HESSEN
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Freistellung und Kostenübernahme<br />
Freistellung für Betriebsrats-/JAV-Mitglieder<br />
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt, dass Mitglieder des Betriebsrats<br />
das Recht haben, zu ihrer Qualifizierung Seminare zu besuchen. Trotzdem<br />
kommt es immer wieder vor, dass Arbeitgeber aus Kosten- oder<br />
sonstigen Gründen die Notwendigkeit von Seminaren bestreiten. Das<br />
ist auch deswegen nicht ungewöhnlich, weil sie in der Regel kein Interesse<br />
an gut qualifizierten Betriebsräten haben.<br />
Das Recht auf einen Seminarbesuch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für<br />
solche Seminare, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die<br />
Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Was aber heißt „erforderlich“?<br />
Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind auf jeden Fall Seminare,<br />
die Grundwissen vermitteln. Jedes Betriebsratsmitglied kann (sollte) sie<br />
besuchen. Dazu gehören z.B. die Seminare der Grundqualifizierung<br />
(siehe Seite 8) sowie unsere Seminarangebote zum allgemeinen<br />
Arbeitsrecht und zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Bei Themen,<br />
die über das sogenannte Grundwissen hinausgehen, muss immer ein<br />
aktueller betrieblicher Anlass vorliegen oder perspektivisch eintreten.<br />
Ein Seminar zum Sozialplanrecht wäre z.B. nur dann erforderlich (im<br />
Sinne der Rechtsprechung), wenn im Betrieb tatsächlich betriebsändernde<br />
Maßnahmen geplant sind.<br />
Will der Betriebsrat selbst initiativ werden und mit dem Arbeitgeber<br />
Regelungen treffen, besteht ebenfalls ein Anrecht auf Qualifizierung.<br />
Beabsichtigt der Betriebsrat z.B., eine Betriebsvereinbarung zur<br />
Arbeits zeit abzuschließen, hat er einen Anspruch, sich die entsprechenden<br />
Kenntnisse des rechtlichen Rahmens und möglicher Arbeitszeitmodelle<br />
anzueignen. Aus der Aufgabenverteilung im Betriebsrat<br />
oder aus der Mit arbeit in Ausschüssen können sich weitere Schulungsansprüche<br />
ableiten.<br />
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Die Teilnahme an einem Seminar muss der Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß<br />
beschließen. Das ist unbedingte Voraussetzung. Der Betriebsrat<br />
sollte kurz darlegen, aus welchem Grund das Seminar für ihn erforderlich<br />
ist. Fehlt ein solcher Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet,<br />
die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu<br />
übernehmen. Teilen Sie dem Arbeitgeber also rechtzeitig Zeitpunkt und<br />
Dauer des Seminars, die Kosten sowie den Themenplan mit (wenn Sie<br />
sich für ein Seminar interessieren, senden wir Ihnen die Unterlagen<br />
um gehend zu).<br />
Bei seinen Entscheidungen hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum.<br />
Er entscheidet, wen und wie viele Mitglieder er zu einem Seminar<br />
entsendet und ob er ein Thema für erforderlich hält. Dabei ist zu<br />
beachten, dass der Betriebsrat – als Gremium – ausreichende Kenntnisse<br />
der Materie erlangt. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber<br />
bedarf es nicht. Der Betriebsrat entscheidet in dieser Frage selbst. Klar<br />
muss aber sein, dass das entsprechende Seminar im rechtlichen Sinne<br />
erforderlich ist.<br />
Betriebsratsarbeit muss in der Arbeitszeit stattfinden. Dazu gehört<br />
auch der Besuch eines Seminars. Nach der Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes<br />
haben jetzt auch Betriebsrats mit glieder, die<br />
außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit (z.B. Teilzeit beschäftigte) ein<br />
Seminar besuchen, einen Ausgleichsanspruch, der begrenzt ist auf die<br />
Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeit nehmers.<br />
Wenn Sie auf Beschluss des Betriebsrats an einem Seminar gem.<br />
§ 37 Abs. 6 BetrVG teilnehmen, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen.<br />
Da zu gehören neben der Seminargebühr die Kosten für Übernachtung<br />
und Verpflegung sowie die Reisekosten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />
einen angemessenen Reisekostenvorschuss zu leisten. Bei allen Fragen<br />
rund um unser Seminarangebot beraten wir Sie gern. Bei rechtlichen<br />
Problemen wenden Sie sich bitte an Ihre Gewerkschaft oder an uns.