FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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202 Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder vom vollendeten<br />
1/11 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr<br />
Die Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG ist im Kreiss<strong>ch</strong>reiben<br />
über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />
ums<strong>ch</strong>rieben (KSIH Rz. 1018.1 ff.).<br />
203 Es ist Sa<strong>ch</strong>e der Person, die Anspru<strong>ch</strong> auf die Kinderzulage hat,<br />
den Na<strong>ch</strong>weis für die Erwerbsunfähigkeit des Kindes zu erbringen.<br />
Es kann ein Arztzeugnis verlangt werden.<br />
204 Abgrenzung zwis<strong>ch</strong>en dem Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage und<br />
1/11 dem Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage<br />
– Bis und mit dem Monat, in dem der 16. Geburtstag des Kindes<br />
liegt, wird die Kinderzulage ausgeri<strong>ch</strong>tet. Ab dem ersten Tag<br />
des folgenden Monats wird die Ausbildungszulage ausgeri<strong>ch</strong>tet,<br />
sofern das Kind in Ausbildung ist.<br />
– Für Kinder zwis<strong>ch</strong>en dem vollendeten 16. und 25. Altersjahr,<br />
die erwerbsunfähig sind, aber eine Ausbildung im Sinne der<br />
AHV absolvieren, besteht Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage<br />
(s. Rz. 3365 Wegleitung über die Renten [RWL] in der<br />
Eidgenössis<strong>ch</strong>en Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi<strong>ch</strong>erung<br />
Na<strong>ch</strong> Art. 49 ter Abs. 2 AHVV ist ein Kind ni<strong>ch</strong>t (mehr) in Ausbildung,<br />
wenn es eine Rente der IV bezieht, und es besteht deshalb<br />
au<strong>ch</strong> kein Anspru<strong>ch</strong> auf Ausbildungszulagen (mehr). So ist<br />
es mögli<strong>ch</strong>, dass für ein erwerbsunfähiges Kind bis zum vollendeten<br />
18. Altersjahr Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ausbildungszulage besteht,<br />
das Kind dann eine IV-Rente bekommt, und bis zum vollendeten<br />
20. Altersjahr wieder Anspru<strong>ch</strong> auf eine Kinderzulage<br />
(ohne Einkommensgrenze) besteht.<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d