06.09.2014 Aufrufe

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

66 von 100<br />

in denen mindestens 585 (580 / 570) Franken Lohn bezahlt<br />

werden, ausgeri<strong>ch</strong>tet werden. Kann eine andere Person Familienzulagen<br />

beziehen, so ist na<strong>ch</strong> Rz. 510.2 vorzugehen.<br />

– Wird das Mindest-Jahreseinkommen Ende Jahr errei<strong>ch</strong>t: Es<br />

besteht für alle 12 Monate Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen.<br />

Für die Monate, für die no<strong>ch</strong> keine Familienzulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

wurden, wird Ende Jahr eine Na<strong>ch</strong>zahlung vorgenommen.<br />

Wird das Mindest-Jahreseinkommen Ende Jahr ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t:<br />

Es besteht nur für diejenigen Monate Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen,<br />

in denen der Lohn mindestens 585 (580 / 570)<br />

Franken beträgt. Die Familienzulagen können für zu viel ausbezahlte<br />

Monate zurückgefordert werden. Um sol<strong>ch</strong>e Rückforderungen<br />

zu vermeiden, wird empfohlen, vorerst nur für die<br />

Monate auszubezahlen, in denen das Mindest-<br />

Monatseinkommen errei<strong>ch</strong>t wird.<br />

– Finden die Arbeitseinsätze z.B. nur im Dezember oder nur<br />

während einer bes<strong>ch</strong>ränkten Projektdauer statt, so besteht nur<br />

während dieser Zeit Anspru<strong>ch</strong>. Wer z.B. jeweils im Juli und im<br />

Januar eingesetzt wird, erhält nur während dieser beiden Monate<br />

Familienzulagen, selbst wenn sein Lohn für die beiden<br />

Monate zusammen 7 020 (6 960 / 6 840) Franken beträgt.<br />

510.1 Arbeitnehmende von Temporärfirmen: Arbeitnehmende, die auf-<br />

1/10 grund eines Einsatzvertrages mit einer Temporärfirma bei einem<br />

Einsatzbetrieb arbeiten und im Laufe des Monats ein- und / oder<br />

austreten, sind während der Zeit der Bes<strong>ch</strong>äftigung (Lohnbezug)<br />

zum Bezug von anteilsmässigen Familienzulagen bere<strong>ch</strong>tigt.<br />

Ist ein befristeter Einsatzvertrag über ganze Monate hinaus gültig<br />

und wird mindestens ein monatli<strong>ch</strong>er Bruttolohn von 585 (580<br />

/ 570) Franken erzielt, so sind die vollen Familienzulagen für<br />

diese Monate auszuri<strong>ch</strong>ten.<br />

Haben Arbeitnehmende einen unbefristeten Einsatzvertrag mit<br />

einer Temporärfirma, dann haben diese Anspru<strong>ch</strong> auf eine volle<br />

Familienzulage, wenn ihr monatli<strong>ch</strong>er Lohn – allenfalls au<strong>ch</strong> zusammen<br />

mit dem Lohn aus anderen Arbeitseinsätzen – kumuliert<br />

mindestens 585 (580 / 570) Franken beträgt.<br />

Beim Bestehen eines überjährigen Einsatzvertrages mit Arbeitseinsätzen<br />

von unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong>er Dauer (auf Abruf) sind die monatli<strong>ch</strong>en<br />

Lohnzahlungen über das ganze Jahr betra<strong>ch</strong>tet für die<br />

Anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigung auf Familienzulagen relevant.<br />

Bei Bes<strong>ch</strong>äftigung bei mehreren Arbeitgebern (Temporärfirmen)<br />

kommen Rz. 510 und 530 zur Anwendung.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!