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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 59<br />

Benachteiligung führen resp. sich als Barriere gestalten, „rechtswidrig oder wegen<br />

unverhältnismässiger Belastung“ für den Arbeitgeber unzumutbar ist.<br />

3.33 Die Abwägung der Zumutbarkeit bzw. Unverhältnismässigkeit der Belastungen erfolgt<br />

mehrstufig (§ 7 Ziff. 5 und 6 BE<strong>in</strong>stG). Die Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt<br />

den damit verbundenen Aufwand, <strong>die</strong> wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des<br />

Arbeitgebers und das Vorhandense<strong>in</strong> von öffentlichen Förderungsmitteln. Wird<br />

festgestellt, dass <strong>die</strong> Belastung unverhältnismässig ist, so ist der Arbeitgeber gehalten,<br />

<strong>durch</strong> Massnahmen das höchstmögliche Mass an Verbesserung der Situation des<br />

Betroffenen herbeizuführen. Solange <strong>die</strong> gänzliche Herstellung der Barrierefreiheit im<br />

E<strong>in</strong>zelfall unverhältnismässig ist, ist der Arbeitgeber zum<strong>in</strong>dest verpflichtet, e<strong>in</strong>en<br />

verbesserten Zustand vorzukehren, ansonsten e<strong>in</strong>e Diskrim<strong>in</strong>ierung vorliegen würde.<br />

bb)<br />

Grossbritannien<br />

3.34 In Grossbritannien trat der Disability Discrim<strong>in</strong>ation Act (DDA) im Dezember 1996, d.h.<br />

bereits vor der Rechtsgültigkeit der RL 2000/78/EG <strong>in</strong> Kraft. Der DDA ist<br />

Antidiskrim<strong>in</strong>ierungsrecht und umfasst arbeitsrechtliche Bestimmungen (Teil II, Sektion<br />

4-18), <strong>die</strong> von sekundärem Recht („Statutory Instrument“) und e<strong>in</strong>em Code of Practice 238<br />

ergänzt werden. Sekundäres Recht ist verb<strong>in</strong>dlich, h<strong>in</strong>gegen <strong>die</strong>nt der Code of Practice<br />

den Gerichten, <strong>die</strong> Unangemessenheit der jeweiligen Praxis zu untermauern. 239<br />

3.35 Der DDA umfasst schwergewichtig Bestimmungen zum „concept of reasonable<br />

adjustments“. Im Gegensatz zur RL 2000/78/EG, <strong>die</strong> den Begriff der angemessenen<br />

Vorkehrungen e<strong>in</strong>setzt, verwendet der britische Gesetzgeber <strong>die</strong> Bezeichnung der<br />

„angemessenen Anpassungen“, was verlangt, dass auch Änderungen an bereits<br />

Bestehendem vorgenommen werden müssen, <strong>die</strong> nötig s<strong>in</strong>d, um Menschen mit<br />

Beh<strong>in</strong>derungen e<strong>in</strong>e Teilnahme an der Arbeitwelt zu ermöglichen.<br />

3.36 Sektion 6 des DDA verpflichtet den Arbeitgeber, „reasonable adjustments“<br />

vorzunehmen, wenn immer <strong>die</strong> E<strong>in</strong>richtung der Räumlichkeiten („physical feature of the<br />

premises“) oder jede andere Vorkehrung seitens des Arbeitgebers e<strong>in</strong>en Menschen mit<br />

Beh<strong>in</strong>derung im Vergleich mit Menschen ohne Beh<strong>in</strong>derung substantiell benachteiligt.<br />

Unter <strong>die</strong>sen Umständen hat der Arbeitgeber <strong>die</strong> für ihn angemessenen Schritte zu<br />

unternehmen, benachteiligende Vorkehrungen oder E<strong>in</strong>richtungen vorzubeugen. Die<br />

Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Anpassungen vorzunehmen, entsteht erst, wenn er<br />

von der Beh<strong>in</strong>derung Kenntnis erlangt hat.<br />

3.37 Mögliche Massnahmen werden <strong>in</strong> Sektion 6 Abs. 3 DDA <strong>in</strong> nicht abschliessender Weise<br />

aufgelistet. Vom Gesetzgeber vorgesehen s<strong>in</strong>d:<br />

• Anpassungen der Räumlichkeiten;<br />

• Übertragung von Tätigkeiten auf andere Personen;<br />

• Versetzung an e<strong>in</strong>e zu besetzende Arbeitsstelle;<br />

• Änderung der Arbeitszeit;<br />

• Zuweisung e<strong>in</strong>es anderen Arbeitsplatzes;<br />

• Anpassung der Absenzregelungen;<br />

• Schulung;<br />

238 Code of Practice: Code of Practice for the Elim<strong>in</strong>ation of Discrim<strong>in</strong>ation <strong>in</strong> the Field of Employment aga<strong>in</strong>st<br />

Disabled Persons or Persons who have had a Disability, Quelle: http://www.drcgb.org/uploaded_files/documents/2008_227_copemployment.rtf<br />

(21.12.2006).<br />

239 EU NETWORK OF INDEPENDENT EXPERTS, S. 75.

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