FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber unterstehen<br />
der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst<br />
sind.<br />
Art. 9 FamZV Zweigniederlassungen<br />
Als Zweigniederlassungen gelten Einri<strong>ch</strong>tungen und Betriebsstätten, in denen auf<br />
unbestimmte Dauer eine gewerbli<strong>ch</strong>e, industrielle oder kaufmännis<strong>ch</strong>e Tätigkeit<br />
ausgeübt wird.<br />
502 In Analogie zu Art. 6 ter AHVV gelten als Betriebsstätten Werk-<br />
1/10 und Fabrikationsstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,<br />
Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodens<strong>ch</strong>ätzen<br />
sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens<br />
12 Monaten Dauer (s. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden<br />
und Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen WSN; Rz. 1071).<br />
Heimarbeit und die Tätigkeit als Handelsreisender begründen<br />
keine Betriebsstätte. Die so tätigen Arbeitnehmenden gelten als<br />
am Hauptsitz oder an der Zweigniederlassung bes<strong>ch</strong>äftigt, von<br />
der aus sie tätig sind oder von wo sie Waren, Material und Arbeitsaufträge<br />
beziehen.<br />
503 Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung<br />
1/13 desjenigen Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden. Die Kantone können<br />
abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen vereinbaren. Diese sind so auszugestalten,<br />
dass ni<strong>ch</strong>t einzelne FAK oder Bran<strong>ch</strong>en bena<strong>ch</strong>teiligt<br />
werden. Es werden in jedem Fall die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />
den Ansätzen des Arbeitsortes ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />
503.1 – Selbstständigerwerbende müssen si<strong>ch</strong> als Selbstständiger-<br />
1/13 werbende nur an ihrem Hauptsitz einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen und<br />
ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> in anderen Kantonen, in denen sie allfällige Zweigniederlassungen<br />
betreiben.<br />
– Selbstständigerwerbende, die in mehreren Kantonen Einzelunternehmen<br />
führen, müssen si<strong>ch</strong> als Selbstständigerwerbende<br />
nur in einem Kanton einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen. Der massgebende<br />
Kanton bestimmt si<strong>ch</strong> in analoger Anwendung von<br />
Art. 23 und Art. 117 Abs. 4 AHVV: Das ist entweder der<br />
Wohnsitzkanton oder, wenn dort keine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt wird, der Kanton, in dem das hö<strong>ch</strong>ste<br />
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt<br />
wird.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d