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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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men von 4000 Fr. erzielt. Dieses ist also höher als der Lohn des<br />

Ehemannes am Skilift.<br />

1. Während den vier Monaten, in wel<strong>ch</strong>en der Ehemann die Nebenerwerbstätigkeit<br />

ausübt:<br />

– Anspru<strong>ch</strong> des Ehemannes: Er hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG (Priorität des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Anspru<strong>ch</strong>s, Art. 10 Abs. 1 FLG).<br />

– Anspru<strong>ch</strong> der Ehefrau: Sie hat Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FamZG.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Weil das Einkommen der<br />

Ehefrau als Arbeitnehmerin höher ist, hat sie na<strong>ch</strong> Art. 7<br />

Abs. 1 Bst. e FamZG in erster Linie Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen.<br />

Der Ehemann hat Anspru<strong>ch</strong> auf allfällige Differenzzahlungen<br />

na<strong>ch</strong> FLG (Art. 3b Abs. 2 FLV).<br />

2. Während den restli<strong>ch</strong>en a<strong>ch</strong>t Monaten:<br />

– Der Ehemann hat Anspru<strong>ch</strong> als selbstständiger Landwirt na<strong>ch</strong><br />

FLG<br />

– Die Ehefrau hat Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Die Ehefrau ist na<strong>ch</strong><br />

Art. 7 Abs. 1 Bst. e FamZG erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, weil nur<br />

sie einen Anspru<strong>ch</strong> als Arbeitnehmerin geltend ma<strong>ch</strong>en kann.<br />

Der Ehemann hat allenfalls Anspru<strong>ch</strong> auf Differenzzahlungen<br />

na<strong>ch</strong> FLG, wenn die Familienzulagen na<strong>ch</strong> FLG höher sind als<br />

jene na<strong>ch</strong> der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum<br />

FamZG.<br />

429 Beispiel 3<br />

Die Ehefrau ist hauptberufli<strong>ch</strong> Landwirtin. Die Familie lebt auf<br />

dem Bauernhof und der Ehemann ist in einem anderen Kanton<br />

als Arbeitnehmer tätig. Sein Einkommen ist höher als dasjenige<br />

der Ehefrau.<br />

Erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt ist diejenige Person, auf wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagenordnung<br />

im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar<br />

ist (Art. 7 Abs. 1 Bst. d FamZG). Daraus resultiert der vorrangige<br />

Anspru<strong>ch</strong> der Ehefrau na<strong>ch</strong> FLG. Allenfalls ist ein Anspru<strong>ch</strong><br />

des Ehemannes auf Differenzzahlung gegeben, wenn die Ansätze<br />

na<strong>ch</strong> der kantonalen Ausführungsgesetzgebung zum FamZG<br />

im Kanton seiner Erwerbstätigkeit höher liegen als diejenigen<br />

na<strong>ch</strong> FLG.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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