FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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– Die Beitragspfli<strong>ch</strong>t der Selbstständigerwerbenden erstreckt<br />
si<strong>ch</strong> auf ihre in allen Kantonen erzielten Einkommen aus<br />
selbstständiger Erwerbstätigkeit.<br />
– Als Arbeitgeber müssen si<strong>ch</strong> Selbstständigerwerbende in jedem<br />
Kanton einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen, in dem sie Arbeitnehmer<br />
bes<strong>ch</strong>äftigen. Es gelten für sie in ihrer Eigens<strong>ch</strong>aft als Arbeitgeber<br />
die glei<strong>ch</strong>en Regeln wie für die übrigen Arbeitgeber und<br />
die Rz. 502 und 503 sind anwendbar.<br />
5.2 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s auf Familienzulagen<br />
Art. 13 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />
1<br />
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />
Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber bes<strong>ch</strong>äftigt<br />
werden, haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten<br />
si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2.<br />
Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt<br />
den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />
2<br />
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber haben<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung<br />
des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und<br />
erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en<br />
des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />
2bis Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten Personen<br />
haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />
Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat<br />
regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlös<strong>ch</strong>en des Anspru<strong>ch</strong>s.<br />
3<br />
Es werden nur ganze Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet. Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen hat, wer auf<br />
einem jährli<strong>ch</strong>en Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährli<strong>ch</strong>en Betrag<br />
der minimalen vollen Altersrente der AHV entspri<strong>ch</strong>t, AHV-Beiträge entri<strong>ch</strong>tet.<br />
4<br />
Der Bundesrat regelt:<br />
a. den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen<br />
bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;<br />
b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen für Personen,<br />
die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die glei<strong>ch</strong>zeitig selbstständig<br />
und unselbstständig erwerbstätig sind.<br />
Art. 10b FamZV Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten<br />
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern bes<strong>ch</strong>äftigt oder ist sie glei<strong>ch</strong>zeitig<br />
selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des<br />
Einkommens die Einkommen zusammengezählt.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d