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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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tikel 6 AHVG Beiträge zu entri<strong>ch</strong>ten hat. In diesem Fall hat er<br />

au<strong>ch</strong> Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen, s. Rz. 501.1.<br />

501.1 Bei den Arbeitnehmern ohne beitragspfli<strong>ch</strong>tigen Arbeitgeber<br />

1/13 (Anobag) handelt es si<strong>ch</strong> um Personen, die:<br />

– in der S<strong>ch</strong>weiz tätig sind für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland<br />

(ausserhalb EU/EFTA) oder für Arbeitgeber mit Sitz in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz, wel<strong>ch</strong>e hier aber von der Beitragspfli<strong>ch</strong>t befreit sind<br />

(z.B. diplomatis<strong>ch</strong>e Missionen oder internationale Organisationen<br />

mit Sitzabkommen usw.).<br />

– in der S<strong>ch</strong>weiz wohnhaft sind, für einen Arbeitgeber mit Sitz<br />

im Ausland arbeiten und ihre Erwerbstätigkeit in einem Staat<br />

ausüben, mit dem die S<strong>ch</strong>weiz kein Sozialversi<strong>ch</strong>erungsabkommen<br />

abges<strong>ch</strong>lossen hat;<br />

– gemäss Artikel 1a Absatz 4 Bu<strong>ch</strong>stabe a oder b AHVG freiwillig<br />

der obligatoris<strong>ch</strong>en Versi<strong>ch</strong>erung beitreten.<br />

S<strong>ch</strong>weizer Staatsangehörige, die für internationalen Organisationen<br />

arbeiten und die gestützt auf die Briefwe<strong>ch</strong>sel zwis<strong>ch</strong>en<br />

der S<strong>ch</strong>weiz und diesen Organisationen von der obligatoris<strong>ch</strong>en<br />

Unterstellung unter das s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e System der sozialen Si<strong>ch</strong>erheit<br />

ausgenommen sind, können si<strong>ch</strong> freiwillig der<br />

AHV/IV/EO und der ALV oder nur der ALV unterstellen. Sie werden<br />

in der AHV wie Anobag behandelt. Die entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Briefwe<strong>ch</strong>sel erwähnen die Familienzulagen ni<strong>ch</strong>t und diese<br />

Personen sind dem FamZG ni<strong>ch</strong>t unterstellt. Sie können weder<br />

Familienzulagen na<strong>ch</strong> dem FamZG beantragen no<strong>ch</strong> müssen sie<br />

si<strong>ch</strong> einer FAK ans<strong>ch</strong>iessen und dort Beiträge bezahlen. Der andere<br />

Elternteil hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />

FamZG, wenn er die nötigen Voraussetzungen erfüllt.<br />

501.2 Der Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Arbeitnehmende bedingt<br />

1/13 einen AHV-pfli<strong>ch</strong>tigen Lohn. Der Begriff des Arbeitnehmers ri<strong>ch</strong>tet<br />

si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Wegleitung über den massgebenden Lohn in<br />

der AHV, IV und EO (WML). Dana<strong>ch</strong> gelten au<strong>ch</strong> Mitglieder von<br />

Verwaltungsräten (Rz. 2034ff. WML) und von Behörden<br />

(Rz. 4003ff. WML) als Arbeitnehmer. Sie haben Anspru<strong>ch</strong> auf<br />

Familienzulagen für Arbeitnehmende.<br />

501.3 Wird zwar AHV-pfli<strong>ch</strong>tiger Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet, besteht aber kein<br />

1/13 Arbeitsvertrag (mehr) und wird faktis<strong>ch</strong> keine Tätigkeit (mehr)<br />

ausgeübt, so besteht kein Anspru<strong>ch</strong> mehr auf Familienzulagen.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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