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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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meinde abges<strong>ch</strong>lossen. Darin verpfli<strong>ch</strong>tet sie si<strong>ch</strong>, Fragen der<br />

Denkmalpflege im Zusammenhang mit Baugesu<strong>ch</strong>en zu bearbeiten.<br />

Diese Arbeiten verteilen si<strong>ch</strong> unregelmässig übers Jahr<br />

und müssen von X. immer na<strong>ch</strong> Eingang von entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Baugesu<strong>ch</strong>en erledigt werden. Die Bezahlung erfolgt na<strong>ch</strong> geleisteten<br />

Arbeitsstunden. Wird das Mindest-Jahreseinkommen<br />

bei der Gemeinde errei<strong>ch</strong>t, so erhält X. während des ganzen<br />

Jahres Familienzulagen als Arbeitnehmerin, andernfalls als<br />

Selbstständige.<br />

Beispiel 4<br />

X. arbeitet als S<strong>ch</strong>riftsteller. Daneben ist er Mitglied eines Verwaltungsrats<br />

und gilt als sol<strong>ch</strong>er für die AHV als Arbeitnehmer<br />

(s. Rz. 504; Rz. 2034 WBB). Er hat während des ganzen Jahres<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Arbeitnehmende.<br />

Beispiel 5<br />

X. arbeitet als selbstständiger Berater. Am 15. Februar tritt er eine<br />

Teilzeitstelle in der Firma Y. an und verdient dort 5000 Fr. im<br />

Monat. Sein Beratungsbüro führt er daneben weiter. Per Ende<br />

September wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Im Februar erhält<br />

er von der FAK seines Arbeitgebers die halben Familienzulagen,<br />

von März bis September die vollen. Die übrigen Monat<br />

bezieht er Familienzulagen als Selbstständigerwerbender (für<br />

Februar allerdings nur die Hälfte, s. Rz. 521.2)<br />

Anspru<strong>ch</strong> als Selbstständigerwerbender besteht aber nur, sofern<br />

das Mindesteinkommen (aus selbstständiger und unselbstständiger<br />

Tätigkeit) übers Jahr gesehen errei<strong>ch</strong>t wird.<br />

Beispiel 6:<br />

X. übernimmt als Selbstständigerwerbende Näharbeiten. Ihr Einkommen<br />

beträgt 4000 Fr. im Jahr. Im November und Dezember<br />

arbeitet sie in Teilzeit in einem Kleiderges<strong>ch</strong>äft und verdient<br />

1000 Fr. im Monat. Ihr gesamtes Jahreseinkommen liegt mit<br />

6000 Fr. unter dem Mindesteinkommen und sie hat als Selbstständigerwerbende<br />

keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Sie<br />

kann aber als Arbeitnehmerin für die Monate November und Dezember<br />

Familienzulagen von der FAK ihres Arbeitgebers beziehen.<br />

Für die Monate Januar bis Oktober gilt sie für die Familienzulagen<br />

als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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