EEWärmeG 2011 + EnEV - ENEV-Online.de
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Melita Tuschinski: EEW‰rmeG <strong>2011</strong> + <strong>EnEV</strong> in <strong>de</strong>r Praxis Seite 2.17 von 2.87<br />
Neubau ˆffentliche<br />
Geb‰u<strong>de</strong> im Ausland<br />
ß 19 ‹bergangs-<br />
vorschrift (3)<br />
÷ffentliche Geb‰u<strong>de</strong><br />
grundlegend renoviert<br />
Eigentum in Deutschland<br />
o<strong>de</strong>r im Ausland<br />
ß 2 (2) 5.b.<br />
ß 2 (2) 5.a.<br />
ß 2 (2) 3.<br />
ß 2 (2) 3.a<br />
ß 2 (2) 3.b<br />
Zeitplan gestaffelt<br />
ß 19 (3)<br />
‹bergangsvorschriften<br />
Wenn die ˆffentliche Hand als Eigent¸merin im Ausland neue<br />
Geb‰u<strong>de</strong> errichtet, muss sie die Nutzungspflicht nach <strong>de</strong>m W‰r-<br />
megesetz beachten.<br />
Diese Pflicht greift allerdings nur ab 1. Juli <strong>2011</strong>. Maflgeblich ist<br />
<strong>de</strong>r Zeitpunkt wann die ˆffentliche Hand <strong>de</strong>n Bauantrag o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Antrag auf Zustimmungen stellt, o<strong>de</strong>r die Bauanzeige erstattet.<br />
Wenn das Vorhaben nach <strong>de</strong>m Kenntnisgabeverfahren l‰uft,<br />
spielt <strong>de</strong>r Zeitpunkt wann es die ˆffentliche Hand <strong>de</strong>r Behˆr<strong>de</strong><br />
es zur Kenntnis gebracht hat, eine maflgebliche Rolle.<br />
Bei Baumaflnahmen im Bestand gelten nun neue Regeln f¸r ˆf-<br />
fentliche Geb‰u<strong>de</strong>, wenn sie umfassend saniert wer<strong>de</strong>n. Dabei<br />
greift das W‰rmegesetz sowohl bei solchen Bauten, die <strong>de</strong>r ˆf-<br />
fentlichen Hand gehˆren (Eigentum) als auch bei Geb‰u<strong>de</strong>, die<br />
sie gemietet, gepachtet o<strong>de</strong>r sonst wie nutzt (Besitz).<br />
Wenn <strong>de</strong>r Eigent¸mer eines ˆffentlichen Bestandsgeb‰u<strong>de</strong>s die<br />
ˆffentliche Hand ist, muss sie im Falle einer grundlegen<strong>de</strong>n Re-<br />
novierung <strong>de</strong>n W‰rme- und K‰lteenergiebedarf teilweise durch<br />
erneuerbaren Energien <strong>de</strong>cken, wie das W‰rmegesetz es for<strong>de</strong>rt.<br />
Dieses gilt auch f¸r ˆffentliche Geb‰u<strong>de</strong> im Ausland, wenn sie<br />
Eigentum <strong>de</strong>r ˆffentlichen Hand sind.<br />
Diese Anfor<strong>de</strong>rung greift, wenn Folgen<strong>de</strong>s zutrifft:<br />
� Es han<strong>de</strong>lt sich um ein bestehen<strong>de</strong>s Nichtwohngeb‰u<strong>de</strong>.<br />
� Das Geb‰u<strong>de</strong> steht in Deutschland o<strong>de</strong>r im Ausland.<br />
� Aufgrund <strong>de</strong>r Nutzung ist es ein ˆffentliches Geb‰u<strong>de</strong>.<br />
� Eigent¸mer <strong>de</strong>s Geb‰u<strong>de</strong>s ist die ˆffentliche Hand.<br />
� Innerhalb von zwei Jahren wird es saniert:<br />
- Heizung wird erneuert o<strong>de</strong>r auf einen an<strong>de</strong>ren<br />
fossilen Energietr‰ger umgestellt,<br />
- Mehr als ein F¸nftel (20 Prozent) <strong>de</strong>r Geb‰u<strong>de</strong>h¸lle<br />
wird energetisch saniert.<br />
Diese Pflicht greift allerdings gestaffelt:<br />
� Genehmigungspflichtige Bauvorhaben ab 1. Juli <strong>2011</strong>,<br />
� Bauvorhaben mit Kenntnisgabe-Verfahren ab 1. Juli <strong>2011</strong>,<br />
� Vorhaben ohne Genehmigung, Anzeige usw. ab 1. Jan. <strong>2011</strong>.<br />
ß 3 (1) 2. Satz<br />
ß 3 (2)