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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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– Die Beitragspfli<strong>ch</strong>t der Selbstständigerwerbenden erstreckt<br />

si<strong>ch</strong> auf ihre in allen Kantonen erzielten Einkommen aus<br />

selbstständiger Erwerbstätigkeit.<br />

– Als Arbeitgeber müssen si<strong>ch</strong> Selbstständigerwerbende in jedem<br />

Kanton einer FAK ans<strong>ch</strong>liessen, in dem sie Arbeitnehmer<br />

bes<strong>ch</strong>äftigen. Es gelten für sie in ihrer Eigens<strong>ch</strong>aft als Arbeitgeber<br />

die glei<strong>ch</strong>en Regeln wie für die übrigen Arbeitgeber und<br />

die Rz. 502 und 503 sind anwendbar.<br />

5.2 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s auf Familienzulagen<br />

Art. 13 FamZG Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen<br />

1<br />

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten<br />

Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber bes<strong>ch</strong>äftigt<br />

werden, haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten<br />

si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2.<br />

Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt<br />

den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />

2<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger Arbeitgeber haben<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der Familienzulagenordnung<br />

des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 3. Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und<br />

erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong>. Der Bundesrat regelt den Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Erlös<strong>ch</strong>en<br />

des Lohnanspru<strong>ch</strong>s.<br />

2bis Die als Selbstständigerwerbende in der AHV obligatoris<strong>ch</strong> versi<strong>ch</strong>erten Personen<br />

haben Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen. Die Leistungen ri<strong>ch</strong>ten si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der<br />

Familienzulagenordnung des Kantons gemäss Artikel 12 Absatz 2. Der Bundesrat<br />

regelt die Einzelheiten betreffend Entstehen und Erlös<strong>ch</strong>en des Anspru<strong>ch</strong>s.<br />

3<br />

Es werden nur ganze Zulagen ausgeri<strong>ch</strong>tet. Anspru<strong>ch</strong> auf Zulagen hat, wer auf<br />

einem jährli<strong>ch</strong>en Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährli<strong>ch</strong>en Betrag<br />

der minimalen vollen Altersrente der AHV entspri<strong>ch</strong>t, AHV-Beiträge entri<strong>ch</strong>tet.<br />

4<br />

Der Bundesrat regelt:<br />

a. den Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen und die Koordination mit anderen Leistungen<br />

bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsverhinderung;<br />

b. das Verfahren und die Zuständigkeit der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen für Personen,<br />

die mehrere Arbeitgeber haben, und für Personen, die glei<strong>ch</strong>zeitig selbstständig<br />

und unselbstständig erwerbstätig sind.<br />

Art. 10b FamZV Bestimmung des Einkommens bei mehreren Erwerbstätigkeiten<br />

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern bes<strong>ch</strong>äftigt oder ist sie glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so werden zur Bestimmung des<br />

Einkommens die Einkommen zusammengezählt.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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