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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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von Art. 22 Abs. 1 AVIG nur die gesetzli<strong>ch</strong>en Kinder- und Ausbildungszulagen,<br />

ni<strong>ch</strong>t aber die Geburts- oder Adoptionszulagen.<br />

526.1 Wenn die Arbeitslosenkassen im Rahmen ihrer Abklärungen<br />

1/11 (Art. 43 ATSG) an die kantonalen AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen gelangen,<br />

um herauszufinden, ob ein Anspru<strong>ch</strong> einer erwerbstätigen<br />

Person auf Familienzulagen für ein Kind besteht (Art. 32 ATSG),<br />

so haben diese ihnen die nötigen Informationen zu geben (in der<br />

Regel Angabe der zuständigen AHV-AK). Au<strong>ch</strong> die FAK des<br />

letzten Arbeitgebers, wel<strong>ch</strong>e der versi<strong>ch</strong>erten Person Familienzulagen<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet hat, ist zur Auskunft verpfli<strong>ch</strong>tet.<br />

5.3 Vers<strong>ch</strong>iedene Tätigkeiten derselben Person<br />

Art. 11 FamZV Zuständige Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />

1<br />

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern bes<strong>ch</strong>äftigt, so ist die Familienausglei<strong>ch</strong>skasse<br />

des Arbeitgebers zuständig, der den hö<strong>ch</strong>sten Lohn ausri<strong>ch</strong>tet.<br />

1bis Ist eine Person glei<strong>ch</strong>zeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so<br />

ist die Familienausglei<strong>ch</strong>skasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern:<br />

a. das Arbeitsverhältnis für mehr als se<strong>ch</strong>s Monate eingegangen worden ist oder<br />

unbefristet ist; und<br />

b. das Mindesteinkommen na<strong>ch</strong> Artikel 13 Absatz 3 FamZG im Rahmen dieses<br />

Arbeitsverhältnisses errei<strong>ch</strong>t wird.<br />

2<br />

Das <strong>Bundesamt</strong> für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong> erlässt Weisungen über die Bestimmung<br />

der zuständigen Familienausglei<strong>ch</strong>skasse für Personen, die mehrere selbstständige<br />

oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während<br />

kurzer Zeit ausüben.<br />

5.3.1 Tätigkeit bei vers<strong>ch</strong>iedenen Arbeitgebern von Personen, die<br />

nur unselbstständig erwerbstätig sind<br />

527 Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse glei<strong>ch</strong>zeitg, so ist die FAK<br />

des Arbeitgebers zuständig, wel<strong>ch</strong>er den hö<strong>ch</strong>sten Lohn ausri<strong>ch</strong>tet.<br />

528 Bei Arbeitsverhältnissen in mehreren Kantonen besteht kein Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Differenzzahlungen, wenn der Zulagenansatz im<br />

Kanton, in wel<strong>ch</strong>em das kleinere Einkommen erzielt wird, höher<br />

wäre.<br />

529 Steht ni<strong>ch</strong>t von vornherein fest, bei wel<strong>ch</strong>em Arbeitgeber der<br />

hö<strong>ch</strong>ste Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, oder wird bei mehreren Arbeitgebern<br />

derselbe Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet, so ist die FAK desjenigen<br />

Arbeitgebers zuständig, bei dem das Arbeitsverhältnis zuerst be-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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