FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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– Betreffend Herabsetzung und Erlass von Beiträgen enthalten<br />
das FamZG und die FamZV keine Vors<strong>ch</strong>riften. Sofern die<br />
Kantone ni<strong>ch</strong>ts anderes bestimmen, kann Art. 11 AHVG analog<br />
au<strong>ch</strong> auf die FAK-Beiträge der Selbstständigerwerbenden<br />
und der Anobag und allfällige Beiträge der Ni<strong>ch</strong>terwerbstätigen<br />
angewandt werden.<br />
540.3 Die Kantone bestimmen, ob innerhalb einer FAK auf den AHV-<br />
1/13 pfli<strong>ch</strong>tigen Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer<br />
und auf denjenigen der Selbstständigerwerbenden der glei<strong>ch</strong>e<br />
Beitragssatz erhoben werden muss. Es gibt drei Mögli<strong>ch</strong>keiten:<br />
1. Die Kantone stellen hierzu keine Vors<strong>ch</strong>riften auf. Die FAK<br />
bestimmen selber, wie ho<strong>ch</strong> die Beitragssätze sind. Sie können<br />
für die Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden je<br />
den glei<strong>ch</strong>en oder vers<strong>ch</strong>iedene Beitragssätze festlegen. Sie<br />
halten si<strong>ch</strong> dabei an die übrigen Vors<strong>ch</strong>riften des Kantons<br />
über die Finanzierung.<br />
2. Die Kantone legen fest, dass innerhalb der glei<strong>ch</strong>en FAK für<br />
alle anges<strong>ch</strong>lossenen Mitglieder (Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende)<br />
die glei<strong>ch</strong>en Beitragssätze gelten. Die FAK<br />
kann dann ni<strong>ch</strong>t z.B. für Selbstständigerwerbende einen höheren<br />
Beitragssatz als für Arbeitgeber festlegen.<br />
3. Die Kantone erlassen Regeln für die Beitragssätze. Sie können<br />
z.B. für die Selbstständigerwerbende in allen FAK den<br />
glei<strong>ch</strong>en Beitragssatz festlegen und das mit einem besonderen<br />
kantonalen Lastenausglei<strong>ch</strong> für die Selbstständigerwerbende<br />
verbinden, und die Festlegung der Beitragssätze für die<br />
Arbeitgeber den FAK überlassen. Die können z.B. au<strong>ch</strong><br />
bestimmen, dass jede FAK für die Selbstständigerwerbende<br />
und die Arbeitgeber die Beitragssätze so festlegt, dass keine<br />
Quersubventionierung stattfindet.<br />
541 Die S<strong>ch</strong>wankungsreserve betrifft die Gesamtausgaben einer<br />
FAK und muss ni<strong>ch</strong>t je Kanton separat ausgewiesen werden.<br />
Vom bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> vorgegebenen Minimum und Maximum<br />
können die Kantone ni<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>en. Für die kantonale FAK<br />
können die Kantone die S<strong>ch</strong>wankungsreserve innerhalb dieser<br />
bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Spanne festlegen. Die dur<strong>ch</strong>s<strong>ch</strong>nittli<strong>ch</strong>e Jahresausgabe<br />
wird gestützt auf die Ausgaben der drei vorangegangenen<br />
Jahre bemessen.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d