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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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409.1 Bei sehr niedrigem und s<strong>ch</strong>wankendem Einkommen des erst-<br />

1/10 anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Elternteils s. Rz. 510.2.<br />

4.3 Differenzzahlung<br />

410 Es können mehr als zwei Personen für das glei<strong>ch</strong>e Kind an-<br />

1/13 spru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt sein. Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung hat<br />

aber auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte Person. Ihr<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Differenzzahlung besteht unabhängig davon, um<br />

wel<strong>ch</strong>e Art von Kindesverhältnis es si<strong>ch</strong> handelt, es haben z.B.<br />

au<strong>ch</strong> Stiefeltern Anspru<strong>ch</strong>. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

beruht.<br />

410.1 Bei der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlung ist der Anspru<strong>ch</strong> für<br />

1/10 jedes Kind einzeln zu betra<strong>ch</strong>ten und zuzuspre<strong>ch</strong>en. Es ist ni<strong>ch</strong>t<br />

vom Gesamtbetrag für alle Kinder auszugehen, auf den der Bezüger<br />

oder die Bezügerin Anspru<strong>ch</strong> hat. Das ist insbesondere<br />

wi<strong>ch</strong>tig, wenn für die einzelnen Kinder vers<strong>ch</strong>iedene Personen<br />

(erst)anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt sind oder wenn Familienzulagen weiterzuleiten<br />

sind.<br />

411 Differenzzahlungen an dieselbe Person, die bei vers<strong>ch</strong>iedenen<br />

1/13 Arbeitgebern in vers<strong>ch</strong>iedenen Kantonen arbeitet, oder die in einem<br />

Kanton selbstständig und im anderen unselbstständig erwerbstätig<br />

ist, sind ausges<strong>ch</strong>lossen. Dieser Grundsatz gilt aber<br />

ni<strong>ch</strong>t im Verhältnis zum FLG (Anspru<strong>ch</strong> auf Haushaltungszulage<br />

na<strong>ch</strong> FLG und höhere Ansätze na<strong>ch</strong> FLG).<br />

412 Ni<strong>ch</strong>t berücksi<strong>ch</strong>tigt werden bei der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenz-<br />

1/13 zahlung Leistungen, die in FAK-Reglementen vorgesehen sind<br />

und über den gesetzli<strong>ch</strong>en Mindestansatz des kantonalen Familienzulagengesetzes<br />

hinausgehen, sowie Leistungen, die von<br />

Arbeitgebern direkt und aus eigenen Mitteln ausgeri<strong>ch</strong>tet werden,<br />

gestützt auf Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag, auf Bestimmungen<br />

für öffentli<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstverhältnisse oder auf<br />

ein internes Reglement einer internationalen Organisation.<br />

Es ist allein an der FAK bzw. am Arbeitgeber oder den Sozialpartnern,<br />

die Anspru<strong>ch</strong>svoraussetzungen für diese Zusatzleistungen<br />

zu definieren und insbesondere festzulegen, ob Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Differenzzahlung besteht. Die Vors<strong>ch</strong>riften des<br />

FamZG finden auf diese Leistungen nur insoweit Anwendung,<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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