06.09.2014 Aufrufe

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

64 von 100<br />

5.2.1 Dauer des Anspru<strong>ch</strong>s für Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer: Allgemeines<br />

504 – Der Anspru<strong>ch</strong> entsteht und erlis<strong>ch</strong>t mit dem Lohnanspru<strong>ch</strong><br />

1/10 und er besteht nur während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />

(Ausnahmen s. Rz. 513 ff).<br />

– Es gilt im Grundsatz das Erwerbsortsprinzip. Für Arbeit ausserhalb<br />

der Ges<strong>ch</strong>äftsräume des Arbeitgebers (Heimarbeit,<br />

Handelsreisende) gilt der Ges<strong>ch</strong>äftssitz bzw. der Ort der<br />

Zweigniederlassung als Arbeitsort (s. au<strong>ch</strong> Rz. 502).<br />

504.1 Der Arbeitgeber hat seine FAK unverzügli<strong>ch</strong> zu informieren:<br />

1/13 – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

– beim Auftreten einer Arbeitsverhinderung, die voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong><br />

mehr als drei Monate dauern wird.<br />

505 Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ni<strong>ch</strong>t beitragspfli<strong>ch</strong>tiger<br />

Arbeitgeber ist der Kanton massgebend, dessen kantonaler<br />

Ausglei<strong>ch</strong>skasse sie für die AHV anges<strong>ch</strong>lossen sind.<br />

Deshalb gilt für sie – im Gegensatz zu den übrigen Arbeitnehmenden<br />

– die Familienzulagenordnung an ihrem Wohnsitz und<br />

nur, wenn ein sol<strong>ch</strong>er in der S<strong>ch</strong>weiz fehlt, an ihrem Arbeitsort.<br />

506 Es werden au<strong>ch</strong> bei Teilzeitarbeit ganze Familienzulagen ausge-<br />

1/13 ri<strong>ch</strong>tet. Bei Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses im Lauf<br />

eines Monats werden die Familienzulagen nur anteilsmässig<br />

ausgeri<strong>ch</strong>tet, s. Rz. 512.<br />

507 Das Mindesterwerbseinkommen zum Bezug von Familienzulagen<br />

beträgt<br />

– 7 020 (6 960 / 6 840) Franken im Jahr bzw.<br />

– 585 (580 / 570) Franken im Monat.<br />

508 Massgebend ist das na<strong>ch</strong> AHV-Kriterien ermittelte Einkommen.<br />

1/13 Die Beitragspfli<strong>ch</strong>t für Familienzulagen ist an jene der AHV gekoppelt.<br />

Für Erwerbseinkommen von Rentnerinnen und Rentnern<br />

unter 1400 Franken pro Monat werden infolge des Freibetrags<br />

au<strong>ch</strong> keine FAK-Beiträge abgere<strong>ch</strong>net. Für eine Arbeitnehmerin<br />

oder einen Arbeitnehmer im AHV-Alter (Männer ab 65<br />

und Frauen ab 64 Jahren) besteht deshalb Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen,<br />

sofern der Bruttolohn den Betrag von 1985 (1980 /<br />

1970) Franken pro Monat übersteigt, also auf einem Einkommen<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!