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Literaturanalyse Integration in die Arbeitswelt durch Gleichstellung

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Pärli/Lichtenauer/Caplazi: <strong>Literaturanalyse</strong> „<strong>Integration</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Arbeitswelt</strong> <strong>durch</strong> <strong>Gleichstellung</strong>“ 62<br />

geschützten Personenkreis gehören nach § 68 Abs. 1 schwer beh<strong>in</strong>derte und <strong>die</strong>sen<br />

gleichgestellte beh<strong>in</strong>derte Menschen. 247<br />

3.46 § 81 Abs. 2 SGB IX enthält e<strong>in</strong> ausdrückliches Verbot der Benachteiligung von<br />

Menschen mit e<strong>in</strong>er schweren Beh<strong>in</strong>derung im S<strong>in</strong>ne des Gesetzes <strong>in</strong> der <strong>Arbeitswelt</strong>.<br />

Für <strong>die</strong> daraus entstehenden Pflichten wird neu auf <strong>die</strong> Regelungen des Allgeme<strong>in</strong>en<br />

Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) 248 verwiesen. E<strong>in</strong> schwer beh<strong>in</strong>derter Arbeitnehmer<br />

darf wegen se<strong>in</strong>er Beh<strong>in</strong>derung <strong>in</strong>sbesondere nicht <strong>in</strong> Bezug auf den Zugang zur<br />

Erwerbstätigkeit <strong>in</strong>klusiv Auswahlkriterien und E<strong>in</strong>stellungsbed<strong>in</strong>gungen sowie <strong>die</strong><br />

Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln und anderen Unterstützungsmöglichkeiten<br />

berücksichtigt werden , <strong>die</strong> Beschäftigungs- und Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen, beim beruflichen<br />

Aufstieg oder e<strong>in</strong>er Kündigung benachteiligt werden (§ 2 AGG). E<strong>in</strong>e<br />

Ungleichbehandlung verstösst jedoch nicht gegen das Verbot, wenn <strong>die</strong> für den Beruf<br />

geforderte wesentliche und entscheidende Tätigkeit von der betroffenen Person wegen<br />

ihrer Beh<strong>in</strong>derung nicht erbracht werden kann. Die beruflichen Anforderungen müssen<br />

angemessen se<strong>in</strong> (§ 8 AGG).<br />

3.47 Der Arbeitgeber ist gemäss § 81 SGB IX verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze<br />

mit schwer beh<strong>in</strong>derten Menschen besetzt werden können. Für <strong>die</strong> Prüfung s<strong>in</strong>d<br />

Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretungen im S<strong>in</strong>ne von § 95 Abs. 2 SGB IX und der Betriebssowie<br />

Personalrat (§ 93 SGB IX) beizuziehen. Erfüllt der Arbeitgeber se<strong>in</strong>e<br />

Beschäftigungspflicht nicht, muss er den zuständigen Vertretungen se<strong>in</strong>e Gründe<br />

darlegen. Die betroffene Person mit e<strong>in</strong>er schweren Beh<strong>in</strong>derung wird dabei angehört.<br />

3.48 Bei Bewerbungen von schwer beh<strong>in</strong>derten Menschen oder Vermittlungsvorschlägen von<br />

Agenturen für Arbeit hat der Arbeitgeber frühzeitig <strong>die</strong> Schwerbeh<strong>in</strong>dertenvertretung zu<br />

<strong>in</strong>formieren. Die schwer beh<strong>in</strong>derten Arbeitnehmenden haben gegenüber dem<br />

Arbeitgeber den Anspruch auf e<strong>in</strong>e Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten voll<br />

verwerten und weiterentwickeln können. Sie sollen bei <strong>in</strong>nerbetrieblichen Massnahmen<br />

der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt werden; <strong>die</strong> Teilnahme an der<br />

beruflichen Bildung ausserhalb des Betriebs soll ihnen <strong>in</strong> zumutbarem Umfang<br />

erleichtert werden. § 81 Abs. 4 und 5 SGB gewährleistet den beh<strong>in</strong>derten<br />

Arbeitnehmenden das Recht auf beh<strong>in</strong>derungsgerechte E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong>kl. der<br />

erforderlichen technischen Arbeitshilfen sowie den Unterhalt der Arbeitsstätten. Die<br />

Bundesagentur für Arbeit und <strong>die</strong> <strong>Integration</strong>sämter unterstützen den Arbeitgeber bei<br />

deren Verwirklichung; <strong>die</strong> wesentlichen Eigenschaften des betroffenen Menschen mit<br />

Beh<strong>in</strong>derung werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>in</strong>teraktiven und <strong>in</strong>dividualisierten Verfahren<br />

berücksichtigt. 249 Die Arbeitgeber, <strong>die</strong> schwer beh<strong>in</strong>derte Menschen beschäftigen,<br />

können zudem zeitlich befristet e<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>gliederungszuschuss von bis zu 70 % des<br />

Lohnes <strong>in</strong>klusiv Sozialversicherungsbeiträge erhalten. 250<br />

247 § 68 Abs. 2 SGB IX hält fest, dass <strong>die</strong> <strong>Gleichstellung</strong> beh<strong>in</strong>derter Menschen mit schwerbeh<strong>in</strong>derten<br />

Menschen auf Grund e<strong>in</strong>er Feststellung nach § 69 auf Antrag des beh<strong>in</strong>derten Menschen <strong>durch</strong> <strong>die</strong><br />

Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Die <strong>Gleichstellung</strong> wird mit dem Tag des E<strong>in</strong>gangs des Antrags wirksam und<br />

sie kann befristet werden.<br />

248 Allgeme<strong>in</strong>es Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006, BGBl. 2006, 1867.<br />

249 § 81 Abs. 4 SGB IX; siehe auch EU Network of Independent Experts on Disability Discrim<strong>in</strong>ation. Basel<strong>in</strong>e<br />

Study. Disability Discrim<strong>in</strong>ation Law <strong>in</strong> the EU Member States, November 2004, S. 48.<br />

250 Bundesm<strong>in</strong>isterium für Arbeit und Soziales (Rehabilitation und Teilhabe).

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