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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 81<br />

<strong>in</strong>sbesondere aber <strong>die</strong> Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung und Karriereplanung<br />

verlangt werden. Diese notwendigen Massnahmen werden ergänzt mit der Pflicht, e<strong>in</strong>en<br />

<strong>Integration</strong>sbeauftragten zu bestimmen, der den öffentlichen Arbeitgeber und <strong>die</strong> Person<br />

mit Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong> Fragen der <strong>Integration</strong> der Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung im<br />

beruflichen Umfeld berät.<br />

4.19 Das Bundesgesetz über <strong>die</strong> Invalidenversicherung IVG basiert zwar eher auf dem<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Modell von Beh<strong>in</strong>derung verhafteten Invaliditätsbegriff. Es enthält jedoch<br />

Elemente, <strong>die</strong> dem Modell der Unterstützten Beschäftigung nahe kommen. 311 So<br />

bestimmt Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG: „E<strong>in</strong>gliederungsfähige <strong>in</strong>valide Versicherte haben<br />

Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche e<strong>in</strong>es geeigneten Arbeitsplatzes sowie<br />

auf begleitende Beratung im H<strong>in</strong>blick auf <strong>die</strong> Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>es bestehenden<br />

Arbeitsplatzes.“ Die im Rahmen der fünften IV-Revision vorgesehenen Massnahmen<br />

be<strong>in</strong>halten zum Teil ebenfalls Supported Employment-Ansätze, etwa wenn <strong>in</strong> Art. 7d<br />

Abs. 2 lit. a revIVG vorgesehen ist, dass unter Massnahmen der Früh<strong>in</strong>tervention auch<br />

„Anpassungen des Arbeitsplatzes“ vorgesehen s<strong>in</strong>d. Solche Massnahmen sollen<br />

angeordnet werden können, es besteht jedoch ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch darauf. Im Lichte der<br />

Erkenntnisse unserer <strong>Literaturanalyse</strong> ist <strong>die</strong>se Bestimmung eher kritisch zu würdigen.<br />

Zentrale Erfolgsfaktoren s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> Unterstützung und Bereitschaft der Arbeitgeber (Rz<br />

2.90) sowie <strong>die</strong> Ausgestaltung der Massnahmen als Rechte der Arbeitnehmenden mit<br />

Beh<strong>in</strong>derung (Rz 2.64ff.). Bei e<strong>in</strong>er allfälligen Neuauflage (im Falle e<strong>in</strong>es NEINs an der<br />

Urne) der IV-Revision oder bei der Umsetzung der fünften IV-Revision s<strong>in</strong>d <strong>die</strong>se<br />

Erkenntnisse stärker zu gewichten.<br />

b) Impulse aus dem Arbeitsrecht<br />

4.20 Gemäss Art. 6 ArG obliegt es dem Arbeitgeber, <strong>die</strong> Gesundheit der Arbeitnehmenden zu<br />

schützen. Der Arbeitgeber ist <strong>in</strong>sbesondere zu Massnahmen im Bereich der Ergonomie<br />

verpflichtet. Unter Ergonomie wird dabei <strong>die</strong> menschengerechte Gestaltung der<br />

Interaktionen zwischen dem Arbeitnehmenden und den Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen. 312 Der<br />

Arbeitgeber ist im Weiteren verpflichtet, erforderliche Massnahmen zum Schutze der<br />

persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden vorzusehen. Die Verantwortung des<br />

Arbeitgebers bezieht sich hier auf <strong>die</strong> arbeitsbezogenen Faktoren, <strong>die</strong> Auswirkungen auf<br />

<strong>die</strong> Gesundheit haben. Es wird hier auf mangelhafte Arbeitsplätze, Arbeitsprozesse oder<br />

Arbeitsorganisationen Bezug genommen. 313 Gemäss Wegleitung zu Art. 2 der<br />

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) geht es hier um <strong>die</strong> Anpassung der<br />

Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen an <strong>die</strong> Fähigkeiten des Menschen: „Die Arbeit ist dem Menschen<br />

anzupassen, <strong>in</strong>sbesondere Organisation und Gestaltung der Arbeitsplätze und <strong>in</strong> Bezug<br />

auf <strong>die</strong> Wahl der E<strong>in</strong>richtungen, der Arbeits- und Produktionsmethoden.“ Dabei sollen<br />

auch <strong>in</strong>dividuelle, technische, organisatorische und soziale Faktoren und all ihre<br />

Wechselwirkungen gesamthaft mite<strong>in</strong>bezogen werden. 314 Gemäss Art. 2 ArGV 3 müssen<br />

<strong>die</strong> von den Behörden verlangten Massnahmen h<strong>in</strong>sichtlich ihrer baulichen und<br />

organisatorischen Auswirkungen verhältnismässig se<strong>in</strong>. Die Verpflichtungen aus Art. 6<br />

ArG i.V.m. Art. 2 ArGV 3 könnten auch zur Förderung der <strong>Integration</strong> von Menschen<br />

mit Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong>s Arbeitsleben herangezogen werden; ob es sich um bauliche und<br />

311 Im Bereich der Hilflosenentschädigung kennt <strong>die</strong> IV zudem Pilotprojekte zu e<strong>in</strong>em Assistenzbudget anstelle<br />

der Hilflosenentschädigung, siehe <strong>die</strong> entsprechende Verordnung zur IV; SR 831.203.<br />

312 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 2 ArGV 3 (Grundsatz), S. 1.<br />

313 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 2 ArGV 3 (Anhang).<br />

314 Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Art. 2 ArGV 3 (Grundsatz), S. 1f.

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