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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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429.1 Beispiel 4<br />

1/13 Die Familie lebt auf ihrem Bauernhof im Berggebiet im Kanton A.<br />

– Die Ehefrau ist hauptberufli<strong>ch</strong>e Landwirtin. Sie ist zudem im<br />

Kanton B. im Talgebiet als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin<br />

tätig. Sie kann zwis<strong>ch</strong>en dem Anspru<strong>ch</strong> als selbstständige<br />

Landwirtin und als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin wählen<br />

(Art. 10 Abs. 2 FLG). Sie wählt den Anspru<strong>ch</strong> als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Arbeitnehmerin. Sie hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Kinderbzw.<br />

Ausbildungszulagen und die Haushaltungszulage na<strong>ch</strong><br />

FLG. Sie hat keinen Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung na<strong>ch</strong><br />

FLG, obwohl die Ansätze im Berggebiet höher sind; Anspru<strong>ch</strong><br />

auf Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG besteht bei vers<strong>ch</strong>iedenen Ansprü<strong>ch</strong>en<br />

derselben Person nur gegenüber ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Ansprü<strong>ch</strong>en.<br />

– Der Ehemann ist im Kanton C. als Arbeitnehmer ausserhalb<br />

der Landwirts<strong>ch</strong>aft tätig. Sein Einkommen als Arbeitnehmer ist<br />

höher als dasjenige der Ehefrau als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin.<br />

– Regelung der Anspru<strong>ch</strong>skonkurrenz: Auf keine Person ist die<br />

Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar<br />

ist. Der Ehemann hat in erster Linie Anspru<strong>ch</strong>, weil<br />

sein Einkommen als Arbeitnehmer höher ist als dasjenige der<br />

Ehefrau als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin (Art. 7 Abs. 1<br />

Bst. e FamZG). Die Ehefrau hat Anspru<strong>ch</strong> auf die Haushaltungszulage<br />

als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitnehmerin na<strong>ch</strong> FLG<br />

(S. Rz. 430), aber keinen Anspru<strong>ch</strong> auf weitere Differenzzahlungen,<br />

weil die Kinder- und Ausbildungszulagen na<strong>ch</strong> FLG im<br />

Talgebiet ni<strong>ch</strong>t höher sind als die Mindestansätze na<strong>ch</strong><br />

FamZG.<br />

429.2 Beispiel 5<br />

1/13 Die Familie lebt auf dem Bauernhof im Talgebiet im Kanton A.<br />

– Der Vater ist hauptberufli<strong>ch</strong>er Landwirt (Jahreseinkommen<br />

50‘000 Fr.). Daneben ist er ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft im<br />

Kanton A. selbstständig erwerbstätig (Jahreseinkommen<br />

30‘000 Fr.). Zuständig ist die FAK im Kanton A., der er als<br />

Selbstständigerwerbender ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft anges<strong>ch</strong>lossen<br />

ist (Priorität des ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Anspru<strong>ch</strong>s,<br />

Art. 10 Abs. 1 FLG). Der Vater hat Anspru<strong>ch</strong> auf die<br />

Familienzulagen na<strong>ch</strong> FamZG. Weil die Familienzulagen na<strong>ch</strong><br />

FLG im Talgebiet den Mindestansätzen na<strong>ch</strong> FamZG entspre<strong>ch</strong>en,<br />

gibt es keinen Anspru<strong>ch</strong> auf Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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