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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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202 Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder vom vollendeten<br />

1/11 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr<br />

Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist im Kreiss<strong>ch</strong>reiben<br />

über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />

ums<strong>ch</strong>rieben (KSIH Rz. 1018.1 ff.).<br />

203 Es ist Sa<strong>ch</strong>e der Person, die Anspru<strong>ch</strong> auf die Kinderzulage hat,<br />

den Na<strong>ch</strong>weis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.<br />

Es kann ein Arztzeugnis verlangt werden.<br />

204 Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en dem Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage und<br />

1/11 dem Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage<br />

– Bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes<br />

liegt, wird die Kinderzulage ausgeri<strong>ch</strong>tet. Ab dem ersten Tag<br />

des folgenden Monats wird die Ausbildungszulage ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />

sofern das Kind in Ausbildung ist.<br />

– Für Kinder zwis<strong>ch</strong>en dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr,<br />

die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der<br />

AHV absolvieren, besteht Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage<br />

(s. Rz. 3365 Wegleitung über die Renten [RWL] in der<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>en Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />

Na<strong>ch</strong> Art. 49 ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind ni<strong>ch</strong>t (mehr) in Ausbildung,<br />

wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb<br />

au<strong>ch</strong> kein Anspru<strong>ch</strong> auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist<br />

es mögli<strong>ch</strong>, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten<br />

18. Altersjahr Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage besteht,<br />

das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten<br />

20. Altersjahr wieder Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage<br />

(ohne Einkommensgrenze) besteht.<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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