EEWärmeG 2011 + EnEV - ENEV-Online.de
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Melita Tuschinski (Hrsg.): EEW‰rmeG <strong>2011</strong> + <strong>EnEV</strong> in <strong>de</strong>r Praxis Anhang A.10 ñ Seite 3 von 7<br />
ANTWORTEN:<br />
Zun‰chst grunds‰tzlich:<br />
Die Energieeinsparverordnung (<strong>EnEV</strong> 2009) unterschei<strong>de</strong>t ganz klar zwischen Bau-<br />
maflnahmen f¸r einen Neubau (zu errichten<strong>de</strong>s Geb‰u<strong>de</strong>) und Maflnahmen im<br />
Baubestand (ƒn<strong>de</strong>rung, Erweiterung o<strong>de</strong>r Ausbau eines bestehen<strong>de</strong>n Geb‰u<strong>de</strong>s).<br />
� Neubau: Wird ein Nichtwohngeb‰u<strong>de</strong> mit einer Nutzfl‰che von ¸ber 50 Quadrat-<br />
metern (m ) neu errichtet, muss es in fertig errichtetem Zustand die Anfor<strong>de</strong>run-<br />
gen nach <strong>de</strong>r <strong>EnEV</strong> 2009, ß 4 (Anfor<strong>de</strong>rungen an Nichtwohngeb‰u<strong>de</strong>) erf¸llen.<br />
Auch sind die gefor<strong>de</strong>rten <strong>EnEV</strong>-Nachweise zu f¸hren. Der Planer muss dabei<br />
nachweisen, dass das <strong>de</strong>r W‰rmeschutz <strong>de</strong>r Geb‰u<strong>de</strong>h¸lle (bauteilbezogenen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen gem‰fl Anlage 2, Tabelle 2) und <strong>de</strong>r Prim‰renergiebedarf<br />
(Hˆchstwerte gem‰fl Anlage 2, Tabelle 1) <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>EnEV</strong> entspre-<br />
chen. In diesem Fall ist auch zus‰tzlich das EEW‰rmeG einzuhalten.<br />
� Baubestand: Han<strong>de</strong>lt es sich dagegen um eine Erweiterung eines bestehen<strong>de</strong>n<br />
Geb‰u<strong>de</strong>s, sind die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>EnEV</strong> 2009 ß 9 (ƒn<strong>de</strong>rung, Erweiterung<br />
und Ausbau von Geb‰u<strong>de</strong>n) zu erf¸llen.<br />
1. Das EEW‰rmeG bezieht sich prim‰r auf Neubauten<br />
Das Erneuerbare-Energien-W‰rmegesetz EEW‰rmeG <strong>2011</strong> bezieht sich auf Neu-<br />
bauten, sofern es sich nicht um ein ˆffentliches Geb‰u<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt. Bei ˆffentlichen<br />
Geb‰u<strong>de</strong>n kommt das EEW‰rmeG auch bei umfassen<strong>de</strong>r Sanierung zur Anwen-<br />
dung, was aber hier nicht <strong>de</strong>r Fall ist.<br />
Im ß 3 (Nutzungspflicht) <strong>de</strong>s EEW‰rmeG heiflt es hierzu:<br />
� Zitat: EEW‰rmeG <strong>2011</strong>, ß 3 Nutzungspflicht<br />
Hieraus folgt:<br />
Institut f¸r Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien<br />
Ñ(1) Die Eigent¸mer von Geb‰u<strong>de</strong>n nach ß 4, die neuerrichtet wer<strong>de</strong>n,<br />
(Verpflichtete) m¸ssen <strong>de</strong>n W‰rme- und K‰lteenergiebedarf durch die<br />
anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maflgabe <strong>de</strong>r ßß<br />
5 und 6 <strong>de</strong>cken.ì<br />
Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT, Freie Architektin, Stuttgart, info@tuschinski.<strong>de</strong>, www.tuschinski.<strong>de</strong>