FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Das ist der Fall z.B. bei Frühpensionierungen, wenn der Arbeitsvertrag<br />
dur<strong>ch</strong> eine „Vereinbarung“ ersetzt wird, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er ein<br />
Lohn bezahlt wird, aber na<strong>ch</strong> dem übereinstimmenden Willen<br />
der Parteien keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.<br />
S. dazu au<strong>ch</strong> ein Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />
Kantons Züri<strong>ch</strong> : Das Arbeitsverhältnis des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />
wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und es wurde<br />
eine zweijährige „Lohnfortzahlungspfli<strong>ch</strong>t“ vereinbart. Diese wurde<br />
vom Geri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t als anspru<strong>ch</strong>sbegründende Lohnzahlung<br />
im Sinne des FamZG anerkannt und der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
wurde verneint. (Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />
des Kantons Züri<strong>ch</strong> KA.2009.00004 vom 14. Juni 2011, E. 5.3<br />
und 5.4, Link auf Datenbank BSV:<br />
http://www.bsv.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/themen/zulagen/ents<strong>ch</strong>eide/index.html?<br />
lang=de&id=46<br />
501.4 Ob eine Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt und<br />
1/13 wel <strong>ch</strong>e Einkommen der Beitragspfli<strong>ch</strong>t der Selbstständigen unterliegen,<br />
ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Bestimmungen und der Praxis in<br />
der AHV.<br />
– Für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen<br />
Tätigkeit s. Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden<br />
Lohn (WML).<br />
– Für die beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden.<br />
Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden<br />
und Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen in der AHV, IV und EO<br />
(WSN).<br />
Art. 12 FamZG Anwendbare Familienzulagenordnung<br />
1<br />
Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
in dem Kanton anzus<strong>ch</strong>liessen, dessen Familienzulagenordnung<br />
auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 17 Absatz 2 Bu<strong>ch</strong>stabe b die glei<strong>ch</strong>en Regeln wie für die<br />
Arbeitgeber.<br />
2<br />
Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung<br />
des Kantons, in dem das Unternehmen seinen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sitz hat, oder,<br />
wenn ein sol<strong>ch</strong>er fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern<br />
unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden.<br />
Die Kantone können abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen vereinbaren.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d