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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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gen Tätigkeit mitgere<strong>ch</strong>net.<br />

Beispiel: X. nimmt die selbstständige Tätigkeit am 1. September<br />

auf und erzielt bis Ende Jahr daraus ein Einkommen von<br />

4000 Fr., was ein Monatseinkommen von dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong><br />

1000 Fr. ergibt. Er hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen von<br />

September bis Dezember.<br />

521.4 Wenn das Mindesterwerbseinkommen ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t wird, be-<br />

1/13 steht kein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Selbstständigerwebende.<br />

Die betroffenen Selbstständigerwebenden gelten seit<br />

dem 1.1.2013 jedo<strong>ch</strong> leistungsseitig als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige<br />

(Art. 19 Abs. 1 bis FamZG, Rz. 601.1).<br />

521.5 Bei Unterbrü<strong>ch</strong>en der Erwerbstätigkeit und beim Tod sollen au<strong>ch</strong><br />

1/13 bei der selbstständigerwerbenden Person Lücken beim Bezug<br />

von Familienzulagen vermieden werden. Die Rz. 513 – 521 werden<br />

deshalb, sofern die entspre<strong>ch</strong>enden Sa<strong>ch</strong>verhalte eintreten<br />

können, analog angewandt. Rz. 508 ist ebenfalls anwendbar.<br />

521.6 – Übt eine selbstständigerwerbende Person eine saisonale Tä-<br />

1/13 tigkeit aus, so besteht nur während der Zeit dieser Tätigkeit<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Betragen die Lücken zwis<strong>ch</strong>en<br />

vers<strong>ch</strong>iedenen Tätigkeiten hö<strong>ch</strong>stens 3 volle Kalendermonate,<br />

so besteht während des ganzen Jahres Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen,<br />

sofern das Mindesteinkommen im Jahr errei<strong>ch</strong>t<br />

wird.<br />

– Bei unregelmässigen Einsätzen oder Aufträgen, die übers<br />

ganze Jahr verteilt sind, besteht für das ganze Jahr Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen.<br />

– Die FAK ist ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, die genaue Dauer der Tätigkeit<br />

und die genauen Zeitpunkte und Abfolgen der Einsätze abzuklären.<br />

Sie kann aber jederzeit genauere Angaben und Belege<br />

einfordern.<br />

Beispiel:<br />

Wer selbstständig eine Skihütte vom 21. Dezember bis zum<br />

25. März betreibt, hat von 1. Dezember bis zum 31. März Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen. Betreibt er aber zusätzli<strong>ch</strong> vom<br />

10. Juli bis zum 15. September selbstständig das Restaurant eines<br />

S<strong>ch</strong>wimmbades, so hat er Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für<br />

Selbstständigerwerbende während des ganzen Jahr. Wird die<br />

Skihütte aber nur bis im Februar betrieben, so besteht bis und<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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