FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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glei<strong>ch</strong>en Stelle alle Abre<strong>ch</strong>nungen dur<strong>ch</strong>führen können, was<br />
eine <strong>admin</strong>istrative Vereinfa<strong>ch</strong>ung mit si<strong>ch</strong> bringt.<br />
– Die FAK muss allen Mitgliedern der AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skasse im<br />
jeweiligen Kanton offen stehen. Es darf ihren Mitgliedern deshalb<br />
vom Kanton oder von den Berufsverbänden ni<strong>ch</strong>t verboten<br />
werden, si<strong>ch</strong> dieser Familienausglei<strong>ch</strong>skasse anzus<strong>ch</strong>liessen.<br />
Sonst würde das Re<strong>ch</strong>t der AHV-Ausglei<strong>ch</strong>skassen,<br />
FAK zu führen, faktis<strong>ch</strong> ausgehöhlt. Der Kanton kann<br />
au<strong>ch</strong> bestimmen, dass si<strong>ch</strong> diese Arbeitgeber dieser FAK ans<strong>ch</strong>liessen<br />
müssen. Dies gilt au<strong>ch</strong> für die Mitglieder der kantonalen<br />
AHV-AK. Au<strong>ch</strong> diese müssen von der Mögli<strong>ch</strong>keit profitieren<br />
können, bei der glei<strong>ch</strong>en Stelle für die AHV und für die<br />
FAK abre<strong>ch</strong>nen zu können, wenn sie das wüns<strong>ch</strong>en.<br />
538 Die kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über die FAK (Art. 16 und<br />
17 FamZG) gelten für alle Kassen in glei<strong>ch</strong>er Weise, also au<strong>ch</strong><br />
für diejenigen na<strong>ch</strong> Bst. c. Das Re<strong>ch</strong>t und die Pfli<strong>ch</strong>t der Kantone<br />
zur Aufsi<strong>ch</strong>t erstreckt si<strong>ch</strong> auf sämtli<strong>ch</strong>e Kassen, die im Kanton<br />
tätig sind. Wenn eine FAK si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t an die Vors<strong>ch</strong>riften des<br />
Kantons hält, und so eine dem FamZG und den kantonalen Bestimmungen<br />
konforme Dur<strong>ch</strong>führung ni<strong>ch</strong>t gewährleistet, kann<br />
ihr das Tätig sein verboten werden. Die Zuständigkeit und das<br />
Verfahren dazu regelt der Kanton.<br />
5.4.2 Aufgaben der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
Art. 15 FamZG Aufgaben der Familienausglei<strong>ch</strong>skassen<br />
1<br />
Den Familienausglei<strong>ch</strong>skassen obliegen insbesondere:<br />
a. die Festsetzung und Ausri<strong>ch</strong>tung der Familienzulagen;<br />
b. die Festsetzung und Erhebung der Beiträge;<br />
c. der Erlass und die Eröffnung der Verfügungen und der Einspra<strong>ch</strong>eents<strong>ch</strong>eide.<br />
2<br />
Die Familienzulagen werden den anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmern in der Regel dur<strong>ch</strong> den Arbeitgeber ausbezahlt.<br />
3<br />
Die Familienausglei<strong>ch</strong>skassen sorgen für das finanzielle Glei<strong>ch</strong>gewi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong><br />
Äufnung einer angemessenen S<strong>ch</strong>wankungsreserve.<br />
538.1 Na<strong>ch</strong> Art. 19 Abs. 1 ATSG werden periodis<strong>ch</strong>e Geldleistungen<br />
1/13 i.d.R. monatli<strong>ch</strong> ausbezahlt. Das FamZG enthält keine Abwei<strong>ch</strong>ung<br />
und au<strong>ch</strong> die Kantone können keine Abwei<strong>ch</strong>ungen vom<br />
ATSG bes<strong>ch</strong>liessen.<br />
– Bei Auszahlung dur<strong>ch</strong> die Arbeitgeber müssen si<strong>ch</strong> diese an<br />
diese Regel halten, sofern ni<strong>ch</strong>t besondere Gründe ein anderes<br />
Vorgehen re<strong>ch</strong>tfertigen (z.B. bei der Ausri<strong>ch</strong>tung von ge-<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d