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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Das ist der Fall z.B. bei Frühpensionierungen, wenn der Arbeitsvertrag<br />

dur<strong>ch</strong> eine „Vereinbarung“ ersetzt wird, na<strong>ch</strong> wel<strong>ch</strong>er ein<br />

Lohn bezahlt wird, aber na<strong>ch</strong> dem übereinstimmenden Willen<br />

der Parteien keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.<br />

S. dazu au<strong>ch</strong> ein Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts des<br />

Kantons Züri<strong>ch</strong> : Das Arbeitsverhältnis des Bes<strong>ch</strong>werdeführers<br />

wurde im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und es wurde<br />

eine zweijährige „Lohnfortzahlungspfli<strong>ch</strong>t“ vereinbart. Diese wurde<br />

vom Geri<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t als anspru<strong>ch</strong>sbegründende Lohnzahlung<br />

im Sinne des FamZG anerkannt und der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

wurde verneint. (Urteil des Sozialversi<strong>ch</strong>erungsgeri<strong>ch</strong>ts<br />

des Kantons Züri<strong>ch</strong> KA.2009.00004 vom 14. Juni 2011, E. 5.3<br />

und 5.4, Link auf Datenbank BSV:<br />

http://www.bsv.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong>/themen/zulagen/ents<strong>ch</strong>eide/index.html?<br />

lang=de&id=46<br />

501.4 Ob eine Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt und<br />

1/13 wel <strong>ch</strong>e Einkommen der Beitragspfli<strong>ch</strong>t der Selbstständigen unterliegen,<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> den Bestimmungen und der Praxis in<br />

der AHV.<br />

– Für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen<br />

Tätigkeit s. Rz. 1013 ff. der Wegleitung über den massgebenden<br />

Lohn (WML).<br />

– Für die beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen der Selbstständigerwerbenden.<br />

Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden<br />

und Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen in der AHV, IV und EO<br />

(WSN).<br />

Art. 12 FamZG Anwendbare Familienzulagenordnung<br />

1<br />

Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpfli<strong>ch</strong>tet, si<strong>ch</strong> einer Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />

in dem Kanton anzus<strong>ch</strong>liessen, dessen Familienzulagenordnung<br />

auf sie anwendbar ist. Für die Selbstständigerwerbenden gelten für die Kassenzugehörigkeit<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 17 Absatz 2 Bu<strong>ch</strong>stabe b die glei<strong>ch</strong>en Regeln wie für die<br />

Arbeitgeber.<br />

2<br />

Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende unterstehen der Familienzulagenordnung<br />

des Kantons, in dem das Unternehmen seinen re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Sitz hat, oder,<br />

wenn ein sol<strong>ch</strong>er fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweigniederlassungen von Arbeitgebern<br />

unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie si<strong>ch</strong> befinden.<br />

Die Kantone können abwei<strong>ch</strong>ende Regelungen vereinbaren.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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