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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 71<br />

3.84 Gemäss § 6 Abs. 2 lit. d BE<strong>in</strong>stG können aus den Mitteln e<strong>in</strong>es Ausgleichstaxfonds 296<br />

Zuschüsse oder Darlehen zu den Kosten der begleitenden Hilfe am Arbeitsplatz,<br />

<strong>in</strong>sbesondere der Arbeitsassistenz gewährt werden. Die Arbeitsassistenz ist für Menschen<br />

mit Beh<strong>in</strong>derung im S<strong>in</strong>ne des BE<strong>in</strong>stG zugänglich, <strong>die</strong> erwerbstätig s<strong>in</strong>d oder „dem<br />

Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“. „Begünstige Beh<strong>in</strong>derte“ s<strong>in</strong>d Menschen mit e<strong>in</strong>er<br />

Beh<strong>in</strong>derung von m<strong>in</strong>destens 50 Prozent (§ 2 BE<strong>in</strong>stG). Gemäss § 3 BE<strong>in</strong>stG ist<br />

Beh<strong>in</strong>derung def<strong>in</strong>iert, als <strong>die</strong> Auswirkung e<strong>in</strong>er nicht nur vorübergehenden<br />

Funktionsbee<strong>in</strong>trächtigung, <strong>die</strong> auf e<strong>in</strong>em regelwidrigen körperlichen, geistigen oder<br />

psychischen Zustand beruht. Unter „nicht nur vorübergehend“ ist e<strong>in</strong> Zeitraum von mehr<br />

als voraussichtlich sechs Monaten zu verstehen.<br />

3.85 Der Auftrag der Arbeitsassistenz wird <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> Förderung begleitender<br />

Hilfen näher ausgeführt, <strong>die</strong> am 1. Januar 2003 <strong>in</strong> Kraft getreten s<strong>in</strong>d. 297 Der<br />

Förderzweck besteht dar<strong>in</strong>, dass das Bundessozialamt zusammen mit Dienststellen des<br />

Arbeitsmarktservices und weiteren Rehabilitationsträgern dah<strong>in</strong>gehend wirken, dass<br />

Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen e<strong>in</strong>gesetzt<br />

und gefördert werden, so dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbeh<strong>in</strong>derten zu<br />

behaupten vermögen (1.1). Arbeitsassistenz wird verstanden als e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong><br />

zugängliche Dienstleistung zur Erlangung und Sicherung von Arbeitsplätzen.<br />

Dienstleistungen umfassen alle geeigneten und erforderlichen Massnahmen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere <strong>die</strong> Beratung und Begleitung <strong>durch</strong> qualifizierte Fachkräfte (1.3). Die<br />

Arbeitsassistierenden haben Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung zu begleiten, ihre beruflichen<br />

Perspektiven abzuklären und bei Fragen der sozialen Sicherheit ausserhalb des<br />

Arbeitsplatzes zu unterstützen. Sie sollen zudem <strong>die</strong> Arbeitgeber und das betriebliche<br />

Umfeld beraten sowie mit den relevanten E<strong>in</strong>richtungen, Behörden und Institutionen<br />

zusammenarbeiten (4.).<br />

3.86 Detailliert beschreiben <strong>die</strong> Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> Förderung begleitender Hilfen <strong>die</strong><br />

<strong>in</strong>haltliche Ausgestaltung der Beratung und Begleitung. Betreffend <strong>die</strong> Beratung ist <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em ersten Schritt zu eruieren, ob <strong>die</strong> Massnahmen der Arbeitsassistenz das<br />

„zielführende“ Instrumentarium zur <strong>Integration</strong> <strong>in</strong> den Arbeitsmarkt s<strong>in</strong>d. Die Beratung<br />

<strong>die</strong>nt kurzfristig auch dazu, Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung bei beruflichen und sozialen<br />

Fragestellungen zu unterstützen (5.1). Die Begleitung wird def<strong>in</strong>iert als längerfristige<br />

Tätigkeit mit Menschen mit Beh<strong>in</strong>derung, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e schriftliche Vere<strong>in</strong>barung mit<br />

geme<strong>in</strong>samen Problem- und Zieldef<strong>in</strong>itionen, Interventionen zur Zielerreichung,<br />

Fixierung e<strong>in</strong>er Zeitl<strong>in</strong>ie und Zielkontrolle voraussetzt. Die Begleitung wird zeitlich<br />

begrenzt, und zwar soll sie <strong>in</strong> der Regel <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es Jahres abgeschlossen se<strong>in</strong>,<br />

ausnahmsweise kann <strong>die</strong> Dauer der Begleitung verlängert werden (5.2).<br />

3.87 Die <strong>Integration</strong> <strong>in</strong> den Arbeitsmarkt wird über e<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den Richtl<strong>in</strong>ien beschriebenen<br />

Erfolgskontrolle festgestellt: Die Begleitung endet mit der Aufnahme des<br />

Arbeitsverhältnisses. E<strong>in</strong> Arbeitsverhältnis gilt als gefestigt, wenn es <strong>in</strong>nerhalb von sechs<br />

Monaten nach Beendigung der Begleitung m<strong>in</strong>destens drei Monate Bestand hatte.<br />

Kommt es zu Interventionen <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Arbeitsassistenz <strong>in</strong>nerhalb der ersten sechs<br />

Monate seit Beg<strong>in</strong>n des Arbeitsverhältnisses, gilt das Arbeitsverhältnis erst nach sechs<br />

Monaten seit der Intervention als gesichert. E<strong>in</strong>e erneute Begleitung ist erst nach Ablauf<br />

<strong>die</strong>ses Zeitraums möglich (7.1). Bei akuter Gefährdung e<strong>in</strong>es bestehenden<br />

296 Der Ausgleichstaxfonds wird § 10ff BE<strong>in</strong>stG geregelt.<br />

297 Richtl<strong>in</strong>ien für <strong>die</strong> Förderung begleitender Hilfen (§ 6 Abs. 2 lit. d BE<strong>in</strong>stG, Sonderrichtl<strong>in</strong>ie zur Förderung<br />

von Arbeitsmöglichkeiten für beh<strong>in</strong>derte Menschen), Zl. 44.101/2-6/02; 44.101/24-6/03.

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