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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 51<br />

3.3 Mit dem Erlass der RL 2000/78/EG und RL 2000/43/EG 209 im Anwendungsbereich<br />

„Arbeit und Erwerb“ hat der Rat entsprechend legiferiert. Die RL 2000/78/EG hat <strong>die</strong><br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Kriterien Alter, sexuelle Orientierung, Religion oder<br />

Weltanschauung und Beh<strong>in</strong>derung im Arbeitsverhältnis zum Inhalt, während <strong>die</strong> RL<br />

2000/43 Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgrund der Rasse und des ethnisch kulturellen H<strong>in</strong>tergrundes<br />

<strong>in</strong> allen Lebensbereichen verbietet.<br />

3.4 Der materielle Geltungsbereich der RL 2000/78/EG betrifft <strong>die</strong> folgenden vier Aspekte:<br />

• Zugang zu allen Formen der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung und<br />

Umschulung 210 ,<br />

• Bed<strong>in</strong>gungen für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit,<br />

e<strong>in</strong>schliesslich Auswahlkriterien und E<strong>in</strong>stellungsbed<strong>in</strong>gungen 211 ;<br />

• Beschäftigungs- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, e<strong>in</strong>schliesslich der Entlassungsbed<strong>in</strong>gungen und<br />

des Arbeitsentgelts 212 ;<br />

• Die Mitgliedschaft und Mitwirkung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisation<br />

oder e<strong>in</strong>em Berufsverband. 213<br />

3.5 Die RL 2000/78/EG verbietet <strong>die</strong> unmittelbare (direkte) wie <strong>die</strong> mittelbare (<strong>in</strong>direkte)<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung, <strong>die</strong> Anstiftung zur Diskrim<strong>in</strong>ierung und <strong>die</strong> Belästigung.<br />

3.6 E<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 lit. a RL 2000/78/EG vor,<br />

wenn e<strong>in</strong>e Person wegen e<strong>in</strong>es (oder mehreren) Diskrim<strong>in</strong>ierungskriteriums (-kriterien)<br />

„<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Situation e<strong>in</strong>e weniger günstige Behandlung erfährt, als e<strong>in</strong>e<br />

andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“. Mit dem H<strong>in</strong>weis „erfahren<br />

würde“ macht der europäische Gesetzgeber deutlich, dass <strong>die</strong> Berufung auf e<strong>in</strong>e<br />

hypothetische Vergleichsperson zulässig ist. Im Gegensatz zur mittelbaren<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der RL 2000/78/EG ke<strong>in</strong>e Rechtfertigungsgründe e<strong>in</strong>er<br />

unmittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung aufgeführt. Zu beachten s<strong>in</strong>d dazu jedoch <strong>die</strong><br />

Ausnahmetatbestände. Liegen ke<strong>in</strong>e Ausnahmetatbestände vor, ist jede direkte<br />

(unmittelbare) Anknüpfung an e<strong>in</strong> verpöntes Diskrim<strong>in</strong>ierungsmerkmal e<strong>in</strong>e unzulässige<br />

Diskrim<strong>in</strong>ierung.<br />

3.7 Die mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung ist gegeben, „wenn dem Ansche<strong>in</strong> nach neutrale<br />

Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit e<strong>in</strong>er bestimmten Religion oder<br />

Weltanschauung, e<strong>in</strong>er bestimmten Beh<strong>in</strong>derung, e<strong>in</strong>es bestimmten Alters oder mit e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen <strong>in</strong> besonderer Weise<br />

benachteiligen“. Die RL 2000/78/EG sieht <strong>in</strong> Art. 2 Abs. 2 lit. b/i/ii Gründe vor, bei<br />

deren Vorhandense<strong>in</strong> <strong>die</strong> mittelbare Benachteiligung gerechtfertigt ist. Die Vorschriften,<br />

Kriterien oder Verfahren müssen <strong>durch</strong> e<strong>in</strong> rechtmässiges Ziel sachlich gerechtfertigt<br />

se<strong>in</strong> und <strong>die</strong> Mittel zur Erreichung des Zieles müssen angemessen und erforderlich se<strong>in</strong>.<br />

3.8 Der Diskrim<strong>in</strong>ierungstatbestand der Belästigung wird <strong>in</strong> Art. 3 der RL 2000/78/EG als<br />

unerwünschte Verhaltensweise def<strong>in</strong>iert, <strong>die</strong> im Zusammenhang mit der Rasse oder der<br />

ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung, dem Alter<br />

oder der sexuellen Ausrichtung stehen und „bezwecken oder bewirken, dass <strong>die</strong> Würde<br />

der betreffenden Person verletzt und e<strong>in</strong> von E<strong>in</strong>schüchterungen, Anfe<strong>in</strong>dungen,<br />

209 Richtl<strong>in</strong>ie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, ABl. L 180/22 vom 19.7.2000.<br />

210 Art. 3 Ziffer 1 lit. b RL 2000/78/EG.<br />

211 Art. 3 Ziffer 1 lit. a RL 2000/78/EG.<br />

212 Art. 3 Ziffer 1 lit. c RL 2000/78/EG.<br />

213 Art. 3 Ziffer 1 lit. d RL 2000/78/EG.

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