />

Waisenrente von 936 (928 / 912) Fr. pro Monat ni<strong>ch</strong>t übersteigen.<br />

243 Wenn das Kind ni<strong>ch</strong>t im Haushalt des Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten<br />

lebt, besteht ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, sofern die vom<br />

Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten bezahlten Unterhaltsbeiträge mindestens<br />

glei<strong>ch</strong> ho<strong>ch</strong> sind wie der Betrag der maximalen vollen Waisenrente,<br />

also 936 (928 / 912) Fr. pro Monat.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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