FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
17 von 100<br />
Art. 2 FamZV Geburtszulage<br />
1<br />
Ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Geburtszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung<br />
eine Geburtszulage vorsieht.<br />
2<br />
Hat nur eine Person Anspru<strong>ch</strong> auf die Geburtszulage, so wird sie ihr au<strong>ch</strong> dann<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn für das glei<strong>ch</strong>e Kind eine andere Person in erster Linie Anspru<strong>ch</strong><br />
auf die Familienzulagen hat.<br />
3<br />
Die Geburtslage wird ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn:<br />
a. ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> dem FamZG besteht; und<br />
b. die Mutter während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes<br />
Wohnsitz oder gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthalt na<strong>ch</strong> Artikel 13 des Bundesgesetzes<br />
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsre<strong>ch</strong>ts<br />
in der S<strong>ch</strong>weiz hat; erfolgt die Geburt vorzeitig, so wird die erforderli<strong>ch</strong>e Dauer<br />
des Wohnsitzes oder des gewöhnli<strong>ch</strong>en Aufenthaltes in der S<strong>ch</strong>weiz gemäss<br />
Artikel 27 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz<br />
herabgesetzt.<br />
4<br />
Haben mehrere Personen für das glei<strong>ch</strong>e Kind Anspru<strong>ch</strong> auf eine Geburtszulage,<br />
so steht der Anspru<strong>ch</strong> jener Person zu, die für dieses Kind Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
hat. Ist die Geburtszulage der zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person höher,<br />
so hat diese Anspru<strong>ch</strong> auf die Differenz.<br />
Art. 3 FamZV Adoptionszulage<br />
1<br />
Ein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Adoptionszulage besteht, wenn die kantonale Familienzulagenordnung<br />
eine Adoptionszulage vorsieht.<br />
2<br />
Hat nur eine Person Anspru<strong>ch</strong> auf die Adoptionszulage, so wird sie ihr au<strong>ch</strong> dann<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn für das glei<strong>ch</strong>e Kind eine andere Person in erster Linie Anspru<strong>ch</strong><br />
auf die Familienzulagen hat.<br />
3<br />
Die Adoptionszulage wird ausgeri<strong>ch</strong>tet, wenn:<br />
a. ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> dem FamZG besteht;<br />
b. die Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zur Adoption na<strong>ch</strong> Artikel 11a der<br />
Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Kindern zur Pflege<br />
und zur Adoption endgültig erteilt ist; und<br />
c. das Kind tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> von den künftigen Adoptiveltern in der S<strong>ch</strong>weiz aufgenommen<br />
worden ist.<br />
4<br />
Haben mehrere Personen für das glei<strong>ch</strong>e Kind Anspru<strong>ch</strong> auf eine Adoptionszulage,<br />
so steht der Anspru<strong>ch</strong> jener Person zu, die für dieses Kind Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
hat. Ist die Adoptionszulage der zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person<br />
höher, so hat diese Anspru<strong>ch</strong> auf die Differenz.<br />
2.3.1 Allgemeines; gemeinsame Voraussetzungen für die<br />
Geburts- und die Adoptionszulage<br />
212 Das FamZG führt keinen Anspru<strong>ch</strong> auf eine Geburts- oder Adoptionszulage<br />
ein. Dieser Anspru<strong>ch</strong> setzt voraus, dass die anwendbare<br />
kantonale Familienzulagenordnung die Ausri<strong>ch</strong>tung einer<br />
sol<strong>ch</strong>en Zulage vorsieht.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d