FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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65 von 100<br />
von mindestens 585 (580 / 570) Franken pro Monat AHV-<br />
Beiträge entri<strong>ch</strong>tet werden (Art. 13 Abs. 3 FamZG).<br />
Ersatzeinkommen, also Taggelder bei unvers<strong>ch</strong>uldeter Arbeitsverhinderung,<br />
werden eingere<strong>ch</strong>net, wenn abgeklärt wird, ob das<br />
Mindesteinkommen im Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt errei<strong>ch</strong>t ist. Für den Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Familienzulagen während unbezahltem Urlaub und<br />
bei Arbeitsverhinderung s. Rz. 513ff.<br />
Bei Zwis<strong>ch</strong>enverdiensten wird das Taggeld der ALV ni<strong>ch</strong>t zum<br />
Lohn gezählt.<br />
Ist eine Person ni<strong>ch</strong>t nur selbstständig, sondern au<strong>ch</strong> unselbstständig<br />
erwerbstätig, so werden die Einkommen aus beiden Tätigkeiten<br />
zusammengere<strong>ch</strong>net, um zu bestimmen, ob das Mindesterwerbseinkommen<br />
errei<strong>ch</strong>t ist (Art. 10b FamZV). Für die<br />
zuständige FAK s. Rz. 530.1 am S<strong>ch</strong>luss.<br />
509 Wenn das Mindesterwerbseinkommen ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t wird, be-<br />
1/13 steht kein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen für Arbeitnehmende.<br />
Die betroffenen Arbeitnehmenden gelten seit dem 1.1.2013 jedo<strong>ch</strong><br />
als Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige (Art. 19 Abs. 1 bis FamZG,<br />
Rz. 601.1).<br />
510 Bei einer glei<strong>ch</strong>zeitigen Bes<strong>ch</strong>äftigung bei mehreren Arbeit-<br />
1/13 gebern werden die Löhne zusammengezählt, um zu bestimmen,<br />
ob das Mindesterwerbseinkommen errei<strong>ch</strong>t ist.<br />
Wenn das Arbeitsverhältnis im Lauf eines Jahres beginnt und/<br />
oder endet, so wird auf den Dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nitt der Monate, während<br />
denen das Arbeitsverhältnis im betreffenden Jahr bestand, abgestellt.<br />
Bei unregelmässiger Bes<strong>ch</strong>äftigung auf Abruf und im Stundenlohn:<br />
– Es wird auf die Zeit abgestellt, in wel<strong>ch</strong>er der Arbeitnehmende<br />
für Arbeitseinsätze zur Verfügung steht. Ist das über das ganze<br />
Jahr der Fall, so wird das Einkommen aufs Jahr umgere<strong>ch</strong>net.<br />
Wird so das Jahreseinkommen ni<strong>ch</strong>t errei<strong>ch</strong>t, besteht kein<br />
Anspru<strong>ch</strong> für das ganze Jahr. Es besteht jedo<strong>ch</strong> immer Anspru<strong>ch</strong><br />
in den einzelnen Monaten, in denen das Einkommen<br />
errei<strong>ch</strong>t wird. Wenn ni<strong>ch</strong>t von vornherein bekannt ist, ob die<br />
7 020 (6 960 / 6 840) Franken übers ganze Jahr errei<strong>ch</strong>t werden,<br />
so sollten die Familienzulagen vorerst nur für die Monate,<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d