FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch
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5.2.1 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer: Allgemeines<br />
504 – Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong><br />
1/10 und er besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
(Ausnahmen s. Rz. 513 ff).<br />
– Es gilt im Grundsatz das Erwerbsortsprinzip. Für Arbeit ausserhalb<br />
der Ges<strong>ch</strong>äftsräume des Arbeitgebers (Heimarbeit,<br />
Handelsreisende) gilt der Ges<strong>ch</strong>äftssitz bzw. der Ort der<br />
Zweigniederlassung als Arbeitsort (s. au<strong>ch</strong> Rz. 502).<br />
504.1 Der Arbeitgeber hat seine FAK unverzügli<strong>ch</strong> zu informieren:<br />
1/13 – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
– beim Auftreten einer Arbeitsverhinderung, die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />
mehr als drei Monate dauern wird.<br />
505 Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger<br />
Arbeitgeber ist der Kanton massgebend, dessen kantonaler<br />
Ausglei<strong>ch</strong>skasse sie für die AHV anges<strong>ch</strong>lossen sind.<br />
Deshalb gilt für sie – im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmenden<br />
– die Familienzulagenordnung an ihrem Wohnsitz und<br />
nur, wenn ein sol<strong>ch</strong>er in der S<strong>ch</strong>weiz fehlt, an ihrem Arbeitsort.<br />
506 Es werden au<strong>ch</strong> bei Teilzeitarbeit ganze Familienzulagen ausge-<br />
1/13 ri<strong>ch</strong>tet. Bei Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses im Lauf<br />
eines Monats werden die Familienzulagen nur anteilsmässig<br />
ausgeri<strong>ch</strong>tet, s. Rz. 512.<br />
507 Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen<br />
beträgt<br />
– 7 020 (6 960 / 6 840) Franken im Jahr bzw.<br />
– 585 (580 / 570) Franken im Monat.<br />
508 Massgebend ist das na<strong>ch</strong> AHV-Kriterien ermittelte Einkommen.<br />
1/13 Die Beitragspfli<strong>ch</strong>t für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt.<br />
Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern<br />
unter 1400 Franken pro Monat werden infolge des Freibetrags<br />
au<strong>ch</strong> keine FAK-Beiträge abgere<strong>ch</strong>net. Für eine Arbeitnehmerin<br />
oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65<br />
und Frauen ab 64 Jahren) besteht deshalb Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen,<br />
sofern der Bruttolohn den Betrag von 1985 (1980 /<br />
1970) Franken pro Monat übersteigt, also auf einem Einkommen<br />
EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />
Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d