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FamZWL - Bundesamt für Sozialversicherungen - admin.ch

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– Das Kind lebt bei Errei<strong>ch</strong>en der Mündigkeit bei der Mutter:<br />

Die Mutter ist erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt. Später zieht es zum<br />

Vater: Der Vater ist erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt. Wenn das<br />

Kind bei keinem der Eltern mehr lebt ist die Mutter erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt.<br />

– Das Kind lebt bei Errei<strong>ch</strong>en der Mündigkeit bei beiden Eltern.<br />

Später erfolgt die Trennung und/oder S<strong>ch</strong>eidung der<br />

Eltern und der gemeinsame Haushalt wird aufgehoben.<br />

– Wenn das Kind beim Vater bleibt (oder zum Vater zieht) ist<br />

der Vater na<strong>ch</strong> Bst. c erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt. Wenn das<br />

Kind bei der Mutter bleibt (oder zur Mutter zieht) ist die Mutter<br />

na<strong>ch</strong> Bst. c erstanspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt.<br />

– Wenn das Kind bei keinem der Eltern (mehr) wohnt, wird<br />

na<strong>ch</strong> Bst. d, e oder f ents<strong>ch</strong>ieden.<br />

407 Priorität na<strong>ch</strong> Bst. d:<br />

1/13 Kann der Vorrang ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die alleinige elterli<strong>ch</strong>e Sorge oder<br />

das überwiegende Zusammenwohnen mit dem Kind bestimmt<br />

werden, so sind mit der Antragstellung Angaben zu Personen,<br />

wel<strong>ch</strong>e au<strong>ch</strong> anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt sind (Name, Arbeitsort, sofern<br />

mögli<strong>ch</strong> Versi<strong>ch</strong>ertennummer) zu ma<strong>ch</strong>en. Übt eine Person<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig Erwerbstätigkeiten in vers<strong>ch</strong>iedenen Kantonen aus,<br />

ist zuerst entspre<strong>ch</strong>end Art. 11 FamZV zu bestimmen, wel<strong>ch</strong>e<br />

FAK zuständig ist und wel<strong>ch</strong>e kantonale Familienzulagenordnung<br />

anwendbar ist, s. Rz. 527 ff.). Ans<strong>ch</strong>liessend kann bestimmt<br />

werden, ob eine Person na<strong>ch</strong> Bst. d Vorrang hat.<br />

408 Wenn auf beide oder auf keine der anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigten Per<br />

1/13 sonen die Familienzulagenordnung im Kanton Anwendung findet,<br />

in dem das Kind wohnt, so wird die Priorität na<strong>ch</strong> Bst. e und<br />

f geprüft:<br />

– Priorität na<strong>ch</strong> Bst. e: Die Priorität liegt immer bei der arbeitnehmenden<br />

Person. Sind beide Personen Arbeitnehmende,<br />

liegt die Priorität bei derjenigen Person, die das höhere Einkommen<br />

als Arbeitnehmende bezieht. Erst in diesem Fall sind<br />

Angaben zum Einkommen der anderen Person aus ihren Arbeitsverhältnissen<br />

zu ma<strong>ch</strong>en. Dem Gesu<strong>ch</strong> sind Unterlagen<br />

beizulegen, wel<strong>ch</strong>e Aufs<strong>ch</strong>luss über die Höhe des Lohnes geben<br />

(Lohnausweis, Lohnbestätigung, Bankauszug). Es sind<br />

nur die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit<br />

einzubeziehen, und zwar bei mehreren Arbeitsverhältnissen<br />

das Gesamteinkommen. Bei Einkommen aus unregelmässiger<br />

EDI BSV Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG (<strong>FamZWL</strong>)<br />

Gültig ab 01.01.2009 Fassung: 01.01.2013 318.810 d

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