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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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607 Die Einkommensgrenze, die ni<strong>ch</strong>t übers<strong>ch</strong>ritten werden darf,<br />

damit ein Anspru<strong>ch</strong> auf Familienzulagen besteht, beträgt<br />

– 42 120 (41 760 / 41 040) Franken pro Jahr oder<br />

– 3 510 (3 480 / 3 420) Franken pro Monat.<br />

607.1 Der Bezug von Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige ist aus-<br />

1/10 ges<strong>ch</strong>lossen:<br />

– dur<strong>ch</strong> eine Person, die Ergänzungsleistungen bezieht, sofern<br />

es si<strong>ch</strong> bei dem Kind, für das Familienzulagen beantragt werden,<br />

um eine rentenbere<strong>ch</strong>tigte Waise oder um ein Kind mit<br />

Anspru<strong>ch</strong> auf Kinderrente der AHV oder IV handelt;<br />

– dur<strong>ch</strong> eine Person, deren Ehegatte Ergänzungsleistungen bezieht,<br />

sofern es si<strong>ch</strong> bei dem Kind, für das Familienzulagen<br />

beantragt werden, um eine rentenbere<strong>ch</strong>tigte Waise oder um<br />

ein Kind mit Anspru<strong>ch</strong> auf Kinderrente der AHV oder IV handelt;<br />

– für ein Kind, für das na<strong>ch</strong> Art. 7 Abs. 1 Bst. c ELV Ergänzungsleistungen<br />

bezogen werden;<br />

– für ein Kind, das als Waise Ergänzungsleistungen bezieht;<br />

– für ein Kind, das als Bezügerin oder Bezüger einer IV-Rente<br />

Ergänzungsleistungen bezieht.<br />

607.2 Wird ein Antrag von einer alleinerziehenden Person gestellt und<br />

1/10 verfügt diese ni<strong>ch</strong>t über die nötigen Informationen darüber, ob<br />

der andere Elternteil Familienzulagen bezieht oder sol<strong>ch</strong>e beziehen<br />

könnte, so hat die FAK na<strong>ch</strong> Art. 43 ATSG die notwendigen<br />

Abklärungen vorzunehmen. Kann au<strong>ch</strong> so ni<strong>ch</strong>t si<strong>ch</strong>er festgestellt<br />

werden, ob ein Bezug erfolgt oder erfolgen könnte, ist der<br />

Antrag gutzuheissen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt<br />

sind.<br />

608 Für die Einkommensbere<strong>ch</strong>nung sind Art. 16–35 des Bundesgesetzes<br />

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer<br />

(DBG) massgebend. Diese definieren den Einkommensbegriff<br />

und geben an, wel<strong>ch</strong>e Abzüge zulässig sind.<br />

Die Familienzulagen für Ni<strong>ch</strong>terwerbstätige, die bezogen werden,<br />

sind für die Einkommensbere<strong>ch</strong>nung ni<strong>ch</strong>t anzure<strong>ch</strong>nen.<br />

609 Massgebend ist die letzte re<strong>ch</strong>tskräftige Steuerveranlagung. Der<br />

Antragsteller hat der FAK s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> zu bestätigen und allenfalls<br />

na<strong>ch</strong>zuweisen, dass si<strong>ch</strong> sein steuerbares Einkommen seither<br />

ni<strong>ch</strong>t massgebli<strong>ch</strong> verändert hat und dass dieses au<strong>ch</strong> im Be-<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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