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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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Art. 23 FamZV Übergangsbestimmungen<br />

1<br />

Übersteigt die S<strong>ch</strong>wankungsreserve na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens des FamZG eine dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Jahresausgabe, so ist sie innerhalb<br />

von drei Jahren abzubauen.<br />

Art. 14 FamZV Verwendung der Liquidationsübers<strong>ch</strong>üsse<br />

Ein bei einem Zusammens<strong>ch</strong>luss oder bei einer Auflösung von Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />

im Sinne von Artikel 14 Bu<strong>ch</strong>stabe a oder c FamZG anfallender Übers<strong>ch</strong>uss<br />

wird für Familienzulagen verwendet.<br />

539 Im Berei<strong>ch</strong> der Finanzierung kommen sowohl den Kantonen wie<br />

au<strong>ch</strong> den FAK selber Aufgaben zu. Die FAK legen die Beitragssätze<br />

im Rahmen der entspre<strong>ch</strong>enden Vors<strong>ch</strong>riften des Kantons<br />

fest.<br />

540 Die Kantone können vors<strong>ch</strong>reiben, dass innerhalb einer FAK<br />

ni<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>iedene (bran<strong>ch</strong>enspezifis<strong>ch</strong>e) Beitragssätze zur Anwendung<br />

kommen dürfen.<br />

540.1 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem<br />

1/13 Teil des Einkommens erhoben, der 126‘000 Franken im Jahr<br />

ni<strong>ch</strong>t übersteigt. Die Plafonierung gilt in allen Kantonen. Die Höhe<br />

des Plafonds kann von den Kantonen ni<strong>ch</strong>t geändert werden.<br />

Bei einer Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit von weniger<br />

als einem Jahr wird der Hö<strong>ch</strong>stbetrag des versi<strong>ch</strong>erten Verdienstes<br />

anteilmässig bere<strong>ch</strong>net. Dies entspri<strong>ch</strong>t der Proratisierungsregelung<br />

in der Unfallversi<strong>ch</strong>erung (Art. 115 Abs. 3 UVV).<br />

Entspre<strong>ch</strong>end Artikel 10a Absatz 1 FamZV wird nur auf ganze<br />

Kalendermonate und ni<strong>ch</strong>t auf Tage abgestellt.<br />

Beispiel: Eine Person gibt die selbstständige Erwerbstätigkeit am<br />

15. April auf. Sie muss im entspre<strong>ch</strong>enden Jahr die FAK-<br />

Beiträge auf einem Einkommen bis hö<strong>ch</strong>stens 4/12 der Grenze<br />

na<strong>ch</strong> Artikel 16 Absatz 4 FamZG bezahlen.<br />

540.2 – Es gibt – im Gegensatz zur AHV – für die Selbstständigerwer-<br />

1/13 benden keinen Mindestbeitrag an die FAK. Die Kantone dürfen<br />

au<strong>ch</strong> keinen sol<strong>ch</strong>en einführen.<br />

– Im Gegensatz zur AHV besteht keine sinkende Beitragsskala.<br />

– Au<strong>ch</strong> auf einem Einkommen, das unter der Grenze von Artikel<br />

13 Absatz 3 FamZG liegt, müssen die Selbstständigerwerbenden<br />

FAK-Beiträge bezahlen.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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