FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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von Art. 22 Abs. 1 AVIG nur die gesetzli<strong>ch</strong>en Kinder- und Ausbildungszulagen,<br />
ni<strong>ch</strong>t aber die Geburts- oder Adoptionszulagen.<br />
526.1 Wenn die Arbeitslosenkassen im Rahmen ihrer Abklärungen<br />
1/11 (Art. 43 ATSG) an die kantonalen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen gelangen,<br />
um herauszufinden, ob ein Anspru<strong>ch</strong> einer erwerbstätigen<br />
Person auf Familienzulagen für ein Kind besteht (Art. 32 ATSG),<br />
so haben diese ihnen die nötigen Informationen zu geben (in der<br />
Regel Angabe der zuständigen AHV-AK). Au<strong>ch</strong> die FAK des<br />
letzten Arbeitgebers, wel<strong>ch</strong>e der versi<strong>ch</strong>erten Person Familienzulagen<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet hat, ist zur Auskunft verpfli<strong>ch</strong>tet.<br />
5.3 Vers<strong>ch</strong>iedene Tätigkeiten derselben Person<br />
Art. 11 FamZV Zuständige Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
1<br />
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern bes<strong>ch</strong>äftigt, so ist die Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />
des Arbeitgebers zuständig, der den hö<strong>ch</strong>sten Lohn ausri<strong>ch</strong>tet.<br />
1bis Ist eine Person glei<strong>ch</strong>zeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so<br />
ist die Familienausglei<strong>ch</strong>skasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern:<br />
a. das Arbeitsverhältnis für mehr als se<strong>ch</strong>s Monate eingegangen worden ist oder<br />
unbefristet ist; und<br />
b. das Mindesteinkommen na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 3 FamZG im Rahmen dieses<br />
Arbeitsverhältnisses errei<strong>ch</strong>t wird.<br />
2<br />
Das <strong>Bundesamt</strong> für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> erlässt Weisungen über die Bestimmung<br />
der zuständigen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse für Personen, die mehrere selbstständige<br />
oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während<br />
kurzer Zeit ausüben.<br />
5.3.1 Tätigkeit bei vers<strong>ch</strong>iedenen Arbeitgebern von Personen, die<br />
nur unselbstständig erwerbstätig sind<br />
527 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse glei<strong>ch</strong>zeitg, so ist die FAK<br />
des Arbeitgebers zuständig, wel<strong>ch</strong>er den hö<strong>ch</strong>sten Lohn ausri<strong>ch</strong>tet.<br />
528 Bei Arbeitsverhältnissen in mehreren Kantonen besteht kein Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Differenzzahlungen, wenn der Zulagenansatz im<br />
Kanton, in wel<strong>ch</strong>em das kleinere Einkommen erzielt wird, höher<br />
wäre.<br />
529 Steht ni<strong>ch</strong>t von vornherein fest, bei wel<strong>ch</strong>em Arbeitgeber der<br />
hö<strong>ch</strong>ste Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, oder wird bei mehreren Arbeitgebern<br />
derselbe Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet, so ist die FAK desjenigen<br />
Arbeitgebers zuständig, bei dem das Arbeitsverhältnis zuerst be-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d