FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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lei<strong>ch</strong>t sein, gerade bei Ausglei<strong>ch</strong>s- oder Betriebskassen, die<br />
mehrere Arbeitgeber derselben Firmengruppe oder im öffentli<strong>ch</strong>en<br />
Dienst umfassen. Ob eine sol<strong>ch</strong>e Kasse au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung ans FamZG anerkannt<br />
werden kann, hängt von der Ausformulierung und der Auslegung<br />
der Anerkennungsvoraussetzungen dur<strong>ch</strong> den Kanton<br />
ab, der hier einen gewissen Spielraum hat. Die entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Kriterien müssen aber in glei<strong>ch</strong>er Weise angewandt werden, ob<br />
es si<strong>ch</strong> nun um Arbeitgeber aus dem öffentli<strong>ch</strong>en oder aus dem<br />
privaten Sektor handelt. Eine FAK na<strong>ch</strong> Art. 14 Bst. c FamZG ist<br />
nie eine Betriebskasse und deshalb au<strong>ch</strong> zugelassen, wenn sie<br />
nur wenige oder sogar nur einen Arbeitgeber umfasst.<br />
5.4.1.3 Von AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen geführte Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
na<strong>ch</strong> Art. 14 Bst. c FamZG<br />
534 Allen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen wird das Re<strong>ch</strong>t eingeräumt, in<br />
sämtli<strong>ch</strong>en Kantonen FAK zu führen. Die AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
müssen gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG und Art. 130 ff. AHVV ein<br />
s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>es Gesu<strong>ch</strong> ans BSV stellen, um eine FAK führen zu<br />
können.<br />
535 Der Kanton kann keine Mindestzahl von anges<strong>ch</strong>lossenen Arbeitgebern<br />
und/oder von Arbeitnehmern oder Selbstständigerwerbenden<br />
vors<strong>ch</strong>reiben. Die Kassen unterstehen aber den übrigen<br />
Vors<strong>ch</strong>riften der Kantone (z.B. über Finanzierung oder<br />
Lastenausglei<strong>ch</strong>).<br />
536 Das Erfordernis der Anmeldung bedeutet zweierlei:<br />
– sie stellt klar, dass nur eine AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse eine FAK<br />
führt, die das selber wüns<strong>ch</strong>t. Na<strong>ch</strong> dem FamZG sind die<br />
AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, für ihre Mitglieder<br />
eine FAK zu führen;<br />
– sie stellt si<strong>ch</strong>er, dass der Kanton die Aufsi<strong>ch</strong>t über diese FAK<br />
wahrnehmen kann.<br />
537 Dass eine FAK von einer AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse geführt wird, hat<br />
1/13 zur Folge:<br />
– Der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbende können<br />
si<strong>ch</strong> für die Dur<strong>ch</strong>führung der Familienzulagen und der<br />
AHV/IV/EO an die glei<strong>ch</strong>e Stelle wenden. Ziel der besonderen<br />
Stellung dieser FAK ist es, ein Modell zu favorisieren, bei dem<br />
die Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden bei der<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d