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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 58<br />

Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz (BE<strong>in</strong>stG), das Bundesbeh<strong>in</strong>dertengesetz, das<br />

Bundessozialamtsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über <strong>die</strong><br />

Gleichbehandlungskommission, <strong>die</strong> Gleichbehandlungsanwaltschaft und das Bundes-<br />

Gleichbehandlungsgesetz geändert. Das BE<strong>in</strong>stG regelt <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellung und<br />

Beschäftigung von Menschen mit e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung.<br />

3.29 Das BE<strong>in</strong>stG schützt Menschen mit e<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung vor Diskrim<strong>in</strong>ierung <strong>in</strong> der<br />

<strong>Arbeitswelt</strong>. Das BE<strong>in</strong>stG def<strong>in</strong>iert Beh<strong>in</strong>derung als „<strong>die</strong> Auswirkung e<strong>in</strong>er nicht nur<br />

vorübergehenden 234 körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbee<strong>in</strong>trächtigung<br />

oder Bee<strong>in</strong>trächtigung der S<strong>in</strong>nesfunktionen, <strong>die</strong> geeignet ist, <strong>die</strong> Teilhabe am<br />

Arbeitsleben zu erschweren“. Vom Schutzbereich des BE<strong>in</strong>stG erfasst s<strong>in</strong>d lediglich<br />

Menschen mit schweren Beh<strong>in</strong>derungen von m<strong>in</strong>destens 50 Prozent. Gemäss der EuGH-<br />

Entscheidung <strong>in</strong> der Rechtssache Navas ist der Beh<strong>in</strong>derungsbegriff jedoch<br />

europarechtskonform auszulegen. 235 E<strong>in</strong>e landesrechtliche Differenzierung zwischen<br />

„Schwerbeh<strong>in</strong>derten“ und allen übrigen Beh<strong>in</strong>derten ist nur ausserhalb des<br />

Geltungsbereichs der RL 2000/78/EG zulässig. 236<br />

3.30 Mit Inkrafttreten des Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungspaketes wird im BE<strong>in</strong>stG ausdrücklich<br />

<strong>die</strong> Verpflichtung des Arbeitgebers zu angemessenen Vorkehrungen e<strong>in</strong>geführt. Für<br />

Menschen mit Beh<strong>in</strong>derungen s<strong>in</strong>d „geeignete und im konkreten Fall erforderliche<br />

Massnahmen“ zu ergreifen, <strong>die</strong> den Zugang zur Beschäftigung, <strong>die</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es<br />

Berufes, den beruflichen Aufstieg und <strong>die</strong> Teilnahme an Aus- und Weiterbildung<br />

ermöglichen. Der österreichische Gesetzgeber übernimmt dabei <strong>die</strong> Bestimmung von<br />

Art. 5 der RL 2000/78/EG wörtlich und stellt auch klar, dass e<strong>in</strong>e Belastung nicht<br />

unverhältnismässig ist, wenn Förderungsmittel auf Bundes- oder Landesebene <strong>die</strong><br />

Belastungen ausreichend kompensieren.<br />

3.31 § 7c BE<strong>in</strong>stG def<strong>in</strong>iert sowohl <strong>die</strong> unmittelbare als auch <strong>die</strong> mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung.<br />

E<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung liegt vor, „wenn e<strong>in</strong>e Person auf Grund e<strong>in</strong>er<br />

Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er vergleichbaren Situation e<strong>in</strong>e weniger günstige Behandlung<br />

erfährt, als e<strong>in</strong>e andere Person […]“. Damit wird klar, dass <strong>in</strong> Bezug auf Arbeitnehmende<br />

mit Beh<strong>in</strong>derungen e<strong>in</strong>e vergleichbare Situation bestehen resp. hergestellt werden muss,<br />

damit geprüft werden kann, ob e<strong>in</strong>e unmittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung vorliegt.<br />

3.32 Der Tatbestand e<strong>in</strong>er mittelbaren Diskrim<strong>in</strong>ierung setzt „dem Ansche<strong>in</strong> nach neutrale<br />

Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche“<br />

voraus, <strong>die</strong> Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung gegenüber anderen Personen <strong>in</strong> besonderer<br />

Weise benachteiligen. Die Regelung berücksichtigt, dass bei Menschen mit<br />

Beh<strong>in</strong>derungen anders als bei anderen von Diskrim<strong>in</strong>ierung betroffenen Personengruppen<br />

auch <strong>die</strong> faktische Gestaltung von Lebensbereichen Benachteiligungen verursachen<br />

können. 237 E<strong>in</strong>e mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung kann sachlich gerechtfertigt se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong><br />

rechtmässiges Ziel verfolgt und <strong>die</strong> Vorschriften, Kriterien, Verfahren und Merkmale<br />

gestalteter Lebensbereiche verhältnismässig s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e mittelbare Diskrim<strong>in</strong>ierung kann<br />

zudem gerechtfertigt se<strong>in</strong>, wenn <strong>die</strong> Beseitigung der Bed<strong>in</strong>gungen, <strong>die</strong> zu e<strong>in</strong>er<br />

234 Gemäss § 3 BE<strong>in</strong>stG gilt der Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechst Monaten als vorübergehen.<br />

235 EuGH vom 11. Juli 2006, Rs. C-13/05, Navas.<br />

236 FUCHS, S. 377ff.<br />

237 Siehe Änderungen im Bundesgesetz über <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellung und Beschäftigung Beh<strong>in</strong>derter<br />

(Beh<strong>in</strong>dertene<strong>in</strong>stellungsgesetz – Be<strong>in</strong>stG) <strong>durch</strong> das Beh<strong>in</strong>dertengleichstellungspaket, Quelle:<br />

http://www.gleichstellung.at/rechte/be<strong>in</strong>stg.php (28.02.2007).

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