FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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meinde abges<strong>ch</strong>lossen. Darin verpfli<strong>ch</strong>tet sie si<strong>ch</strong>, Fragen der<br />
Denkmalpflege im Zusammenhang mit Baugesu<strong>ch</strong>en zu bearbeiten.<br />
Diese Arbeiten verteilen si<strong>ch</strong> unregelmässig übers Jahr<br />
und müssen von X. immer na<strong>ch</strong> Eingang von entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Baugesu<strong>ch</strong>en erledigt werden. Die Bezahlung erfolgt na<strong>ch</strong> geleisteten<br />
Arbeitsstunden. Wird das Mindest-Jahreseinkommen<br />
bei der Gemeinde errei<strong>ch</strong>t, so erhält X. während des ganzen<br />
Jahres Familienzulagen als Arbeitnehmerin, andernfalls als<br />
Selbstständige.<br />
Beispiel 4<br />
X. arbeitet als S<strong>ch</strong>riftsteller. Daneben ist er Mitglied eines Verwaltungsrats<br />
und gilt als sol<strong>ch</strong>er für die AHV als Arbeitnehmer<br />
(s. Rz. 504; Rz. 2034 WBB). Er hat während des ganzen Jahres<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Arbeitnehmende.<br />
Beispiel 5<br />
X. arbeitet als selbstständiger Berater. Am 15. Februar tritt er eine<br />
Teilzeitstelle in der Firma Y. an und verdient dort 5000 Fr. im<br />
Monat. Sein Beratungsbüro führt er daneben weiter. Per Ende<br />
September wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Im Februar erhält<br />
er von der FAK seines Arbeitgebers die halben Familienzulagen,<br />
von März bis September die vollen. Die übrigen Monat<br />
bezieht er Familienzulagen als Selbstständigerwerbender (für<br />
Februar allerdings nur die Hälfte, s. Rz. 521.2)<br />
Anspru<strong>ch</strong> als Selbstständigerwerbender besteht aber nur, sofern<br />
das Mindesteinkommen (aus selbstständiger und unselbstständiger<br />
Tätigkeit) übers Jahr gesehen errei<strong>ch</strong>t wird.<br />
Beispiel 6:<br />
X. übernimmt als Selbstständigerwerbende Näharbeiten. Ihr Einkommen<br />
beträgt 4000 Fr. im Jahr. Im November und Dezember<br />
arbeitet sie in Teilzeit in einem Kleiderges<strong>ch</strong>äft und verdient<br />
1000 Fr. im Monat. Ihr gesamtes Jahreseinkommen liegt mit<br />
6000 Fr. unter dem Mindesteinkommen und sie hat als Selbstständigerwerbende<br />
keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Sie<br />
kann aber als Arbeitnehmerin für die Monate November und Dezember<br />
Familienzulagen von der FAK ihres Arbeitgebers beziehen.<br />
Für die Monate Januar bis Oktober gilt sie für die Familienzulagen<br />
als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d