FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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510.2 Wenn ni<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong>er ist, ob der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Elternteil<br />
1/11 den nötigen Mindestlohn aufs ganze Jahr gesehen au<strong>ch</strong> wirkli<strong>ch</strong><br />
errei<strong>ch</strong>t, oder wenn er immer nur in kurzen Arbeitsverhältnissen<br />
bei we<strong>ch</strong>selnden Arbeitgebern steht (z.B. vers<strong>ch</strong>iedene Zwis<strong>ch</strong>enverdienste),<br />
so einigen si<strong>ch</strong> die beteiligten FAK darauf,<br />
dass derjenige die Familienzulagen bezieht, dessen Einkommen<br />
klar über der Grenze liegt, bzw. der in einem dauernden Arbeitsverhältnis<br />
steht oder als Selbstständigerwerbender Anspru<strong>ch</strong> auf<br />
Familienzulagen hat, damit die Person, wel<strong>ch</strong>e die Familienzulagen<br />
bezieht, ni<strong>ch</strong>t ständig we<strong>ch</strong>selt.<br />
511 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der Lohn auf ganze<br />
1/13 Monate umgere<strong>ch</strong>net, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen<br />
errei<strong>ch</strong>t ist. Ein Monat entspri<strong>ch</strong>t 30 Tagen. Es<br />
werden nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses Familienzulagen<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, bei angebro<strong>ch</strong>enen Monaten also entspre<strong>ch</strong>end<br />
der Wo<strong>ch</strong>en oder der Tage, während denen die Person<br />
angestellt ist. Bei einer Kinderzulage von 200 Fr. im Monat<br />
beträgt der Ansatz in jedem Monat 6.70 Fr. pro Tag, bei einer<br />
Ausbildungszulage von 250 Fr. 8.35 Fr..<br />
512 Bei Stellenwe<strong>ch</strong>sel im Laufe eines Monats werden die Familien-<br />
1/13 zulagen von beiden Arbeitgebern anteilsmässig für die Tage<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, während denen das Arbeitsverhältnis besteht. Die<br />
Bere<strong>ch</strong>nung der Familienzulagen erfolgt immer so, wie wenn der<br />
betroffene Monat 30 Tage hätte, z.B.:<br />
– Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber A. endet am<br />
15. Februar und das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B.<br />
beginnt am 16. Februar: Arbeitgeber A. zahlt 15/30, Arbeitgeber<br />
B. zahlt au<strong>ch</strong> 15/30.<br />
– Das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber A. endet am 20. Juli<br />
und das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber B. beginnt am<br />
21. Juli.: Arbeitgeber A. zahlt 20/30, Arbeitgeber B. zahlt<br />
10/30.<br />
512.1 Bei einem Zwis<strong>ch</strong>enverdienst im Rahmen der ALV sind die Fa-<br />
1/13 milienzulagen dur<strong>ch</strong> den Arbeitgeber auszuri<strong>ch</strong>ten, wenn das erforderli<strong>ch</strong>e<br />
Mindesteinkommen errei<strong>ch</strong>t wird. Ein Taggeld der<br />
ALV wird für die Bestimmung des Mindesteinkommens na<strong>ch</strong><br />
Art. 13 Abs. 3 FamZG ni<strong>ch</strong>t angere<strong>ch</strong>net. Rz 511 und 512 sind<br />
anwendbar. Bei Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz s. oben Rz. 510.2.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d