FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eingere<strong>ch</strong>net. Die Mögli<strong>ch</strong>keit, Familienzulagen<br />
und Taggelder zu kumulieren, ist zeitli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t begrenzt.<br />
c) Wenn kein Lohn und/oder ein Taggeld na<strong>ch</strong> EOG, IVG oder<br />
MVG von gesamthaft mindestens 585 (580 / 570) Franken<br />
pro Monat ausgeri<strong>ch</strong>tet wird, besteht na<strong>ch</strong> Ablauf der drei<br />
Monate seit Eintritt der Arbeitsverhinderung kein Anspru<strong>ch</strong><br />
auf Familienzulagen mehr.<br />
d) Wird dem Arbeitnehmenden während der Arbeitsverhinderung<br />
infolge der genannten Gründe gekündigt, so besteht der<br />
Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen während drei Monaten na<strong>ch</strong><br />
Eintritt der Arbeitsverhinderung au<strong>ch</strong> über die Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses hinaus. Na<strong>ch</strong> Ablauf dieser Frist<br />
werden keine Familienzulagen mehr ausgeri<strong>ch</strong>tet, selbst<br />
wenn weiterhin ein Taggeld na<strong>ch</strong> EOG, IVG oder MVG von<br />
mindestens 585 (580 / 570) Franken pro Monat bezahlt wird.<br />
518 Aufgehoben<br />
519 Während des Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaubs na<strong>ch</strong> Art. 329f OR bzw. während<br />
des Arbeitsverbotes na<strong>ch</strong> Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes<br />
über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel haben<br />
Frauen während des ganzen Urlaubs, jedo<strong>ch</strong> hö<strong>ch</strong>stens während<br />
16 Wo<strong>ch</strong>en, Anspru<strong>ch</strong> auf die Familienzulagen. Dieser Anspru<strong>ch</strong><br />
ist unabhängig davon, ob die Mutters<strong>ch</strong>aftsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />
der EO oder ob ein Lohn bezogen wird.<br />
– Bezieht die Mutter ans<strong>ch</strong>liessend an den Mutters<strong>ch</strong>aftsurlaub<br />
einen unbezahlten Urlaub, so verlängert si<strong>ch</strong> ihr Anspru<strong>ch</strong><br />
entspre<strong>ch</strong>end (s. Rz. 519.1).<br />
– Wird das Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt na<strong>ch</strong> der Geburt<br />
und vor Ablauf der 16 Wo<strong>ch</strong>en na<strong>ch</strong> der Geburt hin aufgelöst<br />
(z.B. infolge Kündigung dur<strong>ch</strong> die Arbeitnehmerin oder<br />
weil es befristet war), besteht no<strong>ch</strong> so lange Anspru<strong>ch</strong> auf die<br />
Familienzulagen, als dass die Mutters<strong>ch</strong>aftsents<strong>ch</strong>ädigung der<br />
EO ausgeri<strong>ch</strong>tet wird.<br />
519.1 Bei unbezahltem Urlaub werden die Familienzulagen oder die<br />
1/13 Differenzzahlungen no<strong>ch</strong> während des laufenden und der drei<br />
folgenden Monate ausgeri<strong>ch</strong>tet, sofern<br />
– der Jahreslohn immer no<strong>ch</strong> 7 020 (6 960 / 6 840) Franken errei<strong>ch</strong>t<br />
und<br />
– die Arbeit na<strong>ch</strong> dem Ende des unbezahlten Urlaubs beim glei<strong>ch</strong>en<br />
Arbeitgeber wieder aufgenommen wird.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d