FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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gonnen hat. Stellt si<strong>ch</strong> heraus, dass beim anderen Arbeitgeber<br />
ein höherer Lohn erzielt wird, so geht die Zuständigkeit spätestens<br />
auf den 1. Januar des folgenden Jahres an dessen FAK<br />
über. Es besteht kein Anspru<strong>ch</strong> auf eine ganze oder anteilsmässige<br />
Rückerstattung von Leistungen dur<strong>ch</strong> die eine FAK an die<br />
andere.<br />
530 Glei<strong>ch</strong>zeitige Tätigkeiten bei mehreren Temporärfirmen: Es gilt<br />
ebenfalls der Grundsatz, wona<strong>ch</strong> die FAK derjenigen Temporärfirma<br />
zuständig ist, bei wel<strong>ch</strong>er der hö<strong>ch</strong>ste Lohn ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />
wird. Steht dies ni<strong>ch</strong>t zum vorneherein fest, so ist au<strong>ch</strong> hier die<br />
FAK derjenigen Temporärfirma zuständig, bei wel<strong>ch</strong>er das Arbeitsverhältnis<br />
zuerst begonnen hat.<br />
5.3.2 Personen, die sowohl selbständig wie au<strong>ch</strong> unselbstständig<br />
erwerbstätig sind<br />
530.1 Ist eine Person glei<strong>ch</strong>zeitig selbstständig und unselbstständig<br />
1/13 erwerbstätig so gilt der Grundsatz, dass die FAK ihres Arbeitgebers<br />
zuständig ist. Der Vorrang des Anspru<strong>ch</strong>s aus Arbeitsverhältnis<br />
gilt au<strong>ch</strong> dann, wenn das Einkommen aus selbstständiger<br />
Tätigkeit höher ist. Es findet also kein Einkommensverglei<strong>ch</strong><br />
statt.<br />
Der Grundsatz des Vorrangs des Anspru<strong>ch</strong>s als Arbeitnehmer<br />
erfährt aber zwei Eins<strong>ch</strong>ränkungen:<br />
1. Hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Dauer des Arbeitsverhältnisses: Der Arbeitsvertrag<br />
muss für mehr als se<strong>ch</strong>s Monate abges<strong>ch</strong>lossen oder<br />
unbefristet sein.<br />
2. Das Mindesteinkommen muss im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses<br />
errei<strong>ch</strong>t werden.<br />
Erfüllen mehrere Arbeitsverhältnisse diese Voraussetzungen, so<br />
ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> die zuständige FAK na<strong>ch</strong> Rz. 527.<br />
Besteht ein oder mehrere Arbeitsverhältnisse und wird bei keinem<br />
davon das Mindesteinkommen errei<strong>ch</strong>t, so werden die Familienzulagen<br />
als Selbstständigerwerbender bezogen, selbst<br />
dann, wenn bei allen Arbeitsverhältnissen zusammen das Mindesteinkommen<br />
errei<strong>ch</strong>t wird. Ist unklar, ob das jährli<strong>ch</strong>e Mindesteinkommen<br />
aus einem Arbeitsverhältnis errei<strong>ch</strong>t wird, so<br />
werden die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende ausge-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d