FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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Art. 23 FamZV Übergangsbestimmungen<br />
1<br />
Übersteigt die S<strong>ch</strong>wankungsreserve na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 2 im Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens des FamZG eine dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Jahresausgabe, so ist sie innerhalb<br />
von drei Jahren abzubauen.<br />
Art. 14 FamZV Verwendung der Liquidationsübers<strong>ch</strong>üsse<br />
Ein bei einem Zusammens<strong>ch</strong>luss oder bei einer Auflösung von Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
im Sinne von Artikel 14 Bu<strong>ch</strong>stabe a oder c FamZG anfallender Übers<strong>ch</strong>uss<br />
wird für Familienzulagen verwendet.<br />
539 Im Berei<strong>ch</strong> der Finanzierung kommen sowohl den Kantonen wie<br />
au<strong>ch</strong> den FAK selber Aufgaben zu. Die FAK legen die Beitragssätze<br />
im Rahmen der entspre<strong>ch</strong>enden Vors<strong>ch</strong>riften des Kantons<br />
fest.<br />
540 Die Kantone können vors<strong>ch</strong>reiben, dass innerhalb einer FAK<br />
ni<strong>ch</strong>t vers<strong>ch</strong>iedene (bran<strong>ch</strong>enspezifis<strong>ch</strong>e) Beitragssätze zur Anwendung<br />
kommen dürfen.<br />
540.1 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden nur auf dem<br />
1/13 Teil des Einkommens erhoben, der 126‘000 Franken im Jahr<br />
ni<strong>ch</strong>t übersteigt. Die Plafonierung gilt in allen Kantonen. Die Höhe<br />
des Plafonds kann von den Kantonen ni<strong>ch</strong>t geändert werden.<br />
Bei einer Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit von weniger<br />
als einem Jahr wird der Hö<strong>ch</strong>stbetrag des versi<strong>ch</strong>erten Verdienstes<br />
anteilmässig bere<strong>ch</strong>net. Dies entspri<strong>ch</strong>t der Proratisierungsregelung<br />
in der Unfallversi<strong>ch</strong>erung (Art. 115 Abs. 3 UVV).<br />
Entspre<strong>ch</strong>end Artikel 10a Absatz 1 FamZV wird nur auf ganze<br />
Kalendermonate und ni<strong>ch</strong>t auf Tage abgestellt.<br />
Beispiel: Eine Person gibt die selbstständige Erwerbstätigkeit am<br />
15. April auf. Sie muss im entspre<strong>ch</strong>enden Jahr die FAK-<br />
Beiträge auf einem Einkommen bis hö<strong>ch</strong>stens 4/12 der Grenze<br />
na<strong>ch</strong> Artikel 16 Absatz 4 FamZG bezahlen.<br />
540.2 – Es gibt – im Gegensatz zur AHV – für die Selbstständigerwer-<br />
1/13 benden keinen Mindestbeitrag an die FAK. Die Kantone dürfen<br />
au<strong>ch</strong> keinen sol<strong>ch</strong>en einführen.<br />
– Im Gegensatz zur AHV besteht keine sinkende Beitragsskala.<br />
– Au<strong>ch</strong> auf einem Einkommen, das unter der Grenze von Artikel<br />
13 Absatz 3 FamZG liegt, müssen die Selbstständigerwerbenden<br />
FAK-Beiträge bezahlen.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d