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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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50 von 100<br />

ten bleiben die besonderen Bestimmungen für nebenberufli<strong>ch</strong>e<br />

Landwirte.<br />

423.2 Landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Arbeitnehmer mit ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er<br />

Tätigkeit:<br />

– Der Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> FamZG geht vor, selbst wenn das Einkommen<br />

ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft tiefer ist als das Einkommen<br />

als landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>er Arbeitnehmer. Es besteht Anspru<strong>ch</strong><br />

auf eine Differenzzahlung na<strong>ch</strong> FLG, wenn die<br />

Familienzulagen na<strong>ch</strong> FLG höher sind. Es besteht zudem Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die Haushaltungszulage na<strong>ch</strong> FLG. Der Anspru<strong>ch</strong><br />

auf die Differenzzahlung und auf die auf die Haushaltungszulage<br />

besteht aber nur, wenn das Einkommen na<strong>ch</strong> FLG das<br />

Mindesteinkommen na<strong>ch</strong> Art. 4 FLG (entspri<strong>ch</strong>t Art. 13 Abs. 3<br />

FamZG) errei<strong>ch</strong>t.<br />

– Errei<strong>ch</strong>t das Einkommen ausserhalb der Landwirts<strong>ch</strong>aft das<br />

Mindesteinkommen na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs. 3 FamZG ni<strong>ch</strong>t, so besteht<br />

der Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

– Errei<strong>ch</strong>t keines der beiden Einkommen das Mindesteinkommen<br />

na<strong>ch</strong> Art. 13 Abs. 3 FamZG bzw. Art. 4 FLG, so werden<br />

sie zusammengere<strong>ch</strong>net. Wird das Mindesteinkommen so errei<strong>ch</strong>t,<br />

werden die FamZ na<strong>ch</strong> FamZG ausgeri<strong>ch</strong>tet und es besteht<br />

kein Anspru<strong>ch</strong> auf eine Differenzzahlung und auf die auf<br />

die Haushaltungszulage na<strong>ch</strong> FLG.<br />

4.6.1.1 Ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Tätigkeit während bestimmter<br />

Monate<br />

424 Erstreckt si<strong>ch</strong> das ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitsverhältnis auf<br />

1/10 bestimmte Monate (z.B. Tätigkeit im Tourismus während der<br />

Winterzeit), so gilt für diese der Vorrang des FamZG (Art. 10<br />

Abs. 1 FLG), sofern das Mindesteinkommen errei<strong>ch</strong>t ist<br />

(s. Rz. 507 ff.). Es besteht für die Zeit der Nebenerwerbstätigkeit<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf allfällige Differenzzahlungen zwis<strong>ch</strong>en dem kantonal<br />

massgebenden Ansatz für die Nebenerwerbstätigkeit und<br />

dem Ansatz na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

Für die restli<strong>ch</strong>en Monate besteht ein Anspru<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem FLG.<br />

Handelt es si<strong>ch</strong> um mehrere ausserlandwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Arbeitsverhältnisse,<br />

bei denen keines allein zu einem Lohn von mindestens<br />

585 (580 / 570) Fr. im Monat führt, so werden an hauptberufli<strong>ch</strong>e<br />

selbstständige Landwirte weiterhin die Familienzulagen<br />

na<strong>ch</strong> FLG ausgeri<strong>ch</strong>tet.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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