FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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aus dem Grundsatz der Ni<strong>ch</strong>t-Diskriminierung, der daraus folgt.<br />
Bei den betroffenen Kindern wird davon ausgegangen, dass sie<br />
während hö<strong>ch</strong>stens 5 Jahren ihren Wohnsitz im ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />
Wohnland beibehalten und weiterhin Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
geben.<br />
302 Die Eins<strong>ch</strong>ränkungen beim Bezug von Familienzulagen für im<br />
Ausland wohnhafte Kinder gelten ni<strong>ch</strong>t nur für die bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Minima, sondern au<strong>ch</strong> für die höheren Beträge, wel<strong>ch</strong>e die<br />
Kantone allenfalls festsetzen. Sämtli<strong>ch</strong>e Bestimmungen des<br />
FamZG finden auf die gesamten Familienzulagen Anwendung,<br />
und es findet kein Splitting zwis<strong>ch</strong>en dem bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Minimum<br />
na<strong>ch</strong> FamZG und dem diese Limite übersteigenden Betrag<br />
na<strong>ch</strong> kantonaler Gesetzgebung statt.<br />
303 Na<strong>ch</strong> Art. 84 des Asylgesetzes werden Kinderzulagen für im<br />
Ausland lebende Kinder von Asylsu<strong>ch</strong>enden während des Asylverfahrens<br />
zurückbehalten. Sie werden nur ausbezahlt, wenn die<br />
asylsu<strong>ch</strong>ende Person als Flü<strong>ch</strong>tling anerkannt oder vorläufig aufgenommen<br />
wird.<br />
Da nur Personen aus Staaten, mit denen die S<strong>ch</strong>weiz ein Abkommen<br />
über die Familienzulagen abges<strong>ch</strong>lossen hat, überhaupt<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für ihre Kinder im Ausland<br />
haben und diese Abkommen dem innerstaatli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t vorgehen,<br />
kann Artikel 84 Asylgesetz in der Praxis ni<strong>ch</strong>t mehr angewandt<br />
werden.<br />
3.2 Anspru<strong>ch</strong>svoraussetzungen<br />
3.2.1 Grundsatz<br />
(Art. 7 Abs. 1 FamZV)<br />
304 Leistungen werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausge-<br />
1/12 ri<strong>ch</strong>tet, wenn die S<strong>ch</strong>weiz dur<strong>ch</strong> internationale Abkommen dazu<br />
verpfli<strong>ch</strong>tet ist.<br />
– Eine sol<strong>ch</strong>e Verpfli<strong>ch</strong>tung ist für Zulagen na<strong>ch</strong> dem FamZG<br />
ledigli<strong>ch</strong> im Freizügigkeitsabkommen, im EFTA-Übereinkommen<br />
und im Abkommen mit Ex-Jugoslawien (weiterhin<br />
anwendbar für Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina,<br />
Montenegro und Serbien) vorgesehen. Bis zum 31. März 2010<br />
fand au<strong>ch</strong> ein Export von Familienzulagen für Staatsangehörige<br />
von Kosovo für Kinder im Ausland statt.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d