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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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sonen (z.B. Vater Landwirt, Mutter Arbeitnehmerin) zeigen, zudem<br />

können beide Formen zusammen auftreten.<br />

– Sind bei einer Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en vers<strong>ch</strong>iedenen Ansprü<strong>ch</strong>en<br />

derselben Person eine landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e und eine ni<strong>ch</strong>tlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Tätigkeit betroffen, so ist Art. 10<br />

Abs. 1 FLG anwendbar. Es gilt also der Vorrang des Anspru<strong>ch</strong>s<br />

aus der ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit, s. unten<br />

Rz. 423–425.<br />

– Liegt eine Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz vers<strong>ch</strong>iedener Personen vor,<br />

so ist Artikel 7 FamZG anwendbar, s. unten Rz. 426.<br />

4.6.1 Konkurrenz zwis<strong>ch</strong>en Ansprü<strong>ch</strong>en derselben Person<br />

423 Mit dem im Rahmen der Agrarpolitik revidierten und am 1. Ja-<br />

1/13 nuar 2008 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 1 FLG wird der s<strong>ch</strong>on<br />

bisher geltende subsidiäre Charakter der Zulagen na<strong>ch</strong> dem<br />

FLG no<strong>ch</strong> klarer statuiert: Selbstständige Landwirte und landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Arbeitnehmende, wel<strong>ch</strong>e daneben no<strong>ch</strong> eine ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Tätigkeit (als Arbeitnehmende oder als<br />

Selbstständigerwerbende) ausüben, erhalten weiterhin primär<br />

aufgrund der ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Tätigkeit die Zulagen.<br />

423.1 Selbstständige Landwirte mit ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Tätigkeit:<br />

– als Arbeitnehmer: Die eins<strong>ch</strong>ränkenden Voraussetzungen von<br />

Art. 11 Abs. 1 bis FamZV sind ni<strong>ch</strong>t anwendbar. Es besteht also<br />

au<strong>ch</strong> Anspru<strong>ch</strong> auf die FamZ na<strong>ch</strong> FamZG, wenn die ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Tätigkeit weniger lang als 6 Monate<br />

dauert. Zu bea<strong>ch</strong>ten ist aber, dass das Mindesteinkommen<br />

na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs. 3 FamZG allein dur<strong>ch</strong> die Tätigkeiten als Arbeitnehmer<br />

errei<strong>ch</strong>t werden muss, das Einkommen als selbstständiger<br />

Landwirte wird ni<strong>ch</strong>t eingere<strong>ch</strong>net. Ist das ni<strong>ch</strong>t der<br />

Fall, so besteht nur Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

– als Selbstständigerwerbender: Der Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> FamZG<br />

besteht nur, wenn das Mindesteinkommen na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs. 3<br />

FamZG allein dur<strong>ch</strong> die selbstständige Tätigkeiten ausserhalb<br />

der Landwirts<strong>ch</strong>aft errei<strong>ch</strong>t wird, das Einkommen als selbstständiger<br />

Landwirte wird ni<strong>ch</strong>t eingere<strong>ch</strong>net. Ist das ni<strong>ch</strong>t der<br />

Fall, so besteht Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

Der selbstständige Landwirt hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung,<br />

wenn die Familienzulagen na<strong>ch</strong> FLG höher sind. Vorbehal-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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