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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 53<br />

2000/78/EG wird festgehalten, solche Ausnahmen dürften nur „<strong>in</strong> sehr begrenzten<br />

Bed<strong>in</strong>gungen“ erfolgen.<br />

3.12 Bezüglich Rechtsschutz bei Diskrim<strong>in</strong>ierung ist vorgesehen, dass alle Personen, <strong>die</strong><br />

Opfer e<strong>in</strong>er Diskrim<strong>in</strong>ierung s<strong>in</strong>d oder <strong>die</strong> sich aufgrund ihrer persönlichen Merkmale<br />

ungerecht behandelt fühlen, e<strong>in</strong>en angemessenen Rechtsschutz und e<strong>in</strong> <strong>durch</strong>setzbares<br />

Recht auf Wiedergutmachung geniessen sollen (Art. 9 der RL 2000/78/EG). Es steht den<br />

e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten frei, ob <strong>die</strong>s auf dem Gerichtsweg - also <strong>durch</strong> Straf- oder<br />

Zivilverfahren - oder auf dem Verwaltungsweg, bsw. vor e<strong>in</strong>em Schiedsgericht<br />

geschieht. Die Mitgliedstaaten können sich auch für e<strong>in</strong> Schlichtungsverfahren<br />

entscheiden.<br />

3.13 Nach Art. 16 der RL 2000/78/EG haben <strong>die</strong> Mitgliedstaaten <strong>die</strong> erforderlichen<br />

Massnahmen zur Sicherheit der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu<br />

ergreifen. Das bedeutet <strong>die</strong> Aufhebung der den Grundsatz verletzenden Rechts- und<br />

Verwaltungsvorschriften. Weiter müssen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht<br />

kompatible Bestimmungen <strong>in</strong> Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und<br />

Statuten freier Berufe sowie Regelungen der Arbeitgeber- und<br />

Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden können. Die Mitgliedstaaten<br />

haben darüber h<strong>in</strong>aus wirksame, verhältnismässige und abschreckende Sanktionen für<br />

Verstösse gegen <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zelstaatlichen Diskrim<strong>in</strong>ierungsschutzvorschriften vorzusehen<br />

(Art. 16 der RL 2000/78/EG).<br />

bb)<br />

Beh<strong>in</strong>derungsbegriff <strong>in</strong> der RL 2000/78/EG<br />

3.14 Weder RL 2000/78/EG noch Art. 13 EGV enthalten e<strong>in</strong>e Def<strong>in</strong>ition des Begriffs<br />

Beh<strong>in</strong>derung.. Der EuGH hat <strong>in</strong> der Entscheidung Navas, klar gestellt, dass <strong>die</strong><br />

e<strong>in</strong>heitliche Anwendung des Geme<strong>in</strong>schaftsrechts e<strong>in</strong>e autonome und e<strong>in</strong>heitliche<br />

Auslegung des Begriffs Beh<strong>in</strong>derung erfordere. 218 Der Gesetzgeber habe mit der<br />

Wortwahl „Beh<strong>in</strong>derung“ bewusst e<strong>in</strong>e Bezeichnung gewählt, <strong>die</strong> sich von Krankheit<br />

abgrenze. Krankheit und Beh<strong>in</strong>derung liessen sich nicht gleichsetzen. 219 Zur<br />

Begriffsdef<strong>in</strong>ition selbst hielt der EuGH fest, der Begriff der Beh<strong>in</strong>derung sei so zu<br />

verstehen, dass er e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung erfasse, <strong>die</strong> <strong>in</strong>sbesondere auf physische, geistige<br />

oder psychische Bee<strong>in</strong>trächtigungen zurückzuführen ist und <strong>die</strong> e<strong>in</strong> H<strong>in</strong>dernis für <strong>die</strong><br />

Teilhabe des Betroffenen am Berufsleben bilde. 220 Physische und geistige<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen s<strong>in</strong>d nach <strong>die</strong>ser Def<strong>in</strong>ition nicht <strong>die</strong> e<strong>in</strong>zigen Kriterien, <strong>die</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Teilhabe des Betroffenen am Berufsleben entgegenstehen. Durch das Wort<br />

„<strong>in</strong>sbesondere“ ist der Weg offen, auch nur <strong>durch</strong> <strong>die</strong> Umwelt konstruierte<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen unter den Beh<strong>in</strong>dertenbegriff zu subsumieren.<br />

cc)<br />

Umsetzung <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten<br />

3.15 Die Umsetzung der RL 2000//78/EG <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten wird <strong>durch</strong> <strong>die</strong><br />

EUROPÄISCHE KOMMISSION, Generaldirektion Beschäftigung, Soziale<br />

Angelegenheiten und Chancengleichheit, mit regelmässigen Publikationen dokumentiert.<br />

Im Jahresbericht 2006 zur Gleichbehandlung und Antidiskrim<strong>in</strong>ierung f<strong>in</strong>det sich e<strong>in</strong>e<br />

Verzeichnis der Rechtsvorschriften, mit denen <strong>die</strong> Richtl<strong>in</strong>ien umgesetzt worden. 221 Bei<br />

218 EuGH, Rs. C-13/05, Navas, N 42.<br />

219 EuGH, Rs. C-13/05, Navas, N 44.<br />

220 EuGH, Rs. C-13/05, Navas, N 43.<br />

221 Der Bericht ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment_social/publications/2006/keam06001_de.pdf<br />

(28.02.2007).

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