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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Vorbemerkung zur Fassung vom 1. April 2012<br />

Die <strong>FamZWL</strong> wurde in zwei Punkten geändert:<br />

1.<br />

Ab dem 1. April 2012 finden die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und<br />

987/09, wel<strong>ch</strong>e die Koordinierung der sozialen Si<strong>ch</strong>erheit innerhalb der<br />

EU regeln, au<strong>ch</strong> im Verhältnis zwis<strong>ch</strong>en der S<strong>ch</strong>weiz und der EU Anwendung.<br />

Sie ersetzen die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und<br />

574/72.<br />

Im Verhältnis zu den EFTA – Staaten sind weiterhin die Verordnungen<br />

(EWG) 1408/71 und 574/72 anwendbar.<br />

Die wi<strong>ch</strong>tigsten Änderungen finden si<strong>ch</strong> in den Rz. 317ff.:<br />

Der persönli<strong>ch</strong>e Geltungsberei<strong>ch</strong> wurde auf die Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />

ausgedehnt. Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige S<strong>ch</strong>weizer und EU-Staatsangehörige<br />

können künftig au<strong>ch</strong> für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen haben.<br />

2.<br />

Anpassung von Rz. 602: Personen, die ihre Erwerbstätigkeit im Laufe<br />

des Jahres aufgeben, gelten für die Familienzulagen für den Rest des<br />

Jahres als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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