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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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65 von 100<br />

von mindestens 585 (580 / 570) Franken pro Monat AHV-<br />

Beiträge entri<strong>ch</strong>tet werden (Art. 13 Abs. 3 FamZG).<br />

Ersatzeinkommen, also Taggelder bei unvers<strong>ch</strong>uldeter Arbeitsverhinderung,<br />

werden eingere<strong>ch</strong>net, wenn abgeklärt wird, ob das<br />

Mindesteinkommen im Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt errei<strong>ch</strong>t ist. Für den Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Familienzulagen während unbezahltem Urlaub und<br />

bei Arbeitsverhinderung s. Rz. 513ff.<br />

Bei Zwis<strong>ch</strong>enverdiensten wird das Taggeld der ALV ni<strong>ch</strong>t zum<br />

Lohn gezählt.<br />

Ist eine Person ni<strong>ch</strong>t nur selbstständig, sondern au<strong>ch</strong> unselbstständig<br />

erwerbstätig, so werden die Einkommen aus beiden Tätigkeiten<br />

zusammengere<strong>ch</strong>net, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen<br />

errei<strong>ch</strong>t ist (Art. 10b FamZV). Für die<br />

zuständige FAK s. Rz. 530.1 am S<strong>ch</strong>luss.<br />

509 Wenn das Mindesterwerbseinkommen ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t wird, be-<br />

1/13 steht kein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Arbeitnehmende.<br />

Die betroffenen Arbeitnehmenden gelten seit dem 1.1.2013 jedo<strong>ch</strong><br />

als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 bis FamZG,<br />

Rz. 601.1).<br />

510 Bei einer glei<strong>ch</strong>zeitigen Bes<strong>ch</strong>äftigung bei mehreren Arbeit-<br />

1/13 gebern werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen,<br />

ob das Mindesterwerbseinkommen errei<strong>ch</strong>t ist.<br />

Wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Jahres beginnt und/<br />

oder endet, so wird auf den Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt der Monate, während<br />

denen das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr bestand, abgestellt.<br />

Bei unregelmässiger Bes<strong>ch</strong>äftigung auf Abruf und im Stundenlohn:<br />

– Es wird auf die Zeit abgestellt, in wel<strong>ch</strong>er der Arbeitnehmende<br />

für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Ist das über das ganze<br />

Jahr der Fall, so wird das Einkommen aufs Jahr umgere<strong>ch</strong>net.<br />

Wird so das Jahreseinkommen ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t, besteht kein<br />

Anspru<strong>ch</strong> für das ganze Jahr. Es besteht jedo<strong>ch</strong> immer Anspru<strong>ch</strong><br />

in den einzelnen Monaten, in denen das Einkommen<br />

errei<strong>ch</strong>t wird. Wenn ni<strong>ch</strong>t von vornherein bekannt ist, ob die<br />

7 020 (6 960 / 6 840) Franken übers ganze Jahr errei<strong>ch</strong>t werden,<br />

so sollten die Familienzulagen vorerst nur für die Monate,<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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