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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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lei<strong>ch</strong>t sein, gerade bei Ausglei<strong>ch</strong>s- oder Betriebskassen, die<br />

mehrere Arbeitgeber derselben Firmengruppe oder im öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Dienst umfassen. Ob eine sol<strong>ch</strong>e Kasse au<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung ans FamZG anerkannt<br />

werden kann, hängt von der Ausformulierung und der Auslegung<br />

der Anerkennungsvoraussetzungen dur<strong>ch</strong> den Kanton<br />

ab, der hier einen gewissen Spielraum hat. Die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Kriterien müssen aber in glei<strong>ch</strong>er Weise angewandt werden, ob<br />

es si<strong>ch</strong> nun um Arbeitgeber aus dem öffentli<strong>ch</strong>en oder aus dem<br />

privaten Sektor handelt. Eine FAK na<strong>ch</strong> Art. 14 Bst. c FamZG ist<br />

nie eine Betriebskasse und deshalb au<strong>ch</strong> zugelassen, wenn sie<br />

nur wenige oder sogar nur einen Arbeitgeber umfasst.<br />

5.4.1.3 Von AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen geführte Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

na<strong>ch</strong> Art. 14 Bst. c FamZG<br />

534 Allen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen wird das Re<strong>ch</strong>t eingeräumt, in<br />

sämtli<strong>ch</strong>en Kantonen FAK zu führen. Die AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

müssen gemäss Art. 63 Abs. 4 AHVG und Art. 130 ff. AHVV ein<br />

s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>es Gesu<strong>ch</strong> ans BSV stellen, um eine FAK führen zu<br />

können.<br />

535 Der Kanton kann keine Mindestzahl von anges<strong>ch</strong>lossenen Arbeitgebern<br />

und/oder von Arbeitnehmern oder Selbstständigerwerbenden<br />

vors<strong>ch</strong>reiben. Die Kassen unterstehen aber den übrigen<br />

Vors<strong>ch</strong>riften der Kantone (z.B. über Finanzierung oder<br />

Lastenausglei<strong>ch</strong>).<br />

536 Das Erfordernis der Anmeldung bedeutet zweierlei:<br />

– sie stellt klar, dass nur eine AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse eine FAK<br />

führt, die das selber wüns<strong>ch</strong>t. Na<strong>ch</strong> dem FamZG sind die<br />

AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen ni<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>tet, für ihre Mitglieder<br />

eine FAK zu führen;<br />

– sie stellt si<strong>ch</strong>er, dass der Kanton die Aufsi<strong>ch</strong>t über diese FAK<br />

wahrnehmen kann.<br />

537 Dass eine FAK von einer AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse geführt wird, hat<br />

1/13 zur Folge:<br />

– Der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbende können<br />

si<strong>ch</strong> für die Dur<strong>ch</strong>führung der Familienzulagen und der<br />

AHV/IV/EO an die glei<strong>ch</strong>e Stelle wenden. Ziel der besonderen<br />

Stellung dieser FAK ist es, ein Modell zu favorisieren, bei dem<br />

die Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden bei der<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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