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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber unterstehen<br />

der Familienzulagenordnung im Kanton, in dem sie für die AHV erfasst<br />

sind.<br />

Art. 9 FamZV Zweigniederlassungen<br />

Als Zweigniederlassungen gelten Einri<strong>ch</strong>tungen und Betriebsstätten, in denen auf<br />

unbestimmte Dauer eine gewerbli<strong>ch</strong>e, industrielle oder kaufmännis<strong>ch</strong>e Tätigkeit<br />

ausgeübt wird.<br />

502 In Analogie zu Art. 6 ter AHVV gelten als Betriebsstätten Werk-<br />

1/10 und Fabrikationsstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen,<br />

Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodens<strong>ch</strong>ätzen<br />

sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens<br />

12 Monaten Dauer (s. Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden<br />

und Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen WSN; Rz. 1071).<br />

Heimarbeit und die Tätigkeit als Handelsreisender begründen<br />

keine Betriebsstätte. Die so tätigen Arbeitnehmenden gelten als<br />

am Hauptsitz oder an der Zweigniederlassung bes<strong>ch</strong>äftigt, von<br />

der aus sie tätig sind oder von wo sie Waren, Material und Arbeitsaufträge<br />

beziehen.<br />

503 Zweigniederlassungen unterstehen der Familienzulagenordnung<br />

1/13 desjenigen Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden. Die Kantone können<br />

abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen vereinbaren. Diese sind so auszugestalten,<br />

dass ni<strong>ch</strong>t einzelne FAK oder Bran<strong>ch</strong>en bena<strong>ch</strong>teiligt<br />

werden. Es werden in jedem Fall die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />

den Ansätzen des Arbeitsortes ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

503.1 – Selbstständigerwerbende müssen si<strong>ch</strong> als Selbstständiger-<br />

1/13 werbende nur an ihrem Hauptsitz einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen und<br />

ni<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> in anderen Kantonen, in denen sie allfällige Zweigniederlassungen<br />

betreiben.<br />

– Selbstständigerwerbende, die in mehreren Kantonen Einzelunternehmen<br />

führen, müssen si<strong>ch</strong> als Selbstständigerwerbende<br />

nur in einem Kanton einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen. Der massgebende<br />

Kanton bestimmt si<strong>ch</strong> in analoger Anwendung von<br />

Art. 23 und Art. 117 Abs. 4 AHVV: Das ist entweder der<br />

Wohnsitzkanton oder, wenn dort keine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt wird, der Kanton, in dem das hö<strong>ch</strong>ste<br />

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt<br />

wird.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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