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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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97 von 100<br />

806 Bes<strong>ch</strong>werde gegen den kantonalen Erlass bei dessen Publikation<br />

(abstrakte Normenkontrolle; Art. 82 Bst. b und Art. 87 BGG):<br />

– Bevor ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t gelangt werden kann, müssen die<br />

kantonalen Re<strong>ch</strong>tmittel ergriffen und der kantonale Re<strong>ch</strong>tsweg<br />

ausges<strong>ch</strong>öpft werden. Ob es ein kantonales Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t<br />

gibt, wel<strong>ch</strong>es die zuständigen Instanzen sind und wie das Verfahren<br />

geregelt ist, bestimmt das kantonale Re<strong>ch</strong>t. Gegen den<br />

letztinstanzli<strong>ch</strong>en kantonalen Ents<strong>ch</strong>eid ist die Bes<strong>ch</strong>werde<br />

ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t mögli<strong>ch</strong> (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG). Die<br />

Bes<strong>ch</strong>werde ist innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> der Eröffnung der vollständigen<br />

Ausfertigung des Ents<strong>ch</strong>eides beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 100 Abs. 1 BGG).<br />

– Wenn kein kantonales Re<strong>ch</strong>tsmittel ergriffen werden kann, so<br />

ist die Bes<strong>ch</strong>werde gegen den Erlass unmittelbar ans Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

zulässig (Art. 87 Abs. 1 BGG). Die Bes<strong>ch</strong>werde muss<br />

innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> der na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t massgebenden<br />

Veröffentli<strong>ch</strong>ung des Erlasses beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

eingerei<strong>ch</strong>t werden (Art. 101 BGG).<br />

807 Bes<strong>ch</strong>werde gegen den letztinstanzli<strong>ch</strong>en kantonalen Ents<strong>ch</strong>eid<br />

in jedem Anwendungsfall des kantonalen Erlasses (konkrete<br />

Normenkontrolle; Art. 95 Bst. a BGG):<br />

Die Bes<strong>ch</strong>werde ist innert 30 Tagen na<strong>ch</strong> Eröffnung der vollständigen<br />

Ausfertigung des Ents<strong>ch</strong>eides beim Bundesgeri<strong>ch</strong>t<br />

einzurei<strong>ch</strong>en (Art. 100 Abs. 1 BGG)<br />

8.4 Statistik<br />

Art. 27 FamZG Ausführungsbestimmungen<br />

1<br />

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die für eine einheitli<strong>ch</strong>e<br />

Anwendung nötigen Ausführungsbestimmungen.<br />

2<br />

Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsi<strong>ch</strong>tsfunktion na<strong>ch</strong> Artikel 76 ATSG das<br />

<strong>Bundesamt</strong> für Sozialversi<strong>ch</strong>erung beauftragen, den mit der Dur<strong>ch</strong>führung dieses<br />

Gesetzes betrauten Stellen Weisungen zu erteilen und einheitli<strong>ch</strong>e Statistiken zu<br />

erstellen.<br />

Art. 20 FamZV<br />

1<br />

Über die Familienzulagen wird eine gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Statistik erstellt. Einbezogen<br />

werden alle Leistungen im Sinne des FamZG an Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer, an Selbstständigerwerbende und an Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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