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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Art. 8 FamZV Kinder mit Wohnsitz im Ausland; Kaufkraftanpassung der Familienzulagen<br />

1<br />

Für die Anpassung der Familienzulagen an die Kaufkraft gelten folgende Ansätze:<br />

a. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als zwei Drittel der<br />

Kaufkraft in der S<strong>ch</strong>weiz, so werden 100 Prozent des gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestbetrags<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

b. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes mehr als ein Drittel, aber<br />

hö<strong>ch</strong>stens zwei Drittel der Kaufkraft in der S<strong>ch</strong>weiz, so werden zwei Drittel des<br />

gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestbetrags ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

c. Beträgt die Kaufkraft im Wohnsitzstaat des Kindes hö<strong>ch</strong>stens ein Drittel der<br />

Kaufkraft in der S<strong>ch</strong>weiz, so wird ein Drittel des gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestbetrags<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

2<br />

Die Zuteilung der Wohnsitzstaaten wird auf den glei<strong>ch</strong>en Zeitpunkt angepasst wie<br />

die Mindestansätze der Familienzulagen.<br />

3<br />

Die Zuordnung eines Staates zu einer der Gruppen na<strong>ch</strong> Absatz 1 erfolgt aufgrund<br />

der von der Weltbank in Washington herausgegebenen Daten (Pur<strong>ch</strong>asing<br />

Power Parities). Massgebend sind die Daten, wie sie drei Monate vor Inkrafttreten<br />

des FamZG beziehungsweise vor der Anpassung der Mindestansätze gemäss Artikel<br />

5 Absatz 3 FamZG publiziert sind. Das <strong>Bundesamt</strong> für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong><br />

veröffentli<strong>ch</strong>t in den Weisungen eine Liste der Länder und deren Zuordnung zu den<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Gruppen.<br />

310 Unter die Sonderregelung von Art. 7 Abs. 2 FamZV fallen:<br />

– Arbeitnehmende mit S<strong>ch</strong>weizer Staatsangehörigkeit, die im<br />

Dienste des Bundes, einer internationalen Organisation oder<br />

eines Hilfswerks im Ausland eingesetzt werden und während<br />

dieses Einsatzes obligatoris<strong>ch</strong> in der AHV versi<strong>ch</strong>ert bleiben;<br />

– Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber arbeiten, der<br />

seinen Sitz in der S<strong>ch</strong>weiz hat, von diesem ihren Lohn erhalten<br />

und obligatoris<strong>ch</strong> in der AHV versi<strong>ch</strong>ert sind, und<br />

– von der S<strong>ch</strong>weiz ins Ausland entsandte Arbeitnehmende, die<br />

aufgrund eines internationalen Abkommens in der AHV versi<strong>ch</strong>ert<br />

sind.<br />

311 Kinder- und Ausbildungszulagen werden weltweit exportiert. Sie<br />

werden aber der Kaufkraft angepasst.<br />

312 Aufgehoben<br />

1/12 (seit dem 1. 1.2012 besteht für Arbeitnehmende na<strong>ch</strong> Art. 7<br />

Abs. 2 FamZV für alle Kinder na<strong>ch</strong> Art. 4 Abs. 1 FamZG Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen.)<br />

313 Ist jedo<strong>ch</strong> ein Sozialversi<strong>ch</strong>erungsabkommen anwendbar (z.B.<br />

wenn der Arbeitsort eines EU/EFTA-Bürgers in einem EU/EFTA-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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