FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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wenden hat. Die Anwendung in der S<strong>ch</strong>weiz ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />
dem „Leitfaden für die Dur<strong>ch</strong>führung des EFTA-Übereinkommens<br />
im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen“<br />
des <strong>Bundesamt</strong>s für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong>.<br />
Im Wesentli<strong>ch</strong>en gilt folgendes:<br />
4.8.2 Bestimmung der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person<br />
434 Leistungen, auf wel<strong>ch</strong>e auf Grund einer Erwerbstätigkeit ein An-<br />
4/12 spru<strong>ch</strong> besteht, haben Vorrang vor rentenabhängigen Leistungen.<br />
Leistungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer Rente<br />
gehen wohnsitzabhängigen Leistungen vor. Haben mehrere<br />
Personen Anspru<strong>ch</strong> auf Grund einer Erwerbstätigkeit, so ist diejenige<br />
Person erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, wel<strong>ch</strong>e im Staat erwerbstätig<br />
ist, in dem die Familie wohnt. Näheres dazu findet<br />
si<strong>ch</strong> im oben genannten Leitfaden.<br />
4.8.3 Differenzzahlung<br />
435 Gemäss den unter Rz. 433 zitierten Verordnungen hat die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte<br />
Person Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung,<br />
und zwar in dem Betrag, um wel<strong>ch</strong>en ihr gesetzli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong><br />
höher ist als im Land der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person.<br />
436 Familienzulagen im öffentli<strong>ch</strong>en Dienst (Bund, Kantone, Gemeinden),<br />
die über den entspre<strong>ch</strong>enden kantonalen Mindestansätzen<br />
der Familienzulagen liegen und auf einer Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>rift und<br />
ni<strong>ch</strong>t auf einem Gesamtarbeitsvertrag beruhen, werden bei der<br />
Differenzzahlung im Verhältnis zum Ausland angere<strong>ch</strong>net. Bei<br />
der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlungen innerhalb der S<strong>ch</strong>weiz<br />
ist dies jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t der Fall.<br />
437 Beispiel:<br />
Ein Ehepaar wohnt mit seinem Kind in Österrei<strong>ch</strong>. Beide Eltern<br />
sind erwerbstätig, die Mutter in Österrei<strong>ch</strong>, der Vater in der<br />
S<strong>ch</strong>weiz. Die Mutter bezieht eine österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Familienbeihilfe<br />
in der Höhe von umgere<strong>ch</strong>net 182 Fr. pro Monat (Betrag fiktiv).<br />
Der Vater hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Differenzzulage.<br />
In einem Kanton, der nur die Minimalansätze na<strong>ch</strong><br />
FamZG kennt, beträgt diese 18 Fr. (200 Fr. abzügli<strong>ch</strong> 182 Fr.).<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d