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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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wenden hat. Die Anwendung in der S<strong>ch</strong>weiz ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong><br />

dem „Leitfaden für die Dur<strong>ch</strong>führung des EFTA-Übereinkommens<br />

im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen im Berei<strong>ch</strong> der Familienleistungen“<br />

des <strong>Bundesamt</strong>s für <strong>Sozialversi<strong>ch</strong>erungen</strong>.<br />

Im Wesentli<strong>ch</strong>en gilt folgendes:<br />

4.8.2 Bestimmung der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person<br />

434 Leistungen, auf wel<strong>ch</strong>e auf Grund einer Erwerbstätigkeit ein An-<br />

4/12 spru<strong>ch</strong> besteht, haben Vorrang vor rentenabhängigen Leistungen.<br />

Leistungen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder einer Rente<br />

gehen wohnsitzabhängigen Leistungen vor. Haben mehrere<br />

Personen Anspru<strong>ch</strong> auf Grund einer Erwerbstätigkeit, so ist diejenige<br />

Person erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt, wel<strong>ch</strong>e im Staat erwerbstätig<br />

ist, in dem die Familie wohnt. Näheres dazu findet<br />

si<strong>ch</strong> im oben genannten Leitfaden.<br />

4.8.3 Differenzzahlung<br />

435 Gemäss den unter Rz. 433 zitierten Verordnungen hat die zweitanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigte<br />

Person Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung,<br />

und zwar in dem Betrag, um wel<strong>ch</strong>en ihr gesetzli<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong><br />

höher ist als im Land der erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Person.<br />

436 Familienzulagen im öffentli<strong>ch</strong>en Dienst (Bund, Kantone, Gemeinden),<br />

die über den entspre<strong>ch</strong>enden kantonalen Mindestansätzen<br />

der Familienzulagen liegen und auf einer Re<strong>ch</strong>tsvors<strong>ch</strong>rift und<br />

ni<strong>ch</strong>t auf einem Gesamtarbeitsvertrag beruhen, werden bei der<br />

Differenzzahlung im Verhältnis zum Ausland angere<strong>ch</strong>net. Bei<br />

der Bere<strong>ch</strong>nung der Differenzzahlungen innerhalb der S<strong>ch</strong>weiz<br />

ist dies jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t der Fall.<br />

437 Beispiel:<br />

Ein Ehepaar wohnt mit seinem Kind in Österrei<strong>ch</strong>. Beide Eltern<br />

sind erwerbstätig, die Mutter in Österrei<strong>ch</strong>, der Vater in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz. Die Mutter bezieht eine österrei<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>e Familienbeihilfe<br />

in der Höhe von umgere<strong>ch</strong>net 182 Fr. pro Monat (Betrag fiktiv).<br />

Der Vater hat Anspru<strong>ch</strong> auf eine s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Differenzzulage.<br />

In einem Kanton, der nur die Minimalansätze na<strong>ch</strong><br />

FamZG kennt, beträgt diese 18 Fr. (200 Fr. abzügli<strong>ch</strong> 182 Fr.).<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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